Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Das Verfahren zur 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rosendahl für den Bereich „Schleestraße“ im Ortsteil Holtwick wird gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung für das Gebiet, das dem der Sitzungsvorlage Nr. IX/222 beigefügten Planentwurf zu entnehmen ist, beschlossen. Dieser Plan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden durchgeführt.

 

Dieser Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.


Abstimmungsergebnis:                                   einstimmig

 


Ausschussvorsitzender Lembeck verweist auf die Sitzungsvorlage IX/222.

 

Herr Lang erklärt, dass eine Freifläche zwischen der Schleestraße und dem Waldweg im Ortsteil Holtwick einer möglichen Wohnbebauung zugeführt werden solle. Der geltende Flächennutzungsplan weise für diese Flächen Außenbereich mit landwirtschaftlicher Nutzung aus, so dass vor einer weiteren Überplanung zunächst der Flächennutzungsplan geändert werden müsse. Er betont ausdrücklich, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes lediglich die Art der Bodennutzung kennzeichne und noch kein Baurecht schaffe. Für die Fragestellung, ob man für eine mögliche Bebauung einen Anschluss an die Bundesstraße 474 schaffen könne, habe es bereits einen Ortstermin mit dem Landesbetrieb Straßen.NRW gegeben. Dabei sei vereinbart worden, dass ein Gutachten zum dortigen Verkehrsfluss erstellt werden müsse. Alternativ seien auch andere Anbindungsmöglichkeiten geprüft worden. Es gebe zum Beispiel eine im Gemeindeeigentum befindliche Parzelle, die dafür zur Verfügung gestellt werden könne. Eine endgültige Entscheidung dazu könne aber erst im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen.

Der Immissionsschutz im Hinblick auf nördlich des möglichen Baugebietes gelegene Betriebe sei gewährleistet und bedürfe keiner weiteren gutachterlichen Prüfung.

Wohl aber sei für einen westlich gelegenen Betrieb mit Tierhaltung ein Gutachten erforderlich. Ebenso müsse der Artenschutz beachtet werden. Hier sei noch nicht klar, welche Stufe der Artenschutzprüfung erforderlich sei.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing fragt, welche rechtlichen Folgen die geplante Änderung von „gemischter Baufläche“ in „Wohnbaufläche“ im Flächennutzungsplan für den Eigentümer habe.

 

Herr Lang erklärt, dass diese Änderung für bereits bebaute Grundstücke eine zusätzliche rechtliche Absicherung bedeute. Für die noch nicht bebauten Grundstücke werde die Darstellung als Wohnbaufläche als Grundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplanes benötigt. Die tatsächliche Abgrenzung eines Siedlungsraumes müsse dargestellt werden.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing fragt, ob das für den Eigentümer der im südlichen Bereich befindlichen Fläche, die ja jetzt noch als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen sei, steuerliche Konsequenzen habe.

 

Herr Lang erklärt, dass er kein Steuerexperte sei und diese Frage nicht beantworten könne. Allerdings sei der Flächennutzungsplan nur behördenverbindlich und entwickle keine Außenwirkung. Über die Satzung könne dieses Grundstück nach § 34 Baugesetzbuch auch jetzt schon bebaut werden.

Der Flächennutzungsplan solle mögliche Wohnbauflächen darstellen. Die Zulässigkeit von baulichen Anlagen dagegen werde über die Innenbereichssatzung definiert.

 

Fachdienstleiterin Brodkorb ergänzt, dass die gesamte Fläche zwischen „Schleestraße“ im Norden und „Alte Landstraße“ im Süden bereits im Jahr 2000 dem Innenbereich zugeordnet worden sei.

 

Ausschussmitglied Kreutzfeldt fragt, warum der Immissionsschutz erneut geprüft werden müsse, obwohl doch schon eine teilweise Bebauung der Gesamtfläche erfolgt sei.

 

Herr Lang antwortet, dass der Kreis Coesfeld eine erneute Prüfung für sinnvoll halte, um zu sehen, ob die vor einigen Jahren gewonnenen Erkenntnisse noch aktuell seien. Letztendlich gehe es hier nur um Nuancen.

 

Fraktionsvorsitzender Weber fragt, wann die Umwandlung der Grundsteuer A in Grundsteuer B erfolge, wenn eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche in Wohnbaufläche umgewandelt werde.

 

Herr Lang erklärt nochmals, dass sich die Zulässigkeit einer Nutzung über die Innenbereichssatzung definiere und danach diese Fläche bereits als Baugrundstück gelte. Der Flächennutzungsplan erlaube aber keine Baugenehmigung, dafür müsse ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Letztendlich werde eine landwirtschaftliche Fläche zu Bauerwartungsland. Er glaube nicht, dass durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes eine andere steuerliche Veranlagung erfolge.

 

Fraktionsvorsitzender Weber sieht hier noch Informationsbedarf, da es sich um unterschiedliche Steuerarten handele.

 

Ausschussvorsitzender Lembeck schlägt vor, diese Frage über das Protokoll zu beantworten.

 

Antwort:                             Steuerfragen können nicht von der Verwaltung sondern nur von                                                             Steuerfachleuten abschließend beantwortet werden.

 

Fraktionsvorsitzender Steindorf entgegnet, dass er die aufgeworfenen Fragen für wichtig, aber zunächst für nachrangig halte. Heute gehe es aber erst einmal um den Startschuss für die Änderung des Flächennutzungsplanes.

Es sei notwendig, im Ortsteil Holtwick weitere Wohnbauflächen bereitzustellen und hier handele es sich um ein hochgradig attraktives Gelände. Bei der Zufahrtsmöglichkeit zu dieser Fläche solle unbedingt nach intelligenten Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing fragt, ob das für Neubauten vorgeschriebene Abwassertrennsystem auch gelte, wenn die auf der Fläche befindlichen älteren Gebäude abgerissen würden und eine Neubebauung erfolge.

 

Bürgermeister Niehues erklärt, dass  Grundstücke bei einer Neubebauung an den vorhandenen Mischwasserkanal angeschlossen werden können.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing verweist auf den Punkt 7 „Sonstige Belange/Erschließung“ in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes. Danach solle die Erschließung des Änderungsbereiches über die Schleestraße und im weiteren Verlauf über die Bundesstraße 474 erfolgen. Er fragt, warum nicht eine Erschließung über den Waldweg angedacht wurde.

 

Herr Lang erklärt, dass diese Formulierung die Abstimmung mit dem Landesbetrieb reflektiere, der ja zunächst eine Verkehrsuntersuchung verlangt habe. Um nicht mit Lösungen vorzupreschen, die der Landesbetrieb auf jeden Fall ablehnen würde, habe man sich entschlossen, zunächst eine unkritische Lösungsmöglichkeit zu beschreiben. Andere Möglichkeiten könnten aber noch untersucht und dann im nächsten Verfahrensschritt aufgenommen werden. 

 

Fraktionsvorsitzender Mensing erklärt, dass er eine Anbindung im nördlichsten Zipfel der zukünftigen Wohnbaufläche für möglich halte. Er befürchte jedoch, dass durch die aktuelle Formulierung in der Begründung für die Änderung des Flächennutzungsplanes schon vorprogrammiert sei, wie im weiteren Verfahren damit umgegangen werde.

 

Fachdienstleiterin Brodkorb versichert, dass auch die Verwaltung die Erschließung über die Schleestraße nicht für die erste Wahl halte. Wenn es irgendwie möglich sei, solle eine direkte Anbindung an die Bundesstraße 474 ermöglicht werden.

 

Der Ausschuss fasst sodann folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: