Wahlleiterin Fuchs verpflichtet nach § 6 Abs. 3 KwahlO die Beisitzer/innen des Wahlausschusses sowie die Schriftführerin zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.