Der Rat der Gemeinde Rosendahl beschließt, dass vor der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens, das auf die Anregung oder Initiierung seitens eines Dritten zurückgeht, zuvor grundsätzlich der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Kosten i. S. der §§ 11 und 12 des Baugesetzbuches (BauGB) vorzusehen ist.

 

Dieser Grundsatzbeschluss bezieht sich auf die in der SV IX/236 dargelegten Sachverhalte. Die Regelungen dieses Grundsatzbeschlusses werden ab dem 01. Januar 2016 verbindlich angewendet. Nach Ablauf eines Jahres legt die Verwaltung dem Planungs-, Bau- und Umweltausschuss einen Erfahrungsbericht über die Handhabung vor.


Abstimmungsergebnis: einstimmig


Ausschussvorsitzender Lembeck verweist auf die Sitzungsvorlage IX/236.

 

Fachbereichsleiterin Roters erklärt, dass der Hintergrund dieser Beschlussvorlage der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 16. September 2014 gewesen sei.

Aufgrund erfreulich vieler Bauanträge sei ein hoher Verwaltungsaufwand notwendig geworden. Zudem seien gerade im Bereich der Innenverdichtung viele Gutachten erforderlich gewesen, die zu einer Kostensteigerung bei der Bauleitplanung geführt haben. Bisher habe man über eine mögliche Kostenbeteiligung immer eine Einzelfallentscheidung treffen müssen, was ohne einen Leitfaden sehr schwierig gewesen sei. Ein Konzept zur Verteilung der Kosten auf die Nutznießer sei den Ausschussmitgliedern bereits im Rahmen der Haushaltsberatungen in der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 18. Februar 2015 zur Verfügung gestellt worden. Da seitens der Fraktionen keine Rückmeldungen dazu gekommen seien, habe man sich in der Ratssitzung vor den Sommerferien darauf verständigt, dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung zu nehmen.

Bei der Erstellung der Sitzungsvorlage habe man die Grundsätze der gebotenen Haushaltskonsolidierung und der Gleichbehandlung beachtet. Planungskosten sollen daher nur umgelegt werden, wenn es geboten und angemessen sei.

Die Prüfung der Umlegung von verwaltungsinternen Kosten habe ergeben, dass dies nur möglich sei, wenn es sich nicht um hoheitliche Aufgaben handele.

Letztlich habe man zur rechtlichen Absicherung einen städtebaulichen Vertrag entworfen, der der Sitzungsvorlage beigefügt sei. Zudem solle nach einem Jahr eine Überprüfung dieser Vorgehensweise mit einem entsprechenden Bericht erfolgen.

 

Fraktionsvorsitzender Weber bedankt sich dafür, dass die Anregung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aufgenommen worden sei. Allerdings fehle ihm noch Klarheit in der Frage, was geschehe, wenn tatsächlich nur ein Bauinteressent eine Änderung plane, von der im Nachhinein zahlreiche andere Grundstückseigentümer profitieren könnten. Er verweist dazu auf den Antrag eines Bauwilligen im Ortsteil Holtwick, für den ein Lärmschutzgutachten erstellt werden musste, das aber alle Grundstücksnachbarn auch betreffe. So etwas könne man doch vielleicht besser mit einer Satzung regeln. Da müssten dann alle Betroffenen zahlen.

 

Fachbereichsleiterin Roters gibt dem Fraktionsvorsitzenden Weber grundsätzlich Recht, rät aber von einer Satzung ab. Eine Satzung müsse angewendet werden, der heute vorgelegte Verwaltungsvorschlag könne angewendet werden. Sie halte es für besser, keine Werte festzuzurren, sondern im Einzelfall zu entscheiden.

Sie führt weiter aus, dass man das Ergebnis eines Gutachtens nicht vorher kenne. Es könnte auch der Fall eintreten, dass ein Gutachten eine Bebauung verhindere. Dann müssten im Falle einer Satzung auch Nichtbetroffene zahlen, ohne etwas davon zu haben.

 

In der sich anschließenden Diskussion werden Fragen und Bedenken der Ausschussmitglieder von Fachbereichsleiterin Roters und Fachdienstleiterin Brodkorb beantwortet.

 

Auf die Frage des Ausschussmitgliedes Lethmate, ob ein städtebaulicher Vertrag nicht zu einer Bindungswirkung innerhalb der Verwaltung führe, erklärt Fachbereichsleiterin Roters, dass der vorgelegte Leitfaden nur zur Information der Ausschussmitglieder diene und nicht als Dienstanweisung zu sehen sei.

 

Fachdienstleiterin Brodkorb ergänzt, dass die aufgelisteten Fälle nur einen Bruchteil der Fälle darstellen, die tatsächlich passieren könnten. Jeder Fall müsse einzeln bewertet und beurteilt werden.

 

Fachbereichsleiterin Roters beantwortet anschließend weitere Fragen der Ausschussmitglieder.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing moniert abschließend die im internen Leitfaden formulierten Gründe für eine Erstattung von Kosten. Es heiße hier „wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe“. Das halte er für missverständlich.

 

Fachbereichsleiterin Roters sagt eine Anpassung zu.

 

Ausschussmitglied Kreutzfeldt regt an, im Beschlussvorschlag die Formulierung „einmalig“ zu streichen, da man nach einem Jahr einen Bericht ohnehin nur einmalig vorlegen könne.

 

Dem wird seitens der anderen Ausschussmitglieder zugestimmt.

 

Der Ausschuss fasst sodann folgende Beschlussempfehlung für den Rat: