Sitzung: 26.08.2015 Haupt- und Finanzausschuss
Fraktionsvorsitzender
Steindorf fragt nach dem aktuellen Sachstand zum
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG).
Allgemeine Vertreterin Fuchs
erklärt, dass sie dazu eigentlich unter dem TOP „Mitteilungen“ berichten
wollte, dies aber auch gern an dieser Stelle tun könne.
Sie teilt mit, dass sich laut Gesetzentwurf der
Bundesregierung die Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände seit 2013
zwar positiv entwickeln, diese Entwicklung allerdings insbesondere von
finanzstarken Kommunen in den Bundesländern getragen werde.
Finanzschwache Kommunen könnten hingegen erforderliche
Investitionen für Instandhaltung, Sanierung und Umbau der örtlichen
Infrastruktur nicht finanzieren.
Damit sei die Gefahr einer Verfestigung der
Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen den finanzstarken und
finanzschwachen Kommunen und Regionen verbunden, denn eine funktionierende und
effiziente Infrastruktur sei Voraussetzung für eine positive
Wirtschaftsentwicklung.
Mit dem ‚Gesetz zur Förderung von Investitionen
finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG)‘ wolle
der Bund dieser Entwicklung entgegentreten. Das Gesetz sei am 30. Juni 2015 in
Kraft getreten.
Nach § 1 KInvFG gewährt der Bund den Ländern
Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Kommunen in Höhe von einmalig
insg. 3,5 Mrd. Euro.
Diese 3,5 Mrd. Euro werden in ein vom Bund eingerichtetes
Sondervermögen eingebracht, den sog. Kommunalinvestitionsförderungsfonds
(Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvFErrG)).
Aus diesem Fonds werden in den Jahren 2015 bis 2018
Investitionen von finanzschwachen Kommunen mit einem Fördersatz von bis zu 90 %
gefördert. Hierdurch soll die kommunale Infrastruktur gestärkt werden und damit
auch zu einer gleichwertig guten Lebensqualität vor Ort beitragen.
Allgemeine Vertreterin Fuchs erläutert weiter, dass
von diesen 3,5 Mrd. Euro auf NRW nach § 2 KInvFG rd. 1,126 Mrd. Euro entfallen,
das entspreche einem Anteil von 32,16 %. Der Verteilungsschlüssel sei dabei aus
drei Kriterien gebildet worden. Dies seien die Anzahl der Einwohner jeweils zum
30. Juni des Jahres, die Höhe der Kassenkreditbestände der Länder und Kommunen
zusammen jeweils zum 31. Dezember des Jahres sowie die Anzahl der Arbeitslosen
im Jahresdurchschnitt.
§ 3 KInvFG lege die Förderbereiche fest, für die der
Bund in dem durch Artikel 104b GG gezogenen Rahmen Finanzhilfen gewähre. So
würden u.a. Finanzhilfen für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
1.
Investitionen
mit Schwerpunkt Infrastruktur
·
Lärmbekämpfung,
insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm
·
Städtebau (ohne
Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im ÖPNV),
Brachflächenrevitalisierung
·
Informationstechnologie
·
Energetische
Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen, Luftreinhaltung
2.
Investitionen
mit Schwerpunkt Bildungseinrichtung
Energetische Sanierung von Einrichtungen der
Schulinfrastruktur
Dabei seien u.a. eine mögliche Doppelförderung
auszuschließen und auf längerfristige Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der
demografischen Veränderungen zu achten.
Der Förderzeitraum reiche vom 1. Juli 2015 bis zum 31.
Dezember 2018 (§ 5 KInvFG), wobei die Förderquote bis zu 90 % (§ 6 KInvFG)
betrage.
Da die Gegebenheiten in den einzelnen Ländern
unterschiedlich seien, erscheine eine bundeseinheitliche Definition des Begriffes
‚Finanzschwäche‘ nicht sinnvoll. Seitens der Länder solle daher festgelegt
werden, welche Kommunen in ihrem Land als finanzschwach gelten und somit die
Fördermittel in Anspruch nehmen können.
Für die Verteilung der Mittel aus dem Sonderfonds auf
finanzschwache Kommunen sei daher ein entsprechendes Ausführungsgesetz
auf Landesebene zu beschließen.
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen“ sollen so die
Rechtsgrundlagen für eine schnelle und wirkungsvolle Umsetzung des Bundesrechts
in NRW geschaffen werden.
Der Entwurf des Gesetzes regele insbesondere folgende
Punkte:
·
Die vom Bund für
NRW bereitgestellte Gesamtsumme wird den Gemeinden und Kreisen pauschal für
Investitionen für die im Bundesgesetz festgelegten Förderbereiche zur Verfügung
gestellt.
·
Dem
Verteilungsschlüssel liegt das Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen
der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die Jahre 2011 bis 2015
zur Summe der Schlüsselzuweisungen, die alle Gemeinden und Kreise nach Maßgabe
der GFGs in diesem Zeitraum erhalten haben, zugrunde.
·
Der vom
Bundesgesetz vorgegebene Eigenanteil von mindestens 10 % der förderfähigen
Kosten wird durch die Gemeinde/ Kreis erbracht.
·
Der
Investitionsbegriff wird durch eine Legaldefinition geklärt. Investitionen sind
danach solche Ausgaben oder Auszahlungen, die dem kameralen Investitionsbegriff
des Bundeshaushaltsrechts entsprechen. Dieser Investitionsbegriff ist weiter
als der des doppischen kommunalen Haushaltsrechts.
·
Der
Verwendungsnachweis wird kommunalintern durch die örtliche Rechnungsprüfung
bescheinigt und nach außen durch die Bürgermeister bestätigt.
·
Zur
Beschleunigung des Verfahrens können Gemeinden und Kreise im HHJahr 2015
Maßnahmen im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes NRW durch den
Rat beschließen. Die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes ist nicht
erforderlich.
Allgemeine Vertreterin Fuchs führt weiter aus, dass
der Gesetzentwurf der NRW-Landesregierung in der Kritik einiger Ruhrgebietskommunen
stehe. Kritisiert werde, dass die alleinige Verteilung der Mittel aus dem
KInvFG über Schlüsselzuweisungen den Förderzielen des Bundes nicht hinreichend
Rechnung trage. Neben den Schlüsselzuweisungen sollten auch
überdurchschnittliche Belastungen aus Kassenkrediten und Arbeitslosigkeit
Berücksichtigung finden.
Dem könne jedoch entgegnet werden, dass nach dem
Gesetzentwurf der Landesregierung mehr als 60 % der Bundesmittel an die
kreisfreien Städte fließen, obwohl dort nur etwa 40 % der Landesbevölkerung
leben. Essen erhalte nach dem Modell 113 Euro pro Einwohner, Duisburg sogar 150
Euro pro Einwohner. Die als Beispiel für angebliche Ungerechtigkeit genannten
Kommunen Borken und Issum erhalten nach dem Modell 24 bzw. 16 Euro pro
Einwohner.
Der Verteilungsschlüssel stelle darauf ab, in welchem
Maße die Kommunen innerhalb der zurückliegenden Jahre imstande gewesen sind,
ihren Haushalt auszugleichen. Bei diesem vom Verfassungsgerichtshof NRW
mehrfach als rechtlich tragfähig bestätigten Modell werden sowohl die Einnahme-
als auch die Ausgabeseite (einschließlich Sozialausgaben) berücksichtigt.
Rosendahl erhalte nach dem Gesetzentwurf einen Anteil
von gut 203.000 €.
Die Einbringung des Gesetzentwurfes sei für Anfang September 2015 vorgesehen.