Fraktionsvorsitzender Steindorf fragt nach dem aktuellen Sachstand zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG).

 

Allgemeine Vertreterin Fuchs erklärt, dass sie dazu eigentlich unter dem TOP „Mitteilungen“ berichten wollte, dies aber auch gern an dieser Stelle tun könne.

Sie teilt mit, dass sich laut Gesetzentwurf der Bundesregierung die Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände seit 2013 zwar positiv entwickeln, diese Entwicklung allerdings insbesondere von finanzstarken Kommunen in den Bundesländern getragen werde.

Finanzschwache Kommunen könnten hingegen erforderliche Investitionen für Instandhaltung, Sanierung und Umbau der örtlichen Infrastruktur nicht finanzieren.

Damit sei die Gefahr einer Verfestigung der Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen den finanzstarken und finanzschwachen Kommunen und Regionen verbunden, denn eine funktionierende und effiziente Infrastruktur sei Voraussetzung für eine positive Wirtschaftsentwicklung.

Mit dem ‚Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG)‘ wolle der Bund dieser Entwicklung entgegentreten. Das Gesetz sei am 30. Juni 2015 in Kraft getreten.

Nach § 1 KInvFG gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Kommunen in Höhe von einmalig insg. 3,5 Mrd. Euro.

 

Diese 3,5 Mrd. Euro werden in ein vom Bund eingerichtetes Sondervermögen eingebracht, den sog. Kommunalinvestitionsförderungsfonds (Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvFErrG)).

Aus diesem Fonds werden in den Jahren 2015 bis 2018 Investitionen von finanzschwachen Kommunen mit einem Fördersatz von bis zu 90 % gefördert. Hierdurch soll die kommunale Infrastruktur gestärkt werden und damit auch zu einer gleichwertig guten Lebensqualität vor Ort beitragen.

 

Allgemeine Vertreterin Fuchs erläutert weiter, dass von diesen 3,5 Mrd. Euro auf NRW nach § 2 KInvFG rd. 1,126 Mrd. Euro entfallen, das entspreche einem Anteil von 32,16 %. Der Verteilungsschlüssel sei dabei aus drei Kriterien gebildet worden. Dies seien die Anzahl der Einwohner jeweils zum 30. Juni des Jahres, die Höhe der Kassenkreditbestände der Länder und Kommunen zusammen jeweils zum 31. Dezember des Jahres sowie die Anzahl der Arbeitslosen im Jahresdurchschnitt.

§ 3 KInvFG lege die Förderbereiche fest, für die der Bund in dem durch Artikel 104b GG gezogenen Rahmen Finanzhilfen gewähre. So würden u.a. Finanzhilfen für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

 

1.    Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur

·        Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm

·        Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im ÖPNV), Brachflächenrevitalisierung

·        Informationstechnologie

·        Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen, Luftreinhaltung

 

2.    Investitionen mit Schwerpunkt Bildungseinrichtung

Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur

 

Dabei seien u.a. eine mögliche Doppelförderung auszuschließen und auf längerfristige Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen zu achten.

Der Förderzeitraum reiche vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2018 (§ 5 KInvFG), wobei die Förderquote bis zu 90 % (§ 6 KInvFG) betrage.

Da die Gegebenheiten in den einzelnen Ländern unterschiedlich seien, erscheine eine bundeseinheitliche Definition des Begriffes ‚Finanzschwäche‘ nicht sinnvoll. Seitens der Länder solle daher festgelegt werden, welche Kommunen in ihrem Land als finanzschwach gelten und somit die Fördermittel in Anspruch nehmen können.

Für die Verteilung der Mittel aus dem Sonderfonds auf finanzschwache Kommunen sei daher ein entsprechendes Ausführungsgesetz auf Landesebene zu beschließen.

 

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen“ sollen so die Rechtsgrundlagen für eine schnelle und wirkungsvolle Umsetzung des Bundesrechts in NRW geschaffen werden.

Der Entwurf des Gesetzes regele insbesondere folgende Punkte:

 

·        Die vom Bund für NRW bereitgestellte Gesamtsumme wird den Gemeinden und Kreisen pauschal für Investitionen für die im Bundesgesetz festgelegten Förderbereiche zur Verfügung gestellt.

·        Dem Verteilungsschlüssel liegt das Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die Jahre 2011 bis 2015 zur Summe der Schlüsselzuweisungen, die alle Gemeinden und Kreise nach Maßgabe der GFGs in diesem Zeitraum erhalten haben, zugrunde.

·        Der vom Bundesgesetz vorgegebene Eigenanteil von mindestens 10 % der förderfähigen Kosten wird durch die Gemeinde/ Kreis erbracht.

·        Der Investitionsbegriff wird durch eine Legaldefinition geklärt. Investitionen sind danach solche Ausgaben oder Auszahlungen, die dem kameralen Investitionsbegriff des Bundeshaushaltsrechts entsprechen. Dieser Investitionsbegriff ist weiter als der des doppischen kommunalen Haushaltsrechts.

·        Der Verwendungsnachweis wird kommunalintern durch die örtliche Rechnungsprüfung bescheinigt und nach außen durch die Bürgermeister bestätigt.

·        Zur Beschleunigung des Verfahrens können Gemeinden und Kreise im HHJahr 2015 Maßnahmen im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes NRW durch den Rat beschließen. Die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes ist nicht erforderlich.

 

Allgemeine Vertreterin Fuchs führt weiter aus, dass der Gesetzentwurf der NRW-Landesregierung in der Kritik einiger Ruhrgebietskommunen stehe. Kritisiert werde, dass die alleinige Verteilung der Mittel aus dem KInvFG über Schlüsselzuweisungen den Förderzielen des Bundes nicht hinreichend Rechnung trage. Neben den Schlüsselzuweisungen sollten auch überdurchschnittliche Belastungen aus Kassenkrediten und Arbeitslosigkeit Berücksichtigung finden.

Dem könne jedoch entgegnet werden, dass nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung mehr als 60 % der Bundesmittel an die kreisfreien Städte fließen, obwohl dort nur etwa 40 % der Landesbevölkerung leben. Essen erhalte nach dem Modell 113 Euro pro Einwohner, Duisburg sogar 150 Euro pro Einwohner. Die als Beispiel für angebliche Ungerechtigkeit genannten Kommunen Borken und Issum erhalten nach dem Modell 24 bzw. 16 Euro pro Einwohner.

Der Verteilungsschlüssel stelle darauf ab, in welchem Maße die Kommunen innerhalb der zurückliegenden Jahre imstande gewesen sind, ihren Haushalt auszugleichen. Bei diesem vom Verfassungsgerichtshof NRW mehrfach als rechtlich tragfähig bestätigten Modell werden sowohl die Einnahme- als auch die Ausgabeseite (einschließlich Sozialausgaben) berücksichtigt.

Rosendahl erhalte nach dem Gesetzentwurf einen Anteil von gut 203.000 €.

Die Einbringung des Gesetzentwurfes sei für Anfang September 2015 vorgesehen.