Sitzung: 17.09.2015 Schul- und Bildungsausschuss
Allgemeine Vertreterin Fuchs
teilt mit, dass seit dem 1. August 2015 das 12. Schulrechtsänderungsgesetz in
Kraft sei.
Dabei sei der § 61
dahingehend geändert worden, dass die obere Schulaufsichtsbehörde
eine Schulleiterstelle mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers
ausschreibe und dann die eingegangenen Bewerbungen prüfe. Die Aufsichtsbehörde
nenne Schulkonferenz und Schulträger Bewerber, die das Anforderungsprofil
erfüllen. Schulkonferenz und Schulträger können diese Bewerber zu einem
Vorstellungsgespräch einladen und der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb
von acht Wochen einen Vorschlag für die Stellenbesetzung abgeben, der begründet
werden soll. Die obere Schulaufsichtsbehörde treffe die Auswahlentscheidung
unter Würdigung der Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger und teile die
Entscheidung unter Angabe von Gründen der Schulkonferenz und dem Schulträger
mit.
Diese Neuregelung sei auf Verfahren zur Bestellung von
Schulleitungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden.
Die Änderung sei dadurch begründet, dass die bisherige Konstruktion im Schulgesetz im Widerspruch zur eindeutigen beamtenrechtlichen Situation stand. Zudem sei die Auswahl der Schulkonferenz regelmäßig eingeschränkt gewesen, da nur eine Bewerbung vorgelegt wurde. Mit der Änderung des § 61 bewege sich das Schulrecht wieder im Einklang mit dem Beamtenrecht.