Allgemeine Vertreterin Fuchs teilt mit, dass seit dem 1. August 2015 das 12. Schulrechtsänderungsgesetz in Kraft sei.

Dabei sei der § 61 dahingehend geändert worden, dass die obere Schulaufsichtsbehörde eine Schulleiterstelle mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers ausschreibe und dann die eingegangenen Bewerbungen prüfe. Die Aufsichtsbehörde nenne Schulkonferenz und Schulträger Bewerber, die das Anforderungsprofil erfüllen. Schulkonferenz und Schulträger können diese Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen und der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag für die Stellenbesetzung abgeben, der begründet werden soll. Die obere Schulaufsichtsbehörde treffe die Auswahlentscheidung unter Würdigung der Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger und teile die Entscheidung unter Angabe von Gründen der Schulkonferenz und dem Schulträger mit.

Diese Neuregelung sei auf Verfahren zur Bestellung von Schulleitungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden.

Die Änderung sei dadurch begründet, dass die bisherige Konstruktion im Schulgesetz im Widerspruch zur eindeutigen beamtenrechtlichen Situation stand. Zudem sei die Auswahl der Schulkonferenz regelmäßig eingeschränkt gewesen, da nur eine Bewerbung vorgelegt wurde. Mit der Änderung des § 61 bewege sich das Schulrecht wieder im Einklang mit dem Beamtenrecht.