Gemäß § 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG NRW) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 KWahlG NRW wird die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Rosendahl vom 13. September 2015 festgestellt.

 


Abstimmungsergebnis:                                   einstimmig


Ausschussvorsitzender Lethmate verweist auf die Sitzungsvorlage IX/267.

 

Auf Nachfrage des Fraktionsvorsitzenden Branse teilt Wahlleiterin Fuchs mit, dass bis zum Fristende am 18. Oktober 2015 keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Rosendahl eingegangen sind.

 

Ausschussvorsitzender Lethmate weist darauf hin, dass im Beschlussvorschlag der Zusatz „NRW“ hinter dem Wort „KWahlG“ fehle.

 

Wahlleiterin Fuchs sagt eine entsprechende Änderung in der Niederschrift zu.

 

Der Ausschuss fasst sodann folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: