Beschlussvorschlag:

Die im Entwurf des Haushaltes 2016 enthaltenen Teilergebnispläne für die Produkte

 

29 Wasserversorgung

30 Abfallbeseitigung und –entsorgung

31 Straßenreinigung und

56 Abwasserbeseitigung

 

werden dem Rat unter Berücksichtigung der sich aus Einzelbeschlüssen ergebenden Veränderungen sowie Einbeziehung der sich hieraus ergebenden Anpassungserfordernisse zur Beschlussfassung im Rahmen der Verabschiedung des Haushalts 2016 empfohlen.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig


Ausschussvorsitzender Schulze Baek verweist auf die Sitzungsvorlage IX/327 und bittet um Wortmeldungen zu den einzelnen Produkten.

 

Kämmerin Fuchs händigt den Ausschussmitgliedern die Auszüge aus der Änderungsliste zum Haushaltsentwurf aus, die den Ver- und Entsorgungsausschuss betreffen.

 

29           Wasserversorgung

Kämmerin Fuchs verweist auf die Änderungen im Produkt Wasserversorgung und erläutert diese anhand der Anlage 10 der Änderungsliste zum Haushaltsentwurf.

 

Ausschussmitglied Fedder merkt bezugnehmend auf Seite 171 des Haushaltsentwurfes an, dass ihm wichtig sei, dass die Konzessionsabgabe weiterhin separat auch der Höhe nach ausgewiesen werde.

 

Ausschussmitglied Schubert erinnert daran, dass man dieses Konstrukt der Geltendmachung von Konzessionsabgaben seinerzeit gewählt habe, da dies steuerlich vorteilhaft für die Gemeinde sei.

 

Kämmerin Fuchs erläutert, dass jedem Jahresabschluss ein Bilanzauszug des Produktes Wasserversorgung beigefügt werde (siehe z.B. Seite 114 Jahresabschluss 2014). Dort könne auf der Passivseite der Jahresüberschuss sowie der Gewinn-/Verlustvortrag entnommen werden. Darüber hinaus sei unterhalb der Bilanz in jedem Jahr eine Anmerkung angebracht. Dieser Anmerkung könne jeweils die Höhe der bislang erbrachten Konzessionsabgaben entnommen werden.

 

Hinweis:                                 Eine Übersicht über die Überschüsse bzw. Fehlbeträge der letzten Jahre ist dem Protokoll als Anlage I beigefügt.

 

Hinsichtlich der in der Anlage 10 der Änderungsliste aufgeführten Erläuterungen werden von verschiedenen Ausschussmitgliedern Fragen zur Notwendigkeit und zum weiteren Verfahrensablauf gestellt.

Kämmerin Fuchs antwortet, dass die Gemeinde Rosendahl den BgA (Betrieb gewerblicher Art) Wasserwerk als Regiebetrieb betreibe. Der steuerliche Gewinn werde durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Während die Körperschafts- und die Gewerbesteuererklärung des BgA Wasserwerk in der Vergangenheit stets vollständig erklärt worden seien, sei die Gemeinde Rosendahl in Abstimmung mit dem Finanzamt davon ausgegangen, dass eine Anmeldung fiktiver Ausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG nicht erforderlich sei.

 

Da hinsichtlich des Bestandes dieser rechtlichen Einschätzung zwischenzeitlich Bedenken aufgekommen seien und die Gemeinde Rosendahl bestrebt sei, eine ordnungsgemäße Besteuerung sicherzustellen, erfolge derzeit die Nacherklärung sämtlicher in Frage kommender Gewinne des BgA Wasserwerk zur Unterwerfung mit der Kapitalertragssteuer. Die Erklärungen würden, soweit sie außerhalb der Festsetzungsverjährung liegen, nur rein der Ordnung und Vollständigkeit halber erfolgen.

 

Ausschussmitglied Fedder verweist auf Seite 176 des Haushaltsentwurfes zu Inv.-Nr. 22916020 – Schieber und Hydranten Osterwick – und erkundigt sich, ob anhand der bereits in 2015 im Ortsteil Holtwick durchgeführten Maßnahmen die Veranschlagung der Mittel erfolgt ist.

Kämmerin Fuchs berichtet, dass die Ansätze von den Stadtwerken Coesfeld vorgegeben worden seien. Hierbei seien die Erfahrungen und Kosten aus den in 2015 im Ortsteil Holtwick durchgeführten Maßnahmen berücksichtigt worden.

 

 

30           Abfallbeseitigung und -entsorgung

 

Zu diesem Produkt gibt es keine Wortmeldungen.

 

 

31           Straßenreinigung

 

Zu diesem Produkt gibt es keine Wortmeldungen.

 

 

56           Abwasserbeseitigung

 

Kämmerin Fuchs verweist auf die erforderlichen Änderungen im Produkt Abwasserbeseitigung und erläutert diese anhand der Anlage 16 der Änderungsliste zum Haushaltsentwurf.

 

Ausschussmitglied Fedder weist auf die kürzlich verteilten Steuer- und Abgabenbescheide hin und stellt dabei fest, dass die Vorausleistung für Schmutzwasser nach dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch des Vorjahres festgesetzt werde. Am Ende des Jahres erfolge hierüber jedoch keine Spitzabrechnung.

 

In der hierüber geführten Diskussion wird angeregt, anhand einer Beispielabrechnung aufzuzeigen, wie die Berechnung und Festsetzung der Vorausleistungen für die Schmutzwasserabgabe erfolgt, wenn im laufenden Jahr bei einer sechsköpfigen Familie eine Person auszieht.

 

Kämmerin Fuchs sagt eine Beantwortung zu.

 

Antwort:                                       Es handelt sich richtigerweise nicht um eine Vorausleistung, sondern um die tatsächliche Gebühr für Schmutzwasser. Eine Spitzabrechnung des Schmutzabwassers findet nach der geltenden Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen daher tatsächlich nicht statt.

                                                         Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung gilt als Schmutzwassermenge die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge etc. des dem Erhebungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres.

                                                         Im Falle eines Eigentumswechsels wird bei der Schmutzwassergebühr zunächst der Personenwert (4 m³ pro Monat und Person) festgesetzt. Im Folgejahr erfolgt dann die Festsetzung auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Frischwassermenge. Ggf. erfolgt eine Hochrechnung auf der Grundlage des Frischwasserbezugs des vorangegangenen Jahres.

                                                         Eine Beispielrechnung ist dem Protokoll als Anlage II beigefügt.

 

Der Ausschuss fasst sodann folgende Beschlussempfehlung für den Rat: