Presserklärung zum Urteil zum Gemeindefinanzierungsgesetz

 

Bürgermeister Gottheil verliest folgende Presseerklärung der Kanzlei Wolter Hoppenberg.

 

„Der Verfassungsgerichtshof NRW mit Sitz in Münster hat am Dienstag, den 10. Mai 2016, auch das Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 (GFG 2012) für verfassungskonform erklärt. Die verfassungsrechtlichen Rügen der rund 80 Beschwerde führenden Kommunen aus NRW, vertreten durch die Kanzlei Wolter Hoppenberg, sind damit erfolglos geblieben.

 

Das Gericht hält die Summe der vom Land NRW durch das GFG 2012 zur Verfügung gestellten Gelder insgesamt für mit der Verfassung vereinbar. Es sei keine Verletzung von Art. 28 II GG zu erkennen und es bestehe keine Notwendigkeit einer Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht hält damit an seiner bereits im Urteil zum GFG 2011 dargelegten Auffassung fest, obwohl in der Zwischenzeit zunehmend die Auffassung vertreten wird, dass Art. 28 II GG den Kommunen eine finanzielle Mindestausstattung garantiert, die nicht unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Landes steht. Rechtsanwalt Michael Hoppenberg sieht damit die Kernproblematik zur Vereinbarkeit des GFG mit Art. 28 II GG nicht gelöst: „Das Urteil bedeutet, der Verfassungsgerichtshof verkennt weiterhin die Rechte der Kommunen in NRW aus Art. 28 II GG. Es bleibt daher unser Ziel, eine verbindliche grundsätzliche Entscheidung des insoweit zuständigen Bundesverfassungsgerichtes zu erreichen.

 

Andererseits sieht das Gericht bei der Verteilung der Gelder – dem zweiten Kritikpunkt der rund 80 Beschwerde führenden Kommunen – Anpassungsbedarf, da die vorgenommene Erhöhung des Soziallastenansatzes im Zusammenspiel mit dessen Verortung auf der Gemeindeebene zu Verwerfungen im kreisangehörigen Raum führe. Diese Verwerfungen seien für die Vergangenheit hinzunehmen, da dem Land entsprechende Erkenntnisse noch nicht im Rahmen der Gesetzgebung des GFG 2012 zur Verfügung gestanden hätten. Rechtsanwalt Dr. Marc Dinkhoff äußerte sich hierzu: „Was dies für das ebenfalls noch anhängige Verfahren zum GFG 2013 und vor allem das anstehende Gesetzgebungsverfahren GFG 2017 bedeutet, bleibt abzuwarten. Das Land muss jedenfalls nachbessern, die Kommunen können gespannt sein.“