Den der in der Sitzungsvorlage Nr. IX/413 zu den Anlage I bis VII beigefügten Beschlussvorschlägen wird zugestimmt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die in Anlage VIII aufgeführten Behörden und Träger öffentlicher Belange keine Anregungen und Bedenken vorgetragen haben.

 

Der der Sitzungsvorlage Nr. IX/413 als Anlage IX beigefügte Planentwurf, bestehend aus Planzeichnungen, Erläuterungen und Begründung mit Umweltbericht, Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten.

 

 


Abstimmungsergebnis:                7 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung


Ausschussvorsitzender Lembeck verweist auf die Sitzungsvorlage IX/413 und gibt Erläuterungen.

 

Ausschussmitglied Lethmate geht auf die Anlage 1 ein und möchte wissen, warum eine Anregung eines Bürgers mitsamt entsprechendem Urteil nicht mit in die Stellungnahme der Gemeinde aufgenommen worden sei. Weiter möchte er wissen, welche Bedeutung das Urteil habe und ob damit zu rechnen sei, dass der BUND sich in eine solche Maßnahme einschalte.

 

Herr Lang führt aus, dass das Urteil als umstritten anzusehen sei. Die Landesbehörde beschäftige sich mit dem Sachverhalt und mit dem Urteil und werde Festlegungen vornehmen. Es herrsche durch das Urteil erhebliche Rechtsunsicherheit. Er führt aus, dass bisherige Maßnahmen dem Grunde nach Bestandsschutz hätten. Trotzdem müsse eine gewisse Restunsicherheit durch den Bauherrn einkalkuliert werden. Jede Maßnahme sei eine Einzelfallentscheidung und bedürfe einer individuellen Prüfung, so Herr Lang.

 

Fachbereichsleiterin Brodkorb ergänzt, dass im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange auch das Landesbüro der Naturschutzverbände beteiligt worden sei und man davon ausgehen könne, dass bei Bedenken der dort organisierten Naturschutzverbände eine entsprechende Stellungnahme eingegangen wäre.

 

Ausschussmitglied Weber macht klar, dass dem Investor klar sein müsse, dass bei Umsetzung des Urteils ein Risiko für die Baumaßnahme bestehe.

 

Anschließend fasst der Ausschuss folgenden Beschluss: