Ratsmitglied Branse möchte wissen, wozu und ggf. ob sich der Vorhabenträger verpflichtet habe, die Gutachten zu bezahlen, der Gemeinde den zusätzlichen Aufwand zu erstatten oder die Kosten für das Vorhaben zu tragen. Auch möchte er wissen, ob der Vorhabenträger sich verpflichtet habe, den jetzigen Standort (ehemals Geflügelhof Wolbeck) aufzugeben und wenn ja, unter welchen Bedingungen. Weiter möchte er wissen, wie der Vorhabenträger hierzu verpflichtet worden sei und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Auch möchte Ratsmitglied Branse wissen, ob diese Verpflichtung in eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung aufgenommen worden sei oder ob ein weiterer Vertrag oder eine Verpflichtungserklärung des Vorhabenträgers vorliege.

 

Des Weiteren möchte er wissen, ob diese Verpflichtung mündlich überliefert, schriftlich fixiert oder frei erfunden sei.

Fachbereichsleiterin Brodkorb  führt aus, dass es bisher keine unterzeichnete vertragliche Regelung mit dem Vorhabenträger gebe. Sie  ergänzt, dass der Vorhabenträger die bisher  erforderlichen Gutachten in Auftrag gegeben habe und die Auftragnehmer, soweit bekannt, auch durch ihn bezahlt worden seien.

 

Fachbereichsleiterin Brodkorb  führt aus, dass eine vertragliche Regelung augenblicklich noch nicht notwendig sei, da der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss zu schließen sei. Sie ergänzt, dass der Durchführungsvertrag zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan abgeschlossen sein müsse, da er Voraussetzung für den Bebauungsplan sei und ggf. für die Beurteilung der Abwägung (Ausgleichsmaßnahmen, Erschließung) relevant sei. Daher könne der Vertrag auch nicht zu Beginn des Verfahrens geschlossen werden, so Frau Brodkorb.

 

Sie ergänzt, dass der Inhalt des Durchführungsvertrages folgender sein könne:

 

  • Tragung von Planungs- und Erschließungskosten, Gutachterkosten sowie Folgekosten,
  • Ausgleichsmaßnahmen,
  • Erschließungsmaßnahmen,
  • Durchführung der Baumaßnahme.

 

Fachbereichsleiterin Brodkorb führt aus, dass am 25.10.2016 dem Vorhabenträger ein Entwurf des Durchführungsvertrages zugesandt worden sei. In diesem solle geregelt werden, dass der Vorhabenträger die Kosten des Verfahrens und der Gutachten übernimmt (nicht verwaltungsinterne Kosten) und die Geflügelhaltung im Ortskern von Osterwick aufgebe. Gleichzeitig sei der Bauzeitenplan als Teil des Vertrages vorgesehen gewesen.

 

Dieser Vertrag sei am 24.02.2017 in korrigierter Fassung vom Vorhabenträger über seinen Rechtsbeistand wieder vorgelegt worden. Die Korrektur betreffe vorstehende wesentliche Punkte des Vertrages und sei daher nochmals zu prüfen und mit dem Vorhabenträger abzustimmen, so Fachbereichsleiterin Brodkorb.