Sitzung: 06.04.2017 Rat
Herr Kramer weist darauf hin, dass aufgrund der
Veröffentlichung der veranschlagten Mittel für eine Baumaßnahme im Haushalt der
Gemeinde eine Firma ihr Angebot mit einer Gesamtsumme in Höhe des
Haushaltsansatzes kalkulieren könne.
Bürgermeister Gottheil führt aus, dass die
Gemeinde nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Ausweisung und
Darstellung der Haushaltsmittel für eine Baumaßnahme, insbesondere von
Investitionen, gezwungen sei. Er ergänzt, dass der Anbieter zwar eine
Größenordnung für das verwaltungsseitig erwartete Angebot erkennen könne, er
sich schlussendlich jedoch einem Wettbewerb aussetze und ein
Restkalkulationsrisiko durch den Anbieter getragen werde, da die Verwaltung bei
gleich angebotenem Leistungsumfang verpflichtet sei, das wirtschaftlichste und
damit günstigste Angebot anzunehmen. Somit bestehe nicht die Gewähr für den
Anbieter bzw. der Nachteil für die Verwaltung, dass ein Anbieter mit einem
Preis lt. Haushaltsansatz immer das günstigste Angebot abgebe.