Herr Kramer weist darauf hin, dass aufgrund der Veröffentlichung der veranschlagten Mittel für eine Baumaßnahme im Haushalt der Gemeinde eine Firma ihr Angebot mit einer Gesamtsumme in Höhe des Haushaltsansatzes kalkulieren könne.

 

Bürgermeister Gottheil führt aus, dass die Gemeinde nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Ausweisung und Darstellung der Haushaltsmittel für eine Baumaßnahme, insbesondere von Investitionen, gezwungen sei. Er ergänzt, dass der Anbieter zwar eine Größenordnung für das verwaltungsseitig erwartete Angebot erkennen könne, er sich schlussendlich jedoch einem Wettbewerb aussetze und ein Restkalkulationsrisiko durch den Anbieter getragen werde, da die Verwaltung bei gleich angebotenem Leistungsumfang verpflichtet sei, das wirtschaftlichste und damit günstigste Angebot anzunehmen. Somit bestehe nicht die Gewähr für den Anbieter bzw. der Nachteil für die Verwaltung, dass ein Anbieter mit einem Preis lt. Haushaltsansatz immer das günstigste Angebot abgebe.