Der Rat der Gemeinde Rosendahl nimmt Kenntnis von der Anregung des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu zur Adressweitergabe an die Bundeswehr und weist diese als unzulässig zurück.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Bürgermeister Gottheil verweist auf die
Sitzungsvorlage IX/547 und gibt Erläuterungen.
Ratsmitglied Fedder führt aus, dass er den Ausführungen
der Sitzungsvorlage folgen könne, er durch die Thematik bezüglich des Umgangs
mit persönlichen Daten zum Nachdenken
gekommen sei. Auch bei einem berechtigtem Interesse sollen die
persönlichen Daten nicht ohne weiteres übermittelt werden dürfen, so Herr
Fedder. Diese Thematik solle in der Bevölkerung zu einer Sensibilisierung
führen.
Ratsmitglied Branse führt aus, dass das
Meldegesetz durch einen Beschluss des Rates geändert werden solle, er dies aber
in der Zuständigkeit der Bundesregierung sehe und deshalb die Anregung
zurückgewiesen werden solle.
Ratsmitglied Weber führt aus, dass er die Anregung
ablehne. Er möchte wissen, wie ein Bürger in Erfahrung bringen könne, ob seine
Daten weitergeleitet worden seien.
Bürgermeister Gottheil führt aus, dass eine
entsprechende Auskunft auf Nachfrage an den Bürger erteilt werde. Der Anspruch
auf Beantwortung resultiere aus den Vorschriften des
Informationsfreiheitsgesetzes NRW.
Ratsmitglied Fedder führt aus, dass die
CDU-Fraktion zur bevorstehenden Bundestagswahl auch Jungwähler angeschrieben
habe. Er möchte wissen, wie die Fraktion in den Besitz der Daten dieser
Personengruppe gekommen sei und ob dafür ein Entgelt entrichtet werden musste.
Bürgermeister Gottheil führt aus, dass er keine
Kenntnis über ein Schreiben der CDU-Fraktion habe und somit auch keine
Auskünfte zu einer möglichen Datenübermittlung machen könne. Über die
Niederschrift werde hierzu Auskunft gegeben ebenso was ein Bürger gegen die
Übermittlung von persönlichen Daten machen könne.
Es erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.
Antwort zur Frage von
Ausschussmitglied Fedder:
Wie bei jeder Wahl steht den politischen Parteien die Möglichkeit zur
Verfügung, aus dem Wählerverzeichnis die Adressen der Jung-/Erstwähler zu
beantragen.
Geregelt ist diese Möglichkeit (die schon seit vielen Jahrzehnten
besteht) im Bundesmeldegesetz § 50
„§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen
Fällen
(1) 1Die Meldebehörde
darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem
Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren
Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
(2) Die Geburtsdaten
der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
(3) Die Person oder
Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei
einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach
der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.“
Die Möglichkeit, gegen diese Weitergabe Widerspruch einzulegen, ist in §
50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz geregelt.
„Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen
im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen gemäß § 50 Abs. 5 BMG
(Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG möglich.“
Auf die Möglichkeit des Widerspruchs wir regelmäßig im Frühjahr eines
jeden Jahres in der ortsüblichen Form (Bekanntmachung im Amtsblatt)
hingewiesen.
Zu den Kosten:
Aufgrund der Möglichkeiten der DV und der Übermittlung durch eine
Excel-Datei (also papierlos) fallen so geringe Kosten an, dass auf die Erhebung
von Gebühren für politische Parteien seit Jahren verzichtet wird.
Anschließend fasst der Rat folgenden Beschluss: