Beschluss: ungeändert beschlossen

Der Rat der Gemeinde Rosendahl nimmt Kenntnis von der Anregung des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu zur Adressweitergabe an die Bundeswehr und weist diese als unzulässig zurück.

 


Abstimmungsergebnis:                                   einstimmig


Bürgermeister Gottheil verweist auf die Sitzungsvorlage IX/547 und gibt Erläuterungen.

 

Ratsmitglied Fedder führt aus, dass er den Ausführungen der Sitzungsvorlage folgen könne, er durch die Thematik bezüglich des Umgangs mit persönlichen Daten zum Nachdenken  gekommen sei. Auch bei einem berechtigtem Interesse sollen die persönlichen Daten nicht ohne weiteres übermittelt werden dürfen, so Herr Fedder. Diese Thematik solle in der Bevölkerung zu einer Sensibilisierung führen.

 

Ratsmitglied Branse führt aus, dass das Meldegesetz durch einen Beschluss des Rates geändert werden solle, er dies aber in der Zuständigkeit der Bundesregierung sehe und deshalb die Anregung zurückgewiesen werden solle.

 

Ratsmitglied Weber führt aus, dass er die Anregung ablehne. Er möchte wissen, wie ein Bürger in Erfahrung bringen könne, ob seine Daten weitergeleitet worden seien.

 

Bürgermeister Gottheil führt aus, dass eine entsprechende Auskunft auf Nachfrage an den Bürger erteilt werde. Der Anspruch auf Beantwortung resultiere aus den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW.

 

Ratsmitglied Fedder führt aus, dass die CDU-Fraktion zur bevorstehenden Bundestagswahl auch Jungwähler angeschrieben habe. Er möchte wissen, wie die Fraktion in den Besitz der Daten dieser Personengruppe gekommen sei und ob dafür ein Entgelt entrichtet werden musste.

 

Bürgermeister Gottheil führt aus, dass er keine Kenntnis über ein Schreiben der CDU-Fraktion habe und somit auch keine Auskünfte zu einer möglichen Datenübermittlung machen könne. Über die Niederschrift werde hierzu Auskunft gegeben ebenso was ein Bürger gegen die Übermittlung von persönlichen Daten machen könne.

 

Es erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.

 

Antwort zur Frage von Ausschussmitglied Fedder:

 

Wie bei jeder Wahl steht den politischen Parteien die Möglichkeit zur Verfügung, aus dem Wählerverzeichnis die Adressen der Jung-/Erstwähler zu beantragen.

Geregelt ist diese Möglichkeit (die schon seit vielen Jahrzehnten besteht) im Bundesmeldegesetz § 50

 

„§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

 

(1)  1Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

 

(2)  Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

 

(3)  Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.“

 

Die Möglichkeit, gegen diese Weitergabe Widerspruch einzulegen, ist in § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz geregelt.

 

„Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen gemäß § 50 Abs. 5 BMG (Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG möglich.“

 

Auf die Möglichkeit des Widerspruchs wir regelmäßig im Frühjahr eines jeden Jahres in der ortsüblichen Form (Bekanntmachung im Amtsblatt) hingewiesen.

 

Zu den Kosten:

 

Aufgrund der Möglichkeiten der DV und der Übermittlung durch eine Excel-Datei (also papierlos) fallen so geringe Kosten an, dass auf die Erhebung von Gebühren für politische Parteien seit Jahren verzichtet wird.

 

Anschließend fasst der Rat folgenden Beschluss: