Der Antrag auf Erweiterung der
geplanten Windeignungszone Midlich-Ost wird zur Kenntnis genommen. Die zugrunde
gelegten Veränderungen in den Rahmenbedingungen – aufzugebende Wohnrechte –
beruhen lediglich auf Absichtserklärungen und sind rechtlich nicht verbindlich.
Sollte der Gemeinderat den Beschluss
zur erneuten öffentlichen Auslegung der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes
fassen, wird der Antrag als Stellungnahme im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB
gewertet. Zur Berücksichtigung einer möglichen Erweiterung der geplanten
Konzentrationszone „Midlich-Ost“ ist eine rechtsverbindliche Erklärung der
Eigentümer z.B. durch eine Eintragung ins Grundbuch von den Antragstellern
ergänzend vorzulegen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei einer Enthaltung
Ratsmitglied Hemker verlässt den Zuhörerbereich und nimmt an der weiteren Sitzung teil.
Bürgermeister Gottheil verweist auf die Sitzungsvorlage IX/567 und gibt
Erläuterungen.
Ratsmitglied Hemker erklärt sich für befangen und
nimmt im Zuhörerbereich Platz.
Ratsmitglied Branse möchte wissen, ob der § 43
BauGB gleichzusetzen sei mit einer öffentlichen Auslegung. Weiterhin moniert
er, dass der Flächennutzungsplan immer noch nicht bestandskräftig sei und er
wegen dieses Umstandes bei keiner positiven Veränderung, am 30. Juni 2018 ein
Gespräch mit dem Landrat des Kreises Coesfeld, Herrn Dr.
Christian Schulze Pellengahr, führen werde.
Fachbereichsleiterin Brodkorb erklärt, dass der §
43 BauGB mit einer öffentlichen Auslegung gleich zu setzen sei.
Es erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.
Anschließend fasst der Rat folgenden Beschluss: