Die der Sitzungsvorlage Nr. IX/583 als Anlage I beigefügte Neufassung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW in der Gemeinde Rosendahl (Wasserverbandsgebühren) wird beschlossen. Eine Ausfertigung ist dem Originalprotokoll als Anlage beizufügen.

 


Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen


Bürgermeister Gottheil verweist auf die Sitzungsvorlage IX/583 und gibt Erläuterungen, auch in Bezug auf den nachgereichten Aktenvermerk, welcher den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt worden sei. Er ergänzt, dass in 2018 eine Anpassung erfolgen werde, aber die Verwaltungskosten nicht weiter reduziert und kein Abzug für „Erschwerer“ erfolgen könnte.

 

Ratsmitglied Mensing erklärt, dass die von ihm versandte E-Mail die Meinung der WIR-Fraktion wiedergegeben habe. Danach müsse nach § 64 Landeswassergesetz (LWG) ein Anteil für „Erschwerer“ in der Satzung in Abzug gebracht werden. Deshalb solle die Satzung seiner Meinung nach nicht dem Wortlaut des LWG entsprechen und bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht bestehen könne. Aus diesem Grunde solle die Satzung nochmals überarbeitet werden.

 

Bürgermeister Gottheil teilt mit, dass der Gemeinde Rosendahl nur die bereinigte Summe und nicht der Gesamtaufwand in Rechnung und  zur Verfügung gestellt werde und der Anteil bei dieser Summe schon heraus gerechnet worden sei und er deshalb die Rechtsauffassung habe, dass die Satzung gesetzeskonform sei.

 

Ratsmitglied Schulze Baek ergänzt, dass nur die Gebühren für die Grundstückseigentümer verteilt werden und die Erschwererkosten schon vorher herausgerecht werden. Er führt aus, dass die Verwaltungskosten umgelegt werden müssen und der Wasser- und Bodenverband auch wohl selbst die Umlage einziehen könne, dies aber aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwands nicht gemacht werde und deshalb die bereinigten Summen an die Gemeinde Rosendahl zur Umlage weitergeleitet werden. Es würden durch die Satzung nur die Personalkosten der Gemeinde Rosendahl und keine andere Kosten umgelegt, so Herr Schulze Baek. Aus diesem Grunde halte er die Satzung für rechtskonform.

 

Ratsmitglied Mensing teilt mit, dass er selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband „Dinkel“ sei und er die Daten miteinander verglichen habe. Er vertritt die Meinung, dass nach § 64 LWG der Gesamtbedarf errechnet und dann der Anteil der „Erschwerer“ in Abzug gebracht werden müsse.

 

Ratsmitglied Branse führt aus, dass er den Wasser- und Bodenverband in der Pflicht sehe, für Klarheit zu sorgen, da es sich seiner Kenntnis entziehe, ob von Seiten der Gemeindeverwaltung rechtskonform vorgegangen werde.

 

Bürgermeister Gottheil führt aus, dass der Gewichtungsfaktor klar geregelt sei und für versiegelte Flächen 90 % und 10 % für unversiegelte Flächen veranschlagt würden.

 

Ratsmitglied Steindorf weist darauf hin, dass bei einer nicht rechtskonformen Satzung der Beschluss durch den Bürgermeister beanstandet werden müsse.

 

Ratsmitglied Mensing sieht die Problematik, dass durch den Wasser- und Bodenverband Flächen selbst noch einmal gewichtet werden und es dadurch zu einer nicht korrekten Verteilung komme. Er bittet darum Erstellung einer Erschwererliste.

 

Ratsmitglied Branse führt aus, dass er sich der Rechtsauffassung von Bürgermeister Gottheil anschließe und es durchaus legitim sei, verschiedener Meinung zu sein.

 

Es erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.

 

Anschließend fasst der Rat folgenden Beschluss: