Die der Sitzungsvorlage Nr. IX/583 als Anlage I beigefügte Neufassung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW in der Gemeinde Rosendahl (Wasserverbandsgebühren) wird beschlossen. Eine Ausfertigung ist dem Originalprotokoll als Anlage beizufügen.
Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen
Bürgermeister Gottheil verweist auf die
Sitzungsvorlage IX/583 und gibt Erläuterungen, auch in Bezug auf den
nachgereichten Aktenvermerk, welcher den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt
worden sei. Er ergänzt, dass in 2018 eine Anpassung erfolgen werde, aber die
Verwaltungskosten nicht weiter reduziert und kein Abzug für „Erschwerer“
erfolgen könnte.
Ratsmitglied Mensing erklärt, dass die von ihm
versandte E-Mail die Meinung der WIR-Fraktion wiedergegeben habe. Danach müsse
nach § 64 Landeswassergesetz (LWG) ein Anteil für „Erschwerer“ in der Satzung
in Abzug gebracht werden. Deshalb solle die Satzung seiner Meinung nach nicht
dem Wortlaut des LWG entsprechen und bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung
nicht bestehen könne. Aus diesem Grunde solle die Satzung nochmals überarbeitet
werden.
Bürgermeister Gottheil teilt mit, dass der
Gemeinde Rosendahl nur die bereinigte Summe und nicht der Gesamtaufwand in
Rechnung und zur Verfügung gestellt
werde und der Anteil bei dieser Summe schon heraus gerechnet worden sei und er
deshalb die Rechtsauffassung habe, dass die Satzung gesetzeskonform sei.
Ratsmitglied Schulze Baek ergänzt, dass nur die Gebühren für die Grundstückseigentümer verteilt werden und die Erschwererkosten schon vorher herausgerecht werden. Er führt aus, dass die Verwaltungskosten umgelegt werden müssen und der Wasser- und Bodenverband auch wohl selbst die Umlage einziehen könne, dies aber aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwands nicht gemacht werde und deshalb die bereinigten Summen an die Gemeinde Rosendahl zur Umlage weitergeleitet werden. Es würden durch die Satzung nur die Personalkosten der Gemeinde Rosendahl und keine andere Kosten umgelegt, so Herr Schulze Baek. Aus diesem Grunde halte er die Satzung für rechtskonform.
Ratsmitglied Mensing teilt mit, dass er selbst
Mitglied im Wasser- und Bodenverband „Dinkel“ sei und er die Daten miteinander
verglichen habe. Er vertritt die Meinung, dass nach § 64 LWG der Gesamtbedarf
errechnet und dann der Anteil der „Erschwerer“ in Abzug gebracht werden müsse.
Ratsmitglied Branse führt aus, dass er den Wasser-
und Bodenverband in der Pflicht sehe, für Klarheit zu sorgen, da es sich seiner
Kenntnis entziehe, ob von Seiten der Gemeindeverwaltung rechtskonform
vorgegangen werde.
Bürgermeister Gottheil führt aus, dass der Gewichtungsfaktor
klar geregelt sei und für versiegelte Flächen 90 % und 10 % für unversiegelte
Flächen veranschlagt würden.
Ratsmitglied Steindorf weist darauf hin, dass bei
einer nicht rechtskonformen Satzung der Beschluss durch den Bürgermeister
beanstandet werden müsse.
Ratsmitglied Mensing sieht die Problematik, dass
durch den Wasser- und Bodenverband Flächen selbst noch einmal gewichtet werden
und es dadurch zu einer nicht korrekten Verteilung komme. Er bittet darum
Erstellung einer Erschwererliste.
Ratsmitglied Branse führt aus, dass er sich der
Rechtsauffassung von Bürgermeister Gottheil anschließe und es durchaus legitim
sei, verschiedener Meinung zu sein.
Es erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.
Anschließend fasst der Rat folgenden Beschluss: