Bürgermeister Gottheil gibt bekannt, dass laut Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes vom 22.12.2017 der Landtag Nordrhein-Westfalen am 20.12.2017 durch das sogenannte Moratorium beschlossen habe, die Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2016) erst am 01.01.2019 (eigentlich sollte sie zum 28.12.2017 vollständig wirksam werden) in Kraft treten zu lassen. Er ergänzt, dass das entsprechende Gesetz am 27.12.2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden sei. Dies bedeute, so Bürgermeister Gottheil, dass z.B. bis zum 31.12.2018 weiterhin von dem sogenannten Freistellungsverfahren Gebrauch gemacht werden könne und entsprechend dieser Regelung ein Text formuliert worden sei, welcher in den Anschreiben zu den Genehmigungsfreistellungen eingefügt werde:

Diese lautet:


„Ich weise darauf hin, dass am 01.01.2019 der derzeit noch geltende § 67 der Bauordnung NRW vom 01.03.2000 zum sogenannten Freistellungsverfahren entfällt. Noch nicht begonnene Vorhaben bedürfen ab dem 01.01.2019 vor Baubeginn einer Baugenehmigung. Begonnene, aber nicht fertiggestellte Vorhaben würden ab diesem Zeitpunkt formell rechtswidrig errichtet werden. In einem Genehmigungsverfahren wäre zu prüfen, ob eine Baugenehmigung erteilt werden kann. Das Risiko im Zusammenhang mit erneuten Rechtsänderungen tragen Sie als Bauherr/Bauherrin.“