Sitzung: 25.01.2018 Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Bürgermeister
Gottheil gibt bekannt, dass laut
Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes vom 22.12.2017 der Landtag
Nordrhein-Westfalen am 20.12.2017 durch das sogenannte Moratorium beschlossen
habe, die Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2016) erst am 01.01.2019 (eigentlich
sollte sie zum 28.12.2017 vollständig wirksam werden) in Kraft treten zu
lassen. Er ergänzt, dass das entsprechende Gesetz am 27.12.2017 im Gesetz- und
Verordnungsblatt verkündet worden sei. Dies bedeute, so Bürgermeister Gottheil,
dass z.B. bis zum 31.12.2018 weiterhin von dem sogenannten Freistellungsverfahren
Gebrauch gemacht werden könne und entsprechend dieser Regelung ein Text
formuliert worden sei, welcher in den Anschreiben zu den
Genehmigungsfreistellungen eingefügt werde:
Diese lautet:
„Ich
weise darauf hin, dass am 01.01.2019 der derzeit noch geltende § 67 der
Bauordnung NRW vom 01.03.2000 zum sogenannten Freistellungsverfahren entfällt.
Noch nicht begonnene Vorhaben bedürfen ab dem 01.01.2019 vor Baubeginn einer
Baugenehmigung. Begonnene, aber nicht fertiggestellte Vorhaben würden ab diesem
Zeitpunkt formell rechtswidrig errichtet werden. In einem Genehmigungsverfahren
wäre zu prüfen, ob eine Baugenehmigung erteilt werden kann. Das
Risiko im Zusammenhang mit erneuten Rechtsänderungen tragen Sie als
Bauherr/Bauherrin.“