Beschluss: ungeändert beschlossen

1.      Der vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Gesamtabschluss 2017 wird gemäß § 116 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme in Höhe von 81.480.972,43 € und einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.529.035,02 € festgestellt.

 

2.      Die Ratsmitglieder beschließen, dem Bürgermeister gemäß § 116 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW für den Gesamtabschluss 2017 uneingeschränkt Entlastung zu erteilen.

 

3.      Der dem Gesamtabschluss 2017 beigefügte Beteiligungsbericht wird gemäß § 117 Abs. 2 GO NRW zur Kenntnis genommen.

 

 


Abstimmungsergebnis:                 einstimmig


Bürgermeister Gottheil verweist auf die Sitzungsvorlage IX/666 und gibt Erläuterungen.

 

Ratsmitglied Schubert berichtet, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster positiv über den Gesamtabschluss 2017 der Gemeinde Rosendahl berichtet habe. Er geht auf die voraussichtlichen Veränderungen der gesetzlichen Vorschriften zur Erstellung eines Gesamtabschlusses ein, wonach kleinere Kommunen voraussichtlich nicht mehr verpflichtet seien, einen Gesamtabschluss aufstellen zu müssen.

 

Bürgermeister Gottheil geht ebenfalls auf die voraussichtlichen Veränderungen zum Jahresabschluss und auf die im Rahmen der Evaluierung des NKF-Gesetzes geplanten gesetzlichen Änderungen ein. Aktuell sei vorbehaltlich des Gesetzesbeschlusses durch den Landtag NRW davon auszugehen, dass zukünftig, entweder schon für das Jahr 2018, spätestens jedoch für das Jahr 2019 die Verpflichtung kleinerer Kommunen und damit auch der Gemeinde Rosendahl zur Erstellung eines Gesamtabschlusses entfallen werde. In diesem Zusammenhang weist er auf die Struktur der Kommunalen Abwasser-Investitions-Gesellschaft Rosendahl mbH (KAIRO mbH) und die Netzgesellschaft Rosendahl mbH (Netz GmbH) hin. Beide vermögensmäßig überschaubare gemeindliche Gesellschaften seien im Gesamtabschluss mit dem Jahresabschluss der Kerntätigkeit der Gemeinde Rosendahl zusammenzufassen. Aufgrund der relativ geringen Vermögenswerte in den Gesellschaften ergäben sich im Vergleich zum kommunalen Jahresabschluss nur geringe Veränderungen. Er ergänzt, dass auch nach Wegfall der Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses auch zukünftig ein Beteiligungsbericht auf jeden Fall erstellt werden müsse.

 

Es erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.

 

Anschließend fasst der Rat folgenden Beschluss: