Ausschussmitglied Söller stellt zu dem Radweg an der Baumberger Straße in Osterwick folgende Fragen:

 

Wann wird die notwendige Beschilderung an dem Radweg aufgestellt?

 

Warum ist die Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h nach dem Knoten L577/L555 in Fahrtrichtung Billerbeck aufgehoben worden?

 

Warum ist nach der Fahrbahnsanierung bislang von Straßen NRW noch keine Mittelmarkierung aufgebracht worden?

 

Fachbereichsleiter Croner nimmt wie folgt Stellung zu den Fragestellungen:

 

Nach Vorliegen der verkehrsrechtlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Coesfeld wurde die notwendige Beschilderung angeschafft. Diese werde vom Bauhof in der 28. KW aufgestellt.

 

Durch den Bau des Radweges sowie die zwischenzeitlich erfolgte Fahrbahnsanierung habe sich auch die Verkehrssituation auf der L577 geändert. Die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Coesfeld habe auf Antrag von Straßen.NRW am 14.05.2019 reagiert und entsprechende Maßnahmen gem. § 45 Abs. 3 StVO angeordnet. Diese wurden auch bereits umgesetzt.

 

Es wurden teilweise die Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie einzelne Gefahrzeichen geändert. Alle übrigen Verkehrszeichen in dem Straßenabschnitt (z.B. Gefahrzeichen Wild oder Vorfahrtregelungen) blieben von der geänderten Anordnung unberührt.

 

Bezüglich fehlender Straßenmarkierungen seien nach Rücksprache mit dem Landesbetrieb Straßen NRW die Randmarkierungen erfolgt; das Aufbringen von Mittelmarkierungen sei nicht vorgesehen. Nach der StVO müsste auf der L577 durchgehend eine Straßenbreite von 5,50 m gewährleistet sein, welche gerade in den Kurven nicht vorhanden sei. Wäre in den Kurven eine Mittelmarkierung, würde diese aufgrund fehlender Breite regelmäßig überfahren werden. Weiterer Gesichtspunkt sei, dass bei fehlender Mittelmarkierung erfahrungsgemäß insgesamt auch angepasster gefahren werde.

 

 

Verkehrsrechtliche Anordnung zur Info:

 

L577, AN 9, in Fahrtrichtung Billerbeck:

 

Nach dem Knoten L577/L555 erfolgt keine Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung Billerbeck. Vorhandene VZ 274-70 (Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) werden entfernt.

 

In Höhe der Stat. 1.590 quert ein Radweg (touristischer Radweg) die Fahrbahn. Der Radweg verläuft über den Wirtschaftsweg „Sunderstiege“ (Bezeichnung nach google-maps) und verläuft weiter über den neuen Radweg auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite. Da die Querungsstelle aufgrund des Waldes und der leichten Kuppensituation hier nur schwer erkennbar sei, muss hier die Aufstellung des Gefahrzeichens 138 (Radverkehr) mit dem Zusatzzeichen 1004-30 „150 m“ etwa bei Stat. 1.740 erfolgen.

 

In Höhe der Stat. 1.250 befindet sich das Gefahrzeichen 103 (Kurve) mit dem Zusatzzeichen 1001-30 „1km“. Da hiermit auf der Strecke vor mehreren folgenden Kurven gewarnt wird, muss das Gefahrzeichen nebst Zusatzzeichen gegen das VZ 105 (Doppelkurve) i. V. m. VZ 274-70 ausgetauscht werden.

 

Bei Stat. 500 bleiben die Überholverbotszeichen (VZ 276) und die VZ 274-70 (Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) als Wiederholung bestehen.

 

Bei Stat. 400 bleiben die Gefahrzeichen VZ 120 (Verengte Fahrbahn) mit dem VZ 274-50 (Höchstgeschwindigkeit 70) bestehen.

 

Die Aufhebung aller Streckenverbote (VZ 282 Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote) bei Stat. 220 bleibt ebenfalls bestehen.

 

L577, AN 9, in Fahrtrichtung Osterwick

 

Das VZ 274-50  (Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) mit dem VZ 120 (Verengte Fahrbahn) bleibt bei Stat. 240 bestehen.

 

Bei Stat. 400 wird das VZ 274-70 (Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) aufgestellt bzw. es bleibt bestehen.

 

Bei Stat. 1.250 wird das VZ 278-70 (Ende Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) aufgestellt.

 

Etwa bei Stat. 1.440 wird das VZ 138 (Radverkehr) mit dem Zusatzzeichen 1004-30 „150 m“ aufgestellt (Begründung siehe oben).

 

Bei Stat. 2.990 wird das Gefahrzeichen 131 (Lichtzeichenanlage) mit dem VZ 274-70 (Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) angebracht.