Den in den Anlagen I bis VIII beigefügten Beschlussvorschlägen wird zugestimmt.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die in Anlage IX aufgeführten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Anregungen und Bedenken vorgetragen haben.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen zum Verfahren vorgetragen wurden.       

Der als Anlage X zur Sitzungsvorlage Nr. IX/762 beigefügte Plan mit Begründung einschließlich Umweltbericht zur 58. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rosendahl zur Ausweisung einer „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen – Sporthalle und Kindertagesstätte“ wird festgestellt.

 


Abstimmungsergebnis:                 einstimmig


Ausschussvorsitzender Lembeck verweist auf die Sitzungsvorlage IX/762 und gibt Erläuterungen.

 

Ausschussmitglied Branse geht auf die Eingabe und Bedenken eines Anwohners ein. Er bemängelt, dass die Eingabe seiner Ansicht nach nicht genügend berücksichtigt worden sei. Aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung werde kein Recht gewährt und begründet.

 

Fachbereichsleiterin Brodkorb teilt mit, dass der notwendige Abstand zwischen zwei Gebäuden im Abstandsrecht geregelt werde.

 

Ausschussmitglied Branse möchte wissen, wie ein geschütztes Recht durch den Anwohner erworben werden könne.

 

Fachbereichsleiterin Brodkorb führt aus, dass der Anwohner eine gewisse Wohnqualität gesichert haben wolle. Dem Rat liege seine Einwendung vor. Dieser könne im Rahmen der Abwägung nun entscheiden, ob er der Einwendung stattgibt. Im Rahmen des Bauantrages habe der Bürger darüber hinaus das Recht des Einspruchs.

 

Ausschussmitglied Branse führt aus, dass, wenn ein geschütztes Recht vorliege, dann seines Erachtens dieses Recht auch abgewogen werden müsse.

 

Fachbereichsleiterin Brodkorb stellt klar, dass jede Einwendung abgewogen werde.

 

Bürgermeister Gottheil teilt mit, dass zu der Maßnahme ein Bebauungsplan ausgearbeitet worden sei und eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen solle. Hierin sehe der Anwohner Einschränkungen für seine Liegenschaft und die persönliche Wohnqualität gegeben. Auch er stellt klar, dass der Anwohner keinen Anspruch auf den jetzigen Zustand habe, da durch die Bauleitplanung grundsätzlich kein dauerhafter Anspruch auf ein unverändertes Umfeld begründet werde. Die weiteren Einwendungen des Anwohners (Verlust des Alleen-Charakters durch Fällung von Linden und die Einschränkungen in der Nutzung des Fuß- und Radweges) werden zur Kenntnis genommen und soweit wie möglich beachtet. Es sei Ziel der Planung, eine möglichst große Flexibilität bei der Realisierung der Maßnahme zu erreichen. Es werde nicht davon ausgegangen, dass es zu Einschränkungen bei der Wohnqualität kommen werde.

 

Ausschussmitglied Branse bleibt dabei, dass Einwendungen vorhanden seien, diese aber nicht tatsächlich abgewogen worden seien. Die freie Sicht solle trotz nicht vorliegenden Schutzes abgewogen werden.

 

Es erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.

 

Anschließend fasst der Ausschuss folgenden Beschlussvorschlag: