Abschließend fasste der Ver- und Entsorgungsausschuss folgenden Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die der Sitzungsvorlage Nr. VII/454 als Anlage I beigefügte 15. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Gemeinde Rosendahl wird beschlossen. Eine Ausfertigung ist dem Originalprotokoll als Anlage beigefügt.


Abstimmungsergebnis:          einstimmig, bei einer Enthaltung

 

 


Ausschussmitglied Eising wies darauf hin, dass sich die Gebühren im Außenbereich um 14 % erhöhen würden und fragte nach, ob nicht die Möglichkeit bestehe, die derzeitigen Gebührensätze beizubehalten, zumal der Außenbereich seines Erachtens schon in vielen anderen Bereichen stark belastet werde.

 

Fachbereichsleiter Isfort erklärte, dass im Rahmen einer Gebührenkalkulation die entstehenden Kosten umzulegen seien und durch die Einführung eines kleineren Müllgefäßes im Außenbereich eine Umverteilung zu Lasten größerer Gefäße stattfinden würde.

 

Ausschussmitglied Branse bemerkte, dass ein Gebührenhaushalt grundsätzlich kostendeckend aufzustellen sei und bei der vorliegenden Gebührenkalkulation 2007 eine Verteilung der Kosten nach sachgerechten Kriterien vorgenommen werde. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass trotz der Preissteigerung bei den Unternehmerkosten und Erhöhung der Gebühren durch den Kreis Coesfeld durch verschiedene Maßnahmen die Kosten gegenüber dem Vorjahr gehalten werden konnten.

 

Auf Nachfrage von Ausschussmitglied Branse, warum beim Elektroschrott in der Gebührenkalkulation Kosten für die Annahme angesetzt worden seien, aber keine Verwertungskosten durch den Kreis Coesfeld, erläuterte Sachbearbeiter Croner, dass die Städte und Gemeinden durch das Elektro- und Elektronikgesetz ab dem 24.03.2006 nur noch für die Sammlung und Erfassung der Geräte zuständig seien. Diese erfolge auf dem Wertstoffhof, sodass hierfür entsprechende Entgelte an die Fa. Remondis zu zahlen seien. Die Hersteller der Elektronikgeräte müssen die gesammelten Geräte bei den öffentlichen Entsorgungsträgern abholen und tragen die Verantwortung und die Kosten für die weitere Behandlung und Entsorgung/Verwertung.

 

Ausschussmitglied Fedder wies darauf hin, dass man bei Inanspruchnahme eines 60-ltr. Restmüllgefäßes und durch den Kauf von 80-ltr. Restmüllsäcken das gleiche Jahresbehältervolumen erreichen könne, wie bei Inanspruchnahme eines 80-ltr. Restmüllgefäßes. Da für einen Restmüllsack jedoch nur eine Gebühr in Höhe von 4,50 € erhoben werde, ergäben sich bei der Kombination “60-ltr. Restmülltonne / zusätzliche Restmüllsäcke” unter dem Strich jährlich geringere Entsorgungsgebühren als wenn man ein 80-ltr. Restmüllgefäß nutzen würde. Bei einer Gebühr für einen Restmüllsack von 5,00 € wären keine nennenswerten Gebühreneinsparungen zu erzielen. Dieses Beispiel zeige, dass man über die Gebühren für Restmüllsäcke auch ggf. politische Ziele verfolgen könne, wie z.B. eine Familienförderung, indem man die Gebühren für Restmüllsäcke weiter senkt, sodass größere Familien kleinere Restmüllgefäße in Anspruch nehmen und den zusätzlichen Bedarf über den Kauf von Restmüllsäcken abdecken könnten.

 

Ausschussmitglied Branse bemerkte hierzu, dass die Gebühr von 4,50 € je Restmüllsack kostendeckend ermittelt worden sei und somit eine Reduzierung der Gebühr nicht erfolgen könne.

 

Ausschussvorsitzender Schulze Baek erklärte, dass zunächst an der kostendeckenden Gebühr für die Restmüllsäcke festgehalten und die weitere Entwicklung abgewartet werden sollte.