Sitzung: 25.06.2020 Rat
Fraktionsvorsitzender Weber geht auf die gegebenen
Informationen zu der Corona-Pandemie ein. Er möchte wissen, welche Möglichkeiten
eine Kommune nach dem Infektionsschutzgesetz zur besonderen Regulierung in
einem Ort habe.
Bürgermeister Gottheil teilt mit, dass der
Niederschrift dazu eine Antwort beigefügt werde.
Antwort: Zuständigkeiten
nach dem Infektionsschutzgesetz:
Das Infektionsschutzgesetz NRW enthält für die
Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) eine Generalermächtigung, im
Falle des Auftretens einer übertragbaren Krankheit alle notwendigen
Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden
Gefahren zu
treffen (§§ 16 u. 17 IFSG). Danach kann beispielsweise die Gemeinde im
Gefahrenfall Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl
von Menschen beschränken oder verbieten und Gemeinschaftseinrichtungen wie
- Badeanstalten,
-
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
- Schulen und
sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- Heime und
- Ferienlager
ganz oder
teilweise schließen.
Des Weiteren kann sie Personen verpflichten,
den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen
zu verlassen oder bestimmte Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu
betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind. Auch kann die
Absonderung von Personen in einer geeigneten Einrichtung (Quarantäne)
angeordnet werden. Die Unterbringung kann in diesem Fall auch zwangsweise
erfolgen. Auch Ansteckungsverdächtige können in einer abgeschlossenen
Einrichtung abgesondert oder in häuslicher Quarantäne geschickt werden.
Quarantänemaßnahmen können sich darüber hinaus
auch auf bestimmte Räumlichkeiten wie Schulen, Unternehmen und sogar auf
Ortsteile oder ganze Orte beziehen.
Letztlich kann auch gegen
ansteckungsverdächtige Personen ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt
werden.
Dass dabei die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2
S. 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs.
1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) massiv
eingeschränkt werden, wird ausdrücklich in Kauf genommen (§ 28 Abs. 1 S. 3
IFSG) und wurde mittlerweile in Einstweiligen Rechtschutzverfahren auch schon
von einigen Verwaltungsgerichten als rechtmäßig beurteilt.