Fraktionsvorsitzender Weber geht auf die gegebenen Informationen zu der Corona-Pandemie ein. Er möchte wissen, welche Möglichkeiten eine Kommune nach dem Infektionsschutzgesetz zur besonderen Regulierung in einem Ort habe.

 

Bürgermeister Gottheil teilt mit, dass der Niederschrift dazu eine Antwort beigefügt werde.

 

Antwort:                             Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz:

 

Das Infektionsschutzgesetz NRW enthält für die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) eine Generalermächtigung, im Falle des Auftretens einer übertragbaren Krankheit alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen (§§ 16 u. 17 IFSG). Danach kann beispielsweise die Gemeinde im Gefahrenfall Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Gemeinschaftseinrichtungen wie

- Badeanstalten,

- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,

- nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,

- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,

- Heime und

- Ferienlager

ganz oder teilweise schließen.

 

Des Weiteren kann sie Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind. Auch kann die Absonderung von Personen in einer geeigneten Einrichtung (Quarantäne) angeordnet werden. Die Unterbringung kann in diesem Fall auch zwangsweise erfolgen. Auch Ansteckungsverdächtige können in einer abgeschlossenen Einrichtung abgesondert oder in häuslicher Quarantäne geschickt werden.

 

Quarantänemaßnahmen können sich darüber hinaus auch auf bestimmte Räumlichkeiten wie Schulen, Unternehmen und sogar auf Ortsteile oder ganze Orte beziehen.

 

Letztlich kann auch gegen ansteckungsverdächtige Personen ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden.

 

Dass dabei die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) massiv eingeschränkt werden, wird ausdrücklich in Kauf genommen (§ 28 Abs. 1 S. 3 IFSG) und wurde mittlerweile in Einstweiligen Rechtschutzverfahren auch schon von einigen Verwaltungsgerichten als rechtmäßig beurteilt.