1.   Der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster, geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2019 sowie der Anhang und der Lagebericht werden festgestellt.

 

2.   Der festgestellte Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2019 in Höhe von 1.429.698,43 € wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 3 GO NRW der Ausgleichsrücklage zugeführt.

 

3.   Auf der Grundlage des von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster, erteilten und der Sitzungsvorlage IX/851 als Anlage VI beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes wird dem Bürgermeister Entlastung erteilt.

 

4. Der Bericht zum Ergebnis der Prüfung des Rechnungsprüfungsausschusses gem. § 59 Abs. 3 GO NRW zum Jahresabschluss 2019 und Lagebericht 2019 wird festgestellt und der Niederschrift als Anlage I beigefügt.

 


Abstimmungsergebnis:                 einstimmig


Bürgermeister Gottheil verweist auf die Sitzungsvorlage IX/851, gibt Erläuterungen und geht auf die Vorberatung in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 02. September 2020 ein. Die Prüfung sei wie in den Vorjahren durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster, durchgeführt und erneut mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk abgeschlossen worden. Dies sei Beleg für die sehr gute Arbeit der Bediensteten in der Geschäftsbuchhaltung. Bürgermeister Gottheil bedankt sich daher bei allen Kolleginnen und Kollegen aus dem Finanzbereich, die thematisch beim unterjährigen Buchungsgeschäft bzw. den Jahresabschlussarbeiten mitgewirkt hätten.

 

Ratsmitglied Branse erklärt, ihm habe die Vorstellung von Frau Graf in der Sitzung des Rechnungs- und Prüfungsausschusses zugesagt, da zufriedenstellende Ergebnisse ersichtlich seien. Auch sei über den § 2b Umsatzsteuergesetz gesprochen worden. Hierin sehe er einen großen Aufwand gegeben, wenn es darum gehe, eine korrekte Abgrenzung zwischen hoheitlichen und privaten Aufgaben vorzunehmen.

 

Bürgermeister Gottheil teilt mit, dass sich die Gemeinde Rosendahl bei den Änderungen bezüglich des § 2b Umsatzsteuergesetz auf einem guten Wege befinde, Mit Wirtschaftsprüfern sei ein Steuerquickcheck vorgenommen worden. Es werde aber wohl unerlässlich sein, für diese Thematik einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen.

 

Es erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.

 

Anschließend fasst der Rat folgenden Beschluss: