Sitzung: 30.09.2020 Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Bürgermeister
Gottheil teilt mit, dass die Pflicht zur Herstellung von KFZ- und
Fahrradabstellplätzen bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen in der
Landesbauordnung 2018 neu geregelt worden sei. Gemäß Landesbauordnung werde den
Städten und Gemeinden gestattet, die Herstellungspflicht, Anzahl von
Stellplätzen, ihre Größe und Beschaffenheit usw. in einer eigenen Stellplatzsatzung
zu regeln. Kommunen müssten von dieser Befugnis aber keinen Gebrauch machen.
Ohne eine Satzung galt / gilt ab dem 01.01.2019 der § 48 Abs. 1
Landesbauordnung NRW.
Darin sei geregelt,
dass das für Bauen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Zahl der
notwendigen Stellplätze und Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen
etc. festlegen soll. Diese sollte rechtzeitig zum 01.01.2019 in Kraft treten.
Diese Rechtsverordnung sei bisher aber (noch) nicht erlassen worden.
Möglichkeiten für
die Gemeinde:
-
Erlass
einer Stellplatzsatzung sowie
-
Erlass
einer Ablösesatzung
-
(kann als eine
Satzung erlassen werden oder auch isoliert voneinander).
Lt. Auskunft von Herrn Graaff vom Städte- und
Gemeindebund sollte man aber mit dem Erlass der Stellplatzsatzung noch warten.
Zeitnahe solle sich mit der Thematik auseinandergesetzt werden, so Bürgermeister Gottheil.