Bürgermeister Gottheil teilt mit, dass die Pflicht zur Herstellung von KFZ- und Fahrradabstellplätzen bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen in der Landesbauordnung 2018 neu geregelt worden sei. Gemäß Landesbauordnung werde den Städten und Gemeinden gestattet, die Herstellungspflicht, Anzahl von Stellplätzen, ihre Größe und Beschaffenheit usw. in einer eigenen Stellplatzsatzung zu regeln. Kommunen müssten von dieser Befugnis aber keinen Gebrauch machen. Ohne eine Satzung galt / gilt ab dem 01.01.2019 der § 48 Abs. 1 Landesbauordnung NRW.

 

Darin sei geregelt, dass das für Bauen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze und Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen etc. festlegen soll. Diese sollte rechtzeitig zum 01.01.2019 in Kraft treten. Diese Rechtsverordnung sei bisher aber (noch) nicht erlassen worden.

 

Möglichkeiten für die Gemeinde:

 

-       Erlass einer Stellplatzsatzung sowie

-       Erlass einer Ablösesatzung

-        

(kann als eine Satzung erlassen werden oder auch isoliert voneinander).

 

Lt. Auskunft von Herrn Graaff vom Städte- und Gemeindebund sollte man aber mit dem Erlass der Stellplatzsatzung noch warten.

 

Zeitnahe solle sich mit der Thematik auseinandergesetzt werden, so Bürgermeister Gottheil.