1.   Der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster, geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2020 sowie der Anhang und der Lagebericht werden festgestellt.

 

2.   Der festgestellte Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 2.456.992,21 € wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 3 GO NRW der Ausgleichsrücklage zugeführt.

 

3.   Auf der Grundlage des von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster, erteilten und der Sitzungsvorlage X/135 als Anlage VI beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes wird dem Bürgermeister Entlastung erteilt.

 

4. Der Bericht zum Ergebnis der Prüfung des Rechnungsprüfungsausschusses gem. § 59 Abs. 3 GO NRW zum Jahresabschluss 2020 und Lagebericht 2020 wird festgestellt und der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 


Abstimmungsergebnis:                                    einstimmig     


Stellv. Ausschussvorsitzender Mensing verweist auf die Sitzungsvorlage X/135, gibt Erläuterungen und begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Jürgens von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH, Münster.

 

Herr Jürgens stellt die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2020 mittels einer Power-Point-Präsentation ausführlich vor. Die Power-Point-Präsentation liegt der Niederschrift als Anlage I bei.

 

Ausschussmitglied Fedder möchte wissen, ob aus den Teilplänen ersichtlich ist, inwieweit das Anlagevermögen je Produkt prozentual abgeschrieben ist.

 

Herr Jürgens erklärt, dass die Entwicklung des Anlagevermögens nicht je Produkt, sondern für den Gesamthaushalt im Anlagenspiegel (Anlage 1 zum Anhang) dargestellt werde. Die prozentuale Abschreibung lasse sich beispielsweise bei der Position „Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen“ ermitteln, indem die Anschaffungs- und Herstellungskosten zum 31.12.2020 (30,7 Mio. €) mit den kumulierten Abschreibungen (17,7 Mio. €) ins Verhältnis gesetzt werden. Demnach seien zum Abschlussstichtag rund 58 % des vorhandenen Straßennetzes abgeschrieben.

 

Ausschussmitglied Fedder möchte wissen, welche Positionen des Anlagenspiegels das Produkt Wasserversorgung betreffen.

 

Kämmerin Nürenberg gibt an, dass die Position „Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens“ das Infrastrukturvermögen des Produktes Wasserversorgung enthalte.

 

Ausschussmitglied Reints bittet um eine Erklärung der ausgewiesenen Beträge im Forderungsspiegel und deren Werthaltigkeit.

 

Herr Jürgens geht auf die Fristigkeiten im Forderungsspiegel ein und erläutert, dass die Werthaltigkeit der Forderungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch die Concunia GmbH geprüft worden sei. Forderungen mit fehlender Aussicht auf Zahlung wurden vorab durch die Verwaltung wertberichtigt und tauchen daher nicht im Forderungsspiegel auf.

 

Kämmerin Nürenberg ergänzt, dass sämtliche Forderungen einer regelmäßigen Werthaltigkeitsprüfung unterlägen und entsprechend eingebucht würden. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Zahlungsfähigkeit des Kreditors eintrete, werde die Wertberichtigung zurückgenommen und erneut in der Finanzbuchhaltung verfolgt.

 

Ausschussmitglied Lembeck geht auf die Bilanzierungshilfe zur Isolierung der COVID-19 Belastungen ein, die ab dem Haushaltsjahr 2025 über maximal 50 Jahre erfolgswirksam aufzulösen oder alternativ einmalig oder in Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen sei. Er möchte wissen welche Verfahrensweise die Beste für die Gemeinde Rosendahl sei und wie der Kreis Coesfeld voraussichtlich mit seiner Bilanzierungshilfe verfahren werde.

 

Bürgermeister Gottheil führt aus, dass im Jahr 2020 eine Haushaltskommission mit Beteiligten des Kreises Coesfeld sowie Bürgermeistern/innen und Kämmerern/innen der kreisangehörigen Kommunen gebildet worden sei. Mit dem Landrat und dem Kreisdirektor wurde daraufhin ein „Letter of Intent“ abgestimmt, der u. a. vorsieht, dass die Verfahrensweise mit den Bilanzierungshilfen möglichst gleichlautend in allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie dem Kreis erfolgen solle. Zum aktuellen Stand sei es schwer abzuschätzen, inwieweit sich die Bilanzierungshilfen in den Jahren 2021 bis 2024 entwickeln werden. Grundsätzlich werde jedoch eine Abschreibungsdauer von deutlich unterhalb von 50 Jahren angestrebt. Zum aktuellen Standpunkt erscheine etwa eine Abschreibungsdauer von 5 bis 10 Jahren als sinnvoll. Daher bleibe die Entwicklung der coronabedingten Finanzschäden in den Folgejahren abzuwarten, um dann eine abschließende Vorgehensweise auf Kreisebene festzulegen.

 

 

Stellv. Ausschussvorsitzender Mensing fragt, ob es aus taktischen Gründen sinnvoll sei, den coronabedingten Schaden bei der Gewerbesteuer höher anzusetzen, da der Betrag ohnehin ein geschätzter Wert mit vielen Unsicherheiten sei.

 

Bürgermeister Gottheil führt aus, dass bei der Ermittlung des coronabedingten Schadens seitens des Gesetzgebers ein recht flexibler Auslegungsspielraum besteht. Als Grundlage für den Finanzschaden bei der Gewerbesteuer seien sämtliche Herabsetzungen auf die Vorauszahlung 2020 ab dem 01. März 2020 gewählt worden. Es sei anzunehmen, dass in dem Betrag bereits Anteile enthalten seien, die nicht auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Daher sei ein höherer Ansatz nicht sachgerecht.

 

 

Stellv. Ausschussvorsitzender Mensing möchte wissen, ob eher die Zinslastquote oder die Schuldenquote relevanter bzw. aussagekräftiger sei.

 

Herr Jürgens erläutert, dass die Schuldenquote relevanter sei, da auslaufende Verträge und entsprechende Vertragsausgestaltungen in der Vergangenheit Auswirkungen auf die Zinslastquote hätten.

 

Bürgermeister Gottheil ergänzt, dass die Zinsen in den Kreditverträgen seinerzeit teilweise endfällig fixiert wurden. Was zum Abschluss der Verträge günstig erschien, stelle sich bei der aktuellen Zinslage nachteilig dar. Des Weiteren sei zu beachten, dass bei der Berechnung der Zinslastquote die Zinsaufwendungen den ordentlichen Aufwendungen gegenübergestellt werden. Das habe zur Folge, dass sich auch sachfremde Posten wie Personalaufwendungen oder Stromkosten unmittelbar auf die Zinslastquote auswirken.

 

Stellv. Ausschussvorsitzender Mensing greift auf, dass die fiktiven Hebesätze im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) zukünftig angehoben werden sollen und bittet um nähere Ausführungen über die Entwicklung.

 

Bürgermeister Gottheil erläutert, dass das GFG 2022 voraussichtlich erstmalig differenzierte fiktive Hebesätze für kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte und Gemeinden vorsehe. Während die Gemeinde Rosendahl im Jahr 2021 mit ihren Hebesätzen noch deutlich über den fiktiven Hebesätzen liege, sei die Differenz zu den neuen differenzierten Hebesätzen im Jahr 2022 nicht mehr so groß. Er weist zudem darauf hin, dass die Bilanz zum 31.12.2020 zwar einen hohen Bestand an liquiden Mitteln ausweise, diese jedoch aus einem großen Anteil von nicht verbrauchten Pauschalen resultieren. Des Weiteren sei zu beachten, dass der Haushaltsplan 2021 bereits für das Jahr 2022 ein deutliches Liquiditätsdefizit prognostiziere, wenn sämtliche Maßnahmen planmäßig umgesetzt werden. Daher bestehe derzeit kein Grund, die Hebesätze für das Haushaltsjahr 2022 zu reduzieren.

 

Ausschussmitglied Reints möchte wissen was sich hinter der Bilanzposition „Wertpapiere des Anlagevermögens“ verbirgt.

 

Herr Jürgens gibt an, dass es sich um Investmentzertifikate handle.

 

Bürgermeister Gottheil ergänzt, dass jährlich Mittel i.H.v. 155.000 € in einen Versorgungsfonds der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw) eingezahlt werden, um künftige Beihilfe- und Pensionsverpflichtungen der Gemeinde Rosendahl erfüllen zu können.

 

Es erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.

 

Anschließend fasst der Ausschuss folgenden Beschlussvorschlag: