Ausschussmitglied Fedder knüpft auf die in der Sitzung des Ver- und Entsorgungsausschusses vom 15.09.2021 besprochene Kontrolle der Biotonnen an. In der Sitzung wurde thematisiert, dass bei einer wiederholten fehlerhaften Mülltrennung eine Entsorgung über die Restmülltonne vorgesehen sei. Ausschussmitglied Fedder möchte nun wissen, wie verwaltungsseitig auf eine ordnungsgemäße Mülltrennung hingewirkt werde und ob es Sanktionsmechanismen gebe. Des Weiteren möchte er erfahren, ob die Biomülltonnen in den Fällen durch die Restmülltonnen ersetzt oder ob beide Mülltonnen genutzt und bezahlt werden müssen. Er betont, dass keine finanziellen Vorteile durch eine fehlerhafte Mülltrennung entstehen dürften.

 

Antwort zur Niederschrift:

 

§ 11 Absatz 3 der Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Rosendahl lautet wie folgt: „Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation festgestellt, dass Bioabfallgefäße oder Papiergefäße mit Restmüll oder anderen Abfällen falsch befüllt worden sind, so werden wegen der damit verbundenen Verhinderung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dieser Abfälle die Bioabfall- und/oder Altpapiergefäße abgezogen und durch Restmüllgefäße mit einem entsprechenden Fassungsvolumen der abgezogenen Bioabfall-und Altpapiergefäße ersetzt.“

 

Um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Biomülls zu gewährleisten, wird das Biomüllgefäß komplett abgezogen, da eine Trennung offensichtlich nicht erfolgt.

Bei den im Jahr 2021 geltenden Gebührensätzen ergeben sich folgende Veränderungen beim Ersatz einer Biotonne durch eine Restmülltonne:

 

·                Gebühr 80 ltr. Bio = 52,90 € / Ersatz 80 ltr. Rest = 121,10 € = 68,20 € Mehrkosten

·                Gebühr 120 ltr. Bio = 66,80 € / Ersatz 120 ltr. Rest = 159,70 € = 92,90 € Mehrkosten

·                Gebühr 240 ltr. Bio = 109,60 € / Ersatz 240 ltr. Rest = 292,60 € = 183,00 € Mehrkosten.

 

Somit ergeben sich für die abgabepflichtige Person in jedem Fall Mehrkosen.