Sitzung: 16.09.2021 Rechnungsprüfungsausschuss
Ausschussmitglied Fedder knüpft auf die in der Sitzung des Ver- und Entsorgungsausschusses vom 15.09.2021 besprochene Kontrolle der Biotonnen an. In der Sitzung wurde thematisiert, dass bei einer wiederholten fehlerhaften Mülltrennung eine Entsorgung über die Restmülltonne vorgesehen sei. Ausschussmitglied Fedder möchte nun wissen, wie verwaltungsseitig auf eine ordnungsgemäße Mülltrennung hingewirkt werde und ob es Sanktionsmechanismen gebe. Des Weiteren möchte er erfahren, ob die Biomülltonnen in den Fällen durch die Restmülltonnen ersetzt oder ob beide Mülltonnen genutzt und bezahlt werden müssen. Er betont, dass keine finanziellen Vorteile durch eine fehlerhafte Mülltrennung entstehen dürften.
Antwort zur Niederschrift:
§ 11 Absatz 3 der
Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Rosendahl lautet wie folgt: „Wird
bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen auf der Grundlage einer
fototechnischen Dokumentation festgestellt, dass Bioabfallgefäße oder
Papiergefäße mit Restmüll oder anderen Abfällen falsch befüllt worden sind, so
werden wegen der damit verbundenen Verhinderung einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung dieser Abfälle die Bioabfall- und/oder Altpapiergefäße
abgezogen und durch Restmüllgefäße mit einem entsprechenden Fassungsvolumen der
abgezogenen Bioabfall-und Altpapiergefäße ersetzt.“
Um eine
ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Biomülls zu gewährleisten, wird das
Biomüllgefäß komplett abgezogen, da eine Trennung offensichtlich nicht erfolgt.
Bei den im Jahr
2021 geltenden Gebührensätzen ergeben sich folgende Veränderungen beim Ersatz
einer Biotonne durch eine Restmülltonne:
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Gebühr
80 ltr. Bio = 52,90 € / Ersatz 80 ltr. Rest = 121,10 € = 68,20 € Mehrkosten
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Gebühr
120 ltr. Bio = 66,80 € / Ersatz 120 ltr. Rest = 159,70 € = 92,90 € Mehrkosten
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Gebühr
240 ltr. Bio = 109,60 € / Ersatz 240 ltr. Rest = 292,60 € = 183,00 € Mehrkosten.
Somit ergeben sich
für die abgabepflichtige Person in jedem Fall Mehrkosen.