Beschluss: ungeändert beschlossen

Bürgermeister Niehues erläuterte zunächst den Hintergrund für die Erstellung eines Rechtsgutachtens durch die Anwaltskanzlei Wolter Hoppenberg zur möglichen Schadensersatzforderung der Gemeinde Rosendahl aufgrund nicht erstellter Jahresabschlüsse für das Sondervermögen Abwasser sowie versäumter Nachkalkulation der Abwassergebühr.

 

In seiner Sitzung am 16.12.2004 habe der Rat in einem entsprechenden Beschluss die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang ein Schaden entstanden sei und falls dieses bejaht werde, ein mögliches Verschulden von Beteiligten zu untersuchen.

Am 03.11.2005 habe er in der Sitzung des Werksausschusses ein erstes Zwischenergebnis auf der Grundlage eigener Ermittlungen vorgestellt und diesen Sachstandsbericht auch an den Kreis Coesfeld als Aufsichtsbehörde zugeleitet. Diese habe es als notwendig erachtet, den Sachverhalt durch einen Fachanwalt prüfen zu lassen.

Im Dezember 2006 sei dann die Anwaltskanzlei Wolter Hoppenberg mit der Erstellung eines rechtlichen Gutachtens beauftragt worden. Dieses Gutachten läge mittlerweile vor und würde nun durch den damit befassten Anwalt der Kanzlei, Herrn Stephan Sauer, vorgestellt.

 

Bürgermeister Niehues begrüßte daraufhin den vortragenden Gast, Herrn Sauer, und bat ihn um seinen Bericht.

 

Rechtsanwalt Sauer referierte ausführlich das erstellte Gutachten.

 

Hinweis zur Niederschrift:

Dieses Gutachten, das ursprünglich als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügt werden sollte, liegt zwischenzeitlich mit der Einladung zur Ratssitzung am 17.09.2007 als Anlage zur Sitzungsvorlage SV VII/569 dem Rat vor.

 

Anschließend beantwortete er die Fragen der Ratsmitglieder.

 

Fraktionsvorsitzender Branse erkundigte sich, ob zwischenzeitlich ein Disziplinaranwalt von diesem Sachverhalt Kenntnis habe, ob die Staatsanwaltschaft eingeschaltet worden sei und ob Fristen zur Wahrung der Rechte der Gemeinde Rosendahl eingehalten worden seien.

 

Rechtsanwalt Sauer wies darauf hin, dass eine strafrechtliche Prüfung nicht vorgenommen worden sei, da es im erteilten Auftrag um eine mögliche Schadensersatzforderung in beamtenrechtlicher Sicht gegangen sei.

Bezüglich der Fristwahrung verwies er auf die 3-Jahres-Frist, in der die Schadensersatzforderung geltend gemacht werden müsse. Diese Frist setze mit der Kenntnis von Person und Schaden ein, also in diesem Fall mit dem Wechsel im Bürgermeisteramt im Oktober 2004. Daher müssten zur Fristwahrung rechtliche Schritte bis Oktober 2007 eingeleitet werden.

 

Rechtsanwalt Sauer erklärte, dass zwei Rechtswege der Gemeinde Rosendahl zur Verfügung stünden - eine Schadensersatzforderung im Wege der Leistungsklage oder eine Forderung im Wege eines Leistungsbescheides – und erläuterte die Vorteile der Leistungsklage gegenüber dem Leistungsbescheid. Er hielte den Rechtsweg der Leistungsklage letztlich auch deshalb schon für sinnvoller, da er der Auffassung sei, dass eine Verwaltungsgerichtsauseinandersetzung ein für alle Beteiligten faires Verfahren sichere.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass bislang noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet worden seien, die Kommunalaufsicht aber auf die Stellungnahme der Gemeinde Rosendahl warte.

 

Fraktionsvorsitzender Steindorf erkundigte sich, ob bei anderen Beteiligten, z.B. bei den damaligen Ratsvertretern, ein schuldhaftes Verhalten festgestellt worden sei.

 

Rechtsanwalt Sauer erklärte, dass eine mögliche Verantwortung der Ratsmitglieder nicht abschließend geprüft worden sei. Weder dem Rat noch dem Werksausschuss hätten die Informationen vollständig vorgelegen und es sei fraglich, ob seitens des Ausschusses eine Holschuld bezüglich der notwendigen Informationen anzunehmen wäre. Dies sei durch ihn zwar nicht geprüft worden, er würde es aber eigentlich verneinen.

 

Fraktionsvorsitzender Branse fragte nach, warum kein Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden sei. Nun habe der Rat den Prüfungsauftrag auf der Grundlage eines Antrages der CDU-Fraktion, die selbst in den Sachverhalt involviert gewesen sei, erteilt.

 

Ratsmitglied Schröer fragte nach der Mitverantwortung der Aufsichtsbehörden und warum seitens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die gesetzlichen Erfordernisse nicht geprüft worden seien.

 

Rechtsanwalt Sauer erläuterte, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorrangig die Einhaltung der betriebswirtschaftlichen Bestimmungen nach der Eigenbetriebsverordnung zu prüfen hatte und die fehlenden Unterlagen mehrfach, auch im Rahmen des Schlussvermerks, angemahnt hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei aber schon viel Zeit verstrichen.

 

Ratsmitglied Neumann erklärte, dass es nur Ziel sein könne, den der Gemeinde Rosendahl entstandenen Schaden zu minimieren. Strafrechtliche Konsequenzen seien für die Gemeinde nicht von Interesse. Daher spräche er sich für die Leistungsklage aus.

 

Rechtsanwalt Sauer wies noch einmal darauf hin, dass in einem Strafverfahren keine beamtenrechtlichen Konsequenzen oder Schadensersatzansprüche geprüft würden, sondern der Sachverhalt nur aus strafrechtlicher Sicht untersucht werde.

 

Fraktionsvorsitzender Weber erklärte, dass er sehr wohl eine strafrechtliche Untersuchung für wichtig erachte und fragte nach, was hierfür zu unternehmen sei.

 

Rechtsanwalt Sauer erläuterte, dass bis Oktober 2007 unter Beachtung der Verjährungsfrist eine Schadensersatzforderung gegen den damaligen Pflichtverletzer, den ehemaligen Bürgermeister, unter Angabe der Forderungshöhe geltend gemacht werden müsse.

 

Ratsmitglied Everding fragte nach, ob der ehemalige Bürgermeister, Herr Meyering, von diesen Überlegung Kenntnis habe und mit einem Verfahren rechne.

 

Rechtsanwalt Sauer erklärte, dass ihm darüber nichts bekannt sei.

 

Ratsmitglied Fliß erkundigte sich nach den Erfolgsaussichten einer Klage.

 

Rechtsanwalt Sauer erklärte, dass eine Einschätzung schwierig sei, da er bislang noch kein Verfahren in dieser Größenordnung und Form bearbeitet hätte. Ein gewisses Prozessrisiko bleibe immer bestehen. Die Pflichtverletzung und der Schuldvorwurf seien aber hier festgestellt worden.

 

Fraktionsvorsitzender Branse erklärte, dass der damalige Bürgermeister die Unrechtmäßigkeit seines Handelns hätte erkennen können. Wenn er diesbezüglich strafrechtlich belangt werden würde, wäre es anschließend einfacher, die Schadensersatzforderung durchzusetzen. Er erkundigte sich erneut nach der Einbindung eines Disziplinaranwalts.

 

Rechtsanwalt Sauer erläuterte, dass der Staatsanwalt bei Kenntnis einer möglichen Straftat tätig werden müsse, ein Disziplinaranwalt hingegen diesem Handlungszwang nicht unterläge, sondern das Ergebnis eines anderen Verfahrens, z.B. eines Schadensersatzverfahrens, abwarten könne.

 

Ratsmitglied Haßler wies darauf hin, dass es sich bei den damaligen Vorgängen um eine sehr komplizierte Materie gehandelt habe. Die fehlenden Nachkalkulationen hätten doch schließlich auch zur Folge gehabt, dass keine höheren Gebühren festgesetzt worden seien.

 

Rechtsanwalt Sauer erklärte, dass ein Ausgleich der Fehlbeträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) innerhalb von drei Jahren hätte vorgenommen werden müssen, höhere Gebühren daher zwingend notwendig gewesen wären. Die Fehlbeträge seien damals zwar beziffert worden, in die Bedarfsberechnung aber nicht eingeflossen.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing erkundigte sich, ob eine Leistungsklage auch beamtenrechtliche Aspekte berücksichtige.

 

Rechtsanwalt Sauer erläuterte, dass die Klärung der Schadensersatzansprüche auf beamtenrechtlichen Bestimmungen (§ 84 LBG - Landesbeamtengesetz) basiere, wonach zu prüfen sei, ob eine Pflichtverletzung vorliege und ein Schuldvorwurf gemacht werden könne. Beides hätte hier belegt werden können. Das Verfahren würde somit vor dem Verwaltungsgericht geführt und nicht in einem Zivilprozess geklärt.

 

Fraktionsvorsitzender Weber fragte nach, ob im Falle eines Schuldnachweises der ehemalige Bürgermeister Meyering den Schaden persönlich zu begleichen habe.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass der Schaden im Rahmen der Vermögenseigenschadenversicherung der Gemeinde Rosendahl bis zur Höhe von 125.000 € abgesichert sei. Der Gemeindeversicherungsverband (GVV) warte nunmehr auf das vorliegende Gutachten. Anschließend könne der GVV die Regressforderung gegenüber dem Schuldigen geltend machen.

 

Fraktionsvorsitzender Branse erklärte, man solle das Gerichtsurteil abwarten, außerdem zusätzlich Strafanzeige stellen und Klage gegen unbekannt erheben.

 

Rechtsanwalt Sauer erklärte, dass im Falle einer Anzeige die staatsanwaltlichen Ermittlungen einsetzen würden. Diese Vorgehensweise sei möglich. Eine entsprechende Schadensersatzklage könne jedoch nur gegen eine zu benennende Person und nicht gegen unbekannt erhoben werden.

 

Ratsmitglied Riermann erkundigte sich nach der Höhe des Streitwertes.

 

Rechtsanwalt Sauer erläuterte, dass der Streitwert mit ca. 600.000 € anzusetzen sei. Ausgehend von dieser Summe würden die Gerichtskosten ermittelt.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing erkundigte sich, ob ein strafrechtliches Verfahren parallel zur Schadensersatzklage geführt werden könne.

 

Rechtsanwalt Sauer bejahte dies. Für die Schadensersatzforderung sei die Leistungsklage als Weg möglich, im Falle einer Strafanzeige würde bezüglich eines Schadensersatzes keine Klärung erreicht.

 

Ratsmitglied Schröer fragte nach, ob nun der Rat oder die Kommunalaufsicht tätig werden müsse.

 

Bürgermeister Niehues erläuterte, dass die Gemeinde Rosendahl keinen Ermessensspielraum habe. Sie müsse – ggf. nach Anweisung der Kommunalaufsicht – immer dann tätig werden, wenn Forderungen der Gemeinde, hier Schadensersatzforderungen, zu realisieren seien.

Davon unabhängig sei der Anspruch gegenüber dem GVV zu sehen. Die Versicherung trete mit einer Höchstsumme von 125.000 € pro Schadensfall ein, benötigt hierzu jedoch eine rechtliche Beurteilung. Mündlich sei vom GVV eine Zahlung nach Vorlage des Rechtsgutachtens zugesagt worden.

 

Fraktionsvorsitzender Branse forderte den Rat auf, in dieser Angelegenheit Stellung zu beziehen. Entweder solle man entscheiden, für die Gemeinde so viel zurückzufordern wie möglich oder aber hiervon angesichts des möglichen Prozessrisikos Abstand nehmen.

 

Ratsmitglied Schröer fragte nach, wer nun zum Handeln aufgefordert sei.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass es nun Aufgabe des Bürgermeisters sei, die Anwaltskanzlei zu beauftragen, den Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Er wolle dieses aber in enger Abstimmung mit der Kommunalaufsicht tun.

 

Fraktionsvorsitzender Steindorf erklärte, dass er das Rechtsgutachten, wie es von Rechtsanwalt Sauer vorgetragen worden sei, für plausibel halte. Alles Weitere werde sich im Laufe des Verfahrens ergeben.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing erklärte, dass auch der Rat den Bürgermeister zum Handeln auffordern könne, um diesem in dieser Angelegenheit den Rücken zu stärken, statt sich auf das Handeln anderer Behörden zu verlassen.

 

Ratsmitglied Everding fragte nach, wer die Kosten für das erstellte Gutachten zu tragen habe.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass die Kosten von der Gemeinde Rosendahl zu tragen seien und hierfür auch die notwendigen Haushaltsmittel bereits veranschlagt worden seien.

 

Zum Abschluss dankte Bürgermeister Niehues Herrn Sauer für seine Ausführungen und verabschiedete ihn.