Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 6, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Die Anwaltskanzlei Wolter Hoppenberg, Hamm, wird beauftragt, die durch Rechtsgutachten vom 16. August 2007 festgestellte Schadensersatzforderung der Gemeinde Rosendahl aufgrund nicht erstellter Jahresabschlüsse für das Sondervermögen Abwasser sowie versäumter Nachkalkulation der Abwassergebühr für die Jahre 2000 und 2001 in Höhe von 415.275,55 € gegen den ehemaligen Bürgermeister Meyering durch Erhebung einer Leistungsklage geltend zu machen.


Abstimmungsergebnis:          17 Ja-Stimmen

                                                 6 Nein-Stimmen

 

 

Die Ratsmitglieder Wessendorf und Barenbrügge waren zum Zeitpunkt der Abstimmung bereits nicht mehr anwesend.

 

Im Anschluss an die Abstimmung regte Ratsmitglied Schröer an, die aktuellen Zahlen bezüglich der Schadenshöhe mit in den Beschluss aufzunehmen, da das ursprüngliche schriftliche Gutachten, auf das sich der Beschluss bezöge, noch auf den überholten Daten basiere.

 

Diese Anregung fand allgemein Zustimmung; der Betrag von 415.275,55 € wurde nachträglich in den Wortlaut des Beschlusses aufgenommen.

 

 

Anschließend bedankte sich Bürgermeister Niehues bei Herrn Sauer und verabschiedete ihn.

 


Bürgermeister Niehues begrüßte Herrn Rechtsanwalt Sauer von der Kanzlei Wolter Hoppenberg, Hamm. Dieser habe bereits in der letzten Ratssitzung am 30. August 2007 sein Rechtsgutachten zu einer möglichen Schadensersatzforderung gegen den ehemaligen Bürgermeister Meyering vorgestellt. Dabei sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Schadensersatzanspruch der Gemeinde Rosendahl bestünde. In dieser Sitzung müsse nun geklärt werden, wie der Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden solle. Seitens des Kreises Coesfeld als Aufsichtsbehörde sei durch Herrn Dr. Risthaus der Weg der Leistungsklage empfohlen worden. Diesen Weg habe auch Rechtsanwalt Sauer in der letzten Ratssitzung sowie in einer weiteren schriftlichen Stellungnahme empfohlen. Das Schreiben des Kreises Coesfeld sowie die Stellungnahme von Rechtsanwalt Sauer seien bereits mit der Sitzungsvorlage als Anlagen beigefügt worden. Sodann erläuterte Bürgermeister Niehues die entsprechende Sitzungsvorlage.

 

Auf Nachfrage von Fraktionsvorsitzendem Steindorf (CDU), warum Dr. Risthaus nicht, wie es der Wunsch seiner Fraktion gewesen sei, an der Sitzung teilnehme, wies Bürgermeister Niehues darauf hin, dass Dr. Risthaus in Absprache mit dem Landrat und dem Kreisdirektor darin überein gekommen sei, auf seine Anwesenheit zu verzichten, da die Gemeinde Rosendahl mit Rechtsanwalt Sauer bereits über einen Rechtsbeistand verfüge.

 

Anschließend übergab Bürgermeister Niehues das Wort an Rechtsanwalt Sauer.

 

Rechtsanwalt Sauer wies zunächst darauf hin, dass das Gutachten in der Zusammenfassung nicht alle Schadenshöhen aufführe. Es seien nicht die Verlustausweisungen der Jahresabschlüsse nach Eigenbetriebsverordnung (EigVO), sondern die Unterdeckungen aus den Gebührennachkalkulationen nach Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) heranzuziehen. Maßgeblich seien daher die im Gutachten wiedergegebenen Werte:

 

·         für das Jahr 2000 eine Unterdeckung in Höhe von 283.166,17 €
(Seite 18 des Gutachtens)

·         für das Jahr 2001 eine Unterdeckung in Höhe von 257.109,38 €
(Seite 19 des Gutachtens).

 

Nach Abzug der Versicherungssumme von 125.000,00 € durch den Gemeindeversicherungsverband (GVV) verbliebe somit eine Schadenssumme von insgesamt 415.275,55 €.

Im weiteren Verlauf erläuterte Rechtsanwalt Sauer noch einmal ausführlich die Vor- und Nachteile einer Leistungsklage bzw. eines Leistungsbescheides und begründete, warum die Leistungsklage vorzuziehen sei. Dabei stellte er besonders auf die mit einem Leistungsbescheid verbundene Gefahr von möglichen Formfehlern ab. Außerdem könne ein Leistungsbescheid nur durch den Dienstvorgesetzten des Empfängers erlassen werden, die Frage des Dienstvorgesetzten sei aber noch nicht eindeutig und abschließend geklärt. Mit der Leistungsklage könne zudem vermieden werden, den Betroffenen in die Klägerrolle zu drängen.

 

An diesem Punkt verwies Fraktionsvorsitzender Branse (SPD) auf den bereits vor der Sitzung schriftlich eingereichten Antrag der SPD-Fraktion hin, wonach der Bürgermeister beauftragt werden soll, gegen den ehemaligen Bürgermeister Meyering Strafantrag wegen des Verdachtes der Untreue zu stellen. Er zeigte sich verwundert, dass der Antrag bisher nicht erwähnt worden sei. Diesen Antrag würde er nunmehr gerne erläutern.

 

Auf Nachfrage von Fraktionsvorsitzendem Steindorf erläuterte Bürgermeister Niehues, dass es sich um einen Antrag zur Sache handele, der jederzeit – auch während der Sitzung – gestellt werden könne und keinen eigenen Tagesordnungspunkt erfordere. Er habe zunächst dem Rechtsanwalt das Wort erteilt, damit dieser den aktuellen Stand der Überlegungen darlegen könne.

 

Fraktionsvorsitzender Branse erläuterte daraufhin ausführlich den Antrag der SPD-Fraktion. Der Antrag ist der Niederschrift als Anlage I beigefügt. Er stellte nochmals deutlich heraus, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt werden solle, um die Schuldfrage zu klären. Es solle daher Strafanzeige gegen unbekannt erstattet werden. Gleichzeitig solle zur Wahrung der Fristen eine Leistungsklage erhoben bzw. ein Leistungsbescheid erlassen werden.

 

Auf Nachfrage von Ratsmitglied Kuhl verlas Fraktionsvorsitzender Branse den in seinem Antrag formulierten Beschlussvorschlag.

 

Rechtsanwalt Sauer erläuterte daraufhin ausführlich die Gründe, die gegen die Erstattung einer Strafanzeige sprächen. Im Hinblick auf die Beratung des Themas in öffentlicher Sitzung seien zudem bei der Behandlung strafrechtlicher Aspekte sehr rasch die Grenzen der Zulässigkeit einer öffentlichen Beratung gesprengt.

Wenn es darum ginge, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sei ein Strafverfahren der falsche Weg. Auch unter kommunal- und beamtenrechtlichen Aspekten mache dieses Verfahren keinen Sinn. Sollten im Rahmen des möglicherweise anstehenden Verwaltungsgerichtsverfahrens ggf. strafrechtliche Aspekte auftauchen, was er aber niemals behauptet hätte und auch nicht geprüft worden sei, könne das Verwaltungsgericht jederzeit das Verfahren unterbrechen und der Staatsanwaltschaft übergeben. Dann würde das Gericht eine eigene Beweisführung erheben. Zur Frage der Erstattung einer Strafanzeige legte Rechtsanwalt Sauer eine entsprechende Stellungnahme vor, die dieser Niederschrift als Anlage II beigefügt ist.

 

Ratsmitglied Schulze Baek beklagte die Vorgehensweise der SPD-Fraktion in dieser Angelegenheit, die auch in mehreren Leserbriefen zum Ausdruck gekommen sei. Auch die Anschuldigungen gegen einige Ratsmitglieder wies er vehement zurück. Die Schuldfrage könne nur durch ein Gericht geklärt werden, was die Vorverurteilungen, die er in den Leserbriefen wahrgenommen hätte, seiner Ansicht nach besonders unverantwortlich mache.

 

Er erkundigte sich anschließend, auf welcher Grundlage das Rechtsgutachten entstanden sei, ob nach Aktenlage oder auch durch Gespräche mit beteiligten Personen.

 

Rechtsanwalt Sauer erklärte, dass er aufgrund der Aktenlage das Rechtsgutachten erstellt hätte, in den zur Verfügung gestellten Akten aber auch schriftliche Stellungnahmen von Beteiligten enthalten gewesen seien. Eigene Befragungen habe er nicht vorgenommen.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing (WIR) verwies auf den komplizierten Sachverhalt und gab bekannt, dass seine Fraktion eine eigene Stellungnahme eines Anwaltes eingeholt habe. Er verlas daraufhin die Stellungnahme. Auch dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erstattung einer Strafanzeige keinen Sinn mache. Daher werde seine Fraktion gegen den Antrag der SPD-Fraktion stimmen. Das Schreiben des Anwaltes Achelpöhler vom Anwaltsbüro Meisterernst Düsing/Manstetten, Münster, ist der Niederschrift als Anlage III beigefügt.

 

Fraktionsvorsitzender Branse wiederholte, dass er es immer noch für sinnvoll halte, beide Wege – Strafanzeige und Leistungsklage/-bescheid – zu beschreiten.

 

Fraktionsvorsitzender Steindorf bat daraufhin um Abstimmung über den Antrag der SPD-Fraktion.

 

Daraufhin verlas Fraktionsvorsitzender Branse den Wortlaut des in seinem Antrag formulierten Beschlussvorschlages.

 

Bürgermeister Niehues ließ über den Antrag abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:             3 Ja-Stimmen

            21 Nein-Stimmen

              1 Enthaltung.

 

Damit war der Antrag abgelehnt.

 

 

Fraktionsvorsitzender Steindorf gab anschließend eine persönliche Erklärung ab. Seine Fraktion habe sich bewusst nicht an den per Leserbrief ausgetauschten Meinungsäußerungen beteiligt. Auch habe sie mehrfach den Wunsch nach einer Beratung in nichtöffentlicher Sitzung geäußert, einen entsprechenden Antrag hierzu aber nicht stellen können, um nicht den Anschein zu erwecken, dass etwas Fragwürdiges zu beraten sei. Es habe nie die Absicht bestanden, Herrn Meyering als Person und seine Familie zu schädigen. Wenn dies geschehen sei, so bitte er hierfür um Entschuldigung.

Den Antrag der SPD-Fraktion halte er für unsinnig, er fuße – ebenso wie die in der Presse geäußerten Meinungen – auf Vermutungen und führe nur dazu, dass Herr Meyering öffentlich vorverurteilt würde. Er riet Herrn Branse, in eigener Regie Strafanzeige zu erstatten, wenn dies von ihm so gewünscht würde.

Er zeigte sich verärgert über den angeblich von der WIR-Fraktion im Vorfeld der Sitzung geäußerten Hinweis, dass Ratsmitglieder, die nicht für die Erhebung einer Leistungsklage stimmten, gemäß § 43 Abs. 4 Gemeindeordnung NW ggf. mit ihrem eigenen Vermögen haften müssten. Diese Äußerungen empfinde er als Nötigung.

In Abwesenheit von Fraktionsvorsitzendem Weber (Bündnis 90/Die Grünen) richtete er an Herrn Weber die Aufforderung, sein politisches Mandat niederzulegen und begründete dies mit dessen seiner Ansicht nach untragbaren Leserbrief und seinem Verhalten in den vergangenen Sitzungen.

Festzuhalten sei seiner Meinung nach, dass Herr Meyering durch sein Vorgehen dafür gesorgt habe, dass es keine Gebührenerhöhung für die Bürger gegeben habe und es wichtig sei darauf hinzuweisen, dass Herr Meyering “kein Geld in seine eigene Tasche gesteckt” habe.

 

Fraktionsvorsitzender Branse machte nochmals seine Haltung deutlich. Er sei der Auffassung, dass dieses Verfahren gar nicht erst hätte in Gang gesetzt werden dürfen, da er es nicht für richtig halte, die Schuld allein Herrn Meyering zu geben. Wenn aber ein Verfahren angestrebt werde, dann solle auch ein Strafverfahren – und zwar gegen unbekannt – eingeleitet werden.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing wies darauf hin, dass er seinen Leserbrief persönlich, und nicht im Namen seiner Fraktion verfasst hätte. Er betonte, dass er der Auffassung sei, dass die Ratsmitglieder wissentlich pflichtverletzend handelten, wenn sie die Leistungsklage nicht erheben würden und deshalb auch ggf. selbst haften müssten.

 

Diese Auffassung wurde von Rechtsanwalt Sauer bestätigt. Es läge eine Pflichtverletzung der Ratsmitglieder vor, wenn diese die Schadensminderung nicht vornähmen. Der Rat müsse Schaden von der Gemeinde abwenden, täte er dies nicht, dann handele er grob fahrlässig. Bei einer mehrheitlichen Ablehnung des Beschlussvorschlages müsse der Bürgermeister den Beschluss des Rates beanstanden und die Kommunalaufsicht einschalten. Eine solche Auffassung könne nicht als Nötigung betrachtet werden. Der Rat sei Teil der Exekutive und die einzelnen Ratsmitglieder Beamte im exekutiven Sinne.

 

Ratsmitglied Haßler zeigte sich empört über die Art der Presseberichterstattung und die Vorgehensweise in dieser Angelegenheit. Der Sprachgebrauch, die Ungenauigkeiten im Gutachten und die Informationen in der Presse hätten dazu geführt, dass öffentlich ein Verbrechen unterstellt würde. Ihrer Auffassung nach habe sich der Rat bei der Festsetzung der Gebührensätze zwar nicht schuldig gemacht, sei aber beteiligt gewesen. Diese Beteiligung hätte der Rat aber verantwortungsbewusst ausgeübt.

Sie könne auch die Fehlerhaftigkeit der damaligen Vorgehensweise nicht erkennen: Auch heute würde noch genauso vorgegangen, denn schließlich bestünde auch zur Zeit noch die Unterdeckung, ohne dass Gebühren angemessen erhöht würden.

 

Rechtsanwalt Sauer erklärte, dass der Unterschied darin bestünde, dass damals die Jahresabschlüsse nicht aufgestellt worden seien. Andernfalls hätte sich der Rat mit den Verlusten befassen können. Nach dem KAG hätte dann angesichts der festgestellten Verluste eine Gebührenerhöhung in Betracht gezogen werden müssen, zumal im Abwasserbereich wegen der hohen festen Kosten kaum andere Alternativen für einen Ausgleich bestünden. In den Jahren 2000/2001 wären eine Nachkalkulation und eine nachträgliche Deckung möglich gewesen. Der Fehler sei aber erst im Dezember 2004 “geheilt” worden. § 6 KAG schriebe aber einen Ausgleich innerhalb von drei Jahren vor. Diese Soll-Vorschrift sei als eine Muss-Vorschrift zu verstehen, wenn nicht ein atypischer Fall vorläge. Auf letzteres hätte sich der Rat beziehen und einen entsprechenden Beschluss fassen können, wozu er aber wegen der fehlenden Unterlagen nicht in der Lage gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sei den Ratsmitgliedern kein haftungsrechtlicher Vorwurf zu machen.

 

Nach diesen Ausführungen erhielt Fachbereichsleiter Isfort die Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Zunächst wies er darauf hin, dass er von einer Ratsfraktion zu dieser Sitzung gebeten worden sei und Bürgermeister Niehues ihm eine Teilnahme freigestellt habe. Er habe sich nach einer gewissen Bedenkzeit für eine Teilnahme entschieden, da er dies – wie auch in allen anderen Sitzungen, an denen er bislang teilgenommen habe – für seine Pflicht halte. Wenngleich er sich darüber im klaren sei, dass er sich mit seinen Wortbeiträgen “zwischen alle Stühle setzen” könne, hätte er aber ein Fortbleiben und Stillschweigen als Zeichen von Feigheit empfunden.

 

Sodann erläuterte er, dass in Jahresabschlüssen lediglich Betriebsergebnisse abgebildet würden. Ob und in welchem Umfang ein Betriebsergebnis mit einer Gewinn- oder Verlustausweisung abschließe, hänge insbesondere davon ab, inwieweit die erzielten Erträge den entstandenen Aufwand abdeckten. Die Höhe der erzielbaren Erträge wiederum werde im Bereich “Abwasserbeseitigung” weitestgehend bestimmt von der Auskömmlichkeit der geltenden Gebührensätze. Grundlage für die Gebührenerhebung und -bemessung sei jedoch § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Auf der Grundlage des § 6 KAG NRW sei eine Gebührenkalkulation zur Ermittlung kostendeckender Gebührensätze vorzunehmen und durch Nachkalkulation eine sich ggf. ergebende Unterdeckung zu ermitteln. Unterdeckungen sollten nach den Bestimmungen des KAG NRW innerhalb von 3 Jahren ausgeglichen werden.

 

Die Gebührenkalkulationen stellten daher die maßgebliche Bezugsgröße im Verfahren dar. Er widersprach insoweit den Ausführungen von Rechtsanwalt Sauer und führte aus, dass die Nachkalkulationen für die Jahre 2000 und 2001 mit den Kalkulationen für die Jahre 2003 bzw. 2004 und damit innerhalb der gesetzlichen 3-Jahres-Fristen vorgelegt wurden. Er versicherte zudem, dass die damaligen Vorlagen in den entsprechenden Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses ausführlich erläutert worden seien, also auch die ermittelte Unterdeckung für Vorjahre angesprochen worden sei. Den entsprechenden Protokollen sei zu entnehmen, dass der gesamte Sachverhalt umfassend dargelegt worden sei; die damaligen Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses könnten dies sicherlich bestätigen.

 

Für bedeutsam hielt er in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW zu einem Urteil des OVG, deren Wortlaut er wie folgt verlas:

“Überdeckungen sind 3 Jahre nach Ablauf der Bezugskalkulationsperiode auszugleichen; Unterdeckungen sollen innerhalb von 3 Jahren ausgeglichen werden; “sollen” heißt nach Lesart des OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2001 (Az.: 9 A 331/01) wohl nur “dürfen” innerhalb von 3 Jahren ausgeglichen werden oder es wird darauf verzichtet, d.h. keine Verlängerung des Zeitraumes auf 4 oder 5 Jahre möglich.”

 

Rechtsanwalt Sauer verwies auf die Erhebungspflicht der Gemeinde. Wenn eine Gemeinde die Möglichkeit habe, die Gebühren zu erhöhen, so müsse sie dieses auch tun. Im Verfahren müsse nunmehr geprüft werden, ob es eine umfassende Erörterung der Sachlage in der Sitzung des Rates gegeben hätte. Hier lägen die wertenden Aspekte des Verfahrens und der Betroffene könne dem entgegentreten und entsprechende Aspekte zu seiner Entlastung vortragen. Der Wortlaut des Protokolls, wonach “eine umfassende Erörterung” stattgefunden habe, sei allerdings nichtssagend. Festzuhalten bliebe, dass in der Sitzungsvorlage die Nachkalkulationen nicht in Beziehung zur Kostendeckung gestellt worden seien.

 

Ratsmitglied Kuhl betonte nochmals, dass die CDU-Fraktion keinen Strafantrag stellen wolle. Anscheinend sei ein Schaden entstanden, daher sei es nach den Ausführungen des Rechtsanwaltes Pflicht des Rates, eine Leistungsklage zu erheben. Er sähe daher keine andere Möglichkeit mehr, als über den Beschlussvorschlag abzustimmen. Weitere Diskussionen seien nicht hilfreich; der Rat sei weder ein Parlament, noch ein Gericht. Man solle die Leistungsklage erheben und dann den Fortgang abwarten.

 

Fraktionsvorsitzender Branse gab zu bedenken, dass er in der damaligen Situation angesichts der anhängigen Klageverfahren einer Gebührenerhöhung sicherlich nicht zugestimmt hätte und er vermute dieses auch bei seinen damaligen Ratskollegen. Er befürchte, dass das gesamte Verfahren “wie das Hornberger Schießen” ausgehe. Es sei schließlich nicht Sache des Bürgermeisters, sondern des Rates gewesen, die Gebühren zu erhöhen. Daher könne er nur von der Erhebung der Leistungsklage abraten.

 

Ratsmitglied Schenk fragte nach, ob im Falle des Erlasses eines Leistungsbescheides ein Formfehler dazu führen könne, dass die Frist nicht mehr gewahrt werden könne.

 

Rechtsanwalt Sauer erklärte, dass bei Feststellung eines nicht heilbaren Formfehlers die Gemeinde einen neuen Leistungsbescheid erlassen müsse, was dann voraussichtlich zur Verfristung führe. Formfehler seien in den Fällen von Leistungsbescheiden sehr häufig und kaum zu vermeiden.

 

Fraktionsvorsitzender Steindorf erkundigte sich, welche Gründe dazu geführt hätten, dass nunmehr nur noch eine so kurze Zeit zur Fristwahrung verbleibe. Seitdem der Rat den Bürgermeister mit der Prüfung beauftragt habe, seien 32 Monate vergangen. Des Weiteren fragte er nach, welche Fakten Herrn Dr. Risthaus vom Kreis Coesfeld für dessen Stellungnahme zur Verfügung gestanden hätten. Zuletzt bat er noch um Auskunft, ob zwischenzeitlich eine verbindliche Zusage seitens des GVV zur Regulierung des Schadens vorläge.

 

Bürgermeister Niehues erklärte zunächst, dass der Kreis Coesfeld als Kommunalaufsicht von ihm jederzeit über alle Vorgänge – zum Beispiel hinsichtlich der Stellungnahmen, des Schriftwechsels mit dem GVV und des Rechtsgutachtens - informiert worden sei. Aufgrund des Rechtsgutachtens sei die Stellungnahme von Herrn Dr. Risthaus erfolgt.

Den Zeitablauf schilderte er angefangen mit der Beauftragung durch den Rat, das Einholen der ersten Stellungnahmen bei den Beteiligten (Kreis, Bezirksregierung, GPA, Stadtwerke, Mitarbeiter im Hause usw.) und die Einbindung des GVV. Ende 2005 sei ihm vom Kreis Coesfeld geraten worden, ein Rechtsgutachten erstellen zu lassen, zuvor aber eine Entscheidung des GVV abzuwarten. Auf deren Antwort habe er trotz mehrfacher Anmahnung lange warten müssen. Schließlich habe der Kreis Coesfeld dringend gefordert, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Auch der GVV habe das Rechtsgutachten abwarten wollen und davon eine Entscheidung abhängig gemacht. Im Dezember 2006 habe er das Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses sei ihm für das Frühjahr 2007 zugesagt worden. Nachdem aber weitere Unterlagen durch die Anwaltskanzlei angefordert worden seien, hätte sich die Erstellung des Rechtsgutachtens bis zum August 2007 verzögert.

Hinsichtlich der Zusage des GVV erläuterte Bürgermeister Niehues, dass eine Entscheidung noch nicht vorläge. Das Rechtsgutachten sei dem GVV jedoch mit der Bitte um eine schnellstmögliche Schadensregulierung unverzüglich zugeleitet worden.

 

Rechtsanwalt Sauer ergänzte, dass im Dezember 2006 ein erstes Gespräch zwischen der Kanzlei und der Gemeinde Rosendahl stattgefunden hätten. Im April und Mai 2007 wären Unterlagen nachgefordert worden. Die Fertigstellung vor der Sommerpause wäre krankheitsbedingt nicht möglich gewesen.

 

Ratsmitglied Haßler verwies ebenfalls auf das OVG-Urteil und die dortigen Ausführungen zur Auslegung des Begriffes “sollen” als “dürfen”. Außerdem fragte sie nach, warum ein Leistungsbescheid nachteilig sein solle. Schließlich müsse man doch erwarten können, dass unter Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes ein Formfehler zu vermeiden sei. Ein Leistungsbescheid hätte aber für den Betroffenen zumindest den Vorteil, nicht als Beklagter, sondern als Kläger aufzutreten. Dann müsse sich die Beklagte verteidigen, nicht der Betroffene.

 

Rechtsanwalt Sauer bemerkte an dieser Stelle, dass die 5-Jahres-Frist aus dem Eigenbetriebsrecht stamme, wonach ein Verlust über 5 Jahre vorzutragen sei. Nach dem KAG bestünde aber eindeutig die 3-Jahres-Frist, es sei denn, man könne einen atypischen Fall belegen. Ein solcher Beleg sei dann auch im Jahre 2004 vorgelegt worden, woraufhin der Rückgriff auf das Stammkapital möglich gewesen wäre.

Tatsache in den Vorjahren sei aber gewesen, dass die diskutierten Sitzungsvorlagen mit der Nachkalkulation für die Jahre 2000 und 2001 nicht vollständig gewesen seien und die Verpflichtung zum Ausgleich nicht formuliert worden sei.

Hinsichtlich eines Leistungsbescheides seien besondere Formvorschriften zu beachten und eine Anhörung durchzuführen. Dieses nähme viel Zeit in Anspruch. Bei einer Leistungsklage wären keine weiteren Begründungen notwendig, also würde Zeit gespart und die Gefahr eines Formfehlers gemindert. Es ergäbe sich aus seiner anwaltlichen Beratungspflicht, darauf hinzuweisen.

Bei einem Leistungsbescheid käme der Betroffene in die Klägerrolle, was er nicht befürworte, denn dann sei dieser auch gezwungen, weitere Schritte zu unternehmen. Im Falle einer Leistungsklage würden beide Seiten mit den gleichen Rechten ausgestattet.

 

Ratsmitglied Newman bedauerte, dass die Ratsmitglieder sich nun in einer Zwickmühle befänden. Auf der einen Seite stünde das Prozessrisiko für die Gemeinde Rosendahl, auf der anderen Seite seien die Ratsmitglieder nach den Ausführungen des Rechtsanwalts regelrecht gezwungen, die Leistungsklage zu erheben, wenn sie nicht selbst haftbar gemacht werden wollten.

 

Rechtsanwalt Sauer erläuterte, dass ein gewisses Prozessrisiko bleibe. Auf der ersten Stufe würde der Pflichtverstoß geprüft. Dort sähe er keine Probleme. Aber auf der zweiten und dritten Stufe erfolge die Prüfung des Schuldvorwurfes und der Kausalität. Die letzten beiden Stufen seien durch das Gerichts zu bewertende Teile des Verfahrens. Hier könne das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen als das Rechtsgutachten. Nun sei es Pflicht der Ratsmitglieder, eine Abwägung zwischen dem Prozessrisiko und den Kosten des Verfahrens einerseits und der Höhe des möglichen Schadensersatzes andererseits vorzunehmen.

 

Ratsmitglied Newman fragte nach, warum der Rat dann überhaupt noch über die Höhe der Gebühren entscheiden solle.

 

Rechtsanwalt Sauer wies darauf hin, dass es Aufgabe des Rates sei, auf dem Wege des Erlasses einer Gebührensatzung die Höhe der Gebühren festzulegen. Bei der Entscheidung über die Höhe sei der Rat aber nicht frei. Er könne die Gebühren nicht willkürlich festlegen, sondern müsse diese aus der Kalkulation ableiten. Die Entscheidung hierzu würde in der Verwaltung vorbereitet, die Zuständigkeiten seien in diesem Bereich sehr klar geregelt. Dennoch bliebe ein gewisser Spielraum, so dass eine Entscheidung durch den Rat vorgeschrieben sei.

 

Ratsmitglied Reints erkundigte sich, ob es vergleichbare Fälle fehlender Jahresabschlüsse gäbe und bat um Auskunft, ob dem GVV für die Regulierung des Schadens das Rechtsgutachten ausreiche oder eine Zahlung nur im Falle der Erhebung einer Leistungsklage erfolge.

 

Rechtsanwalt Sauer erklärte, dass die Gemeinde Rosendahl aufgrund der Versicherungsbedingungen unabhängig von einer Schadensregulierung den Schaden geltend machen müsse. Was fehlende Abschlüsse anginge, käme die Nichteinhaltung von Fristen nach der EigVO in zahlreichen Gemeinden vor, aber dann seien Überschreitungen von wenigen Monaten zu verzeichnen. Ihm sei dagegen kein Fall in dieser vorliegenden Form und Größenordnung bekannt.

 

Ratsmitglied Löchtefeld verwies auf S. 18 des Gutachtens und fragte nach, ob die dort aufgeführte Begründung des ehemaligen Bürgermeisters, warum die Unterdeckungen nicht zu berücksichtigen seien, aktenkundig sei.

 

Rechtsanwalt Sauer bestätigte, dass sich in den Akten eine entsprechende Aussage befände.

 

Fachbereichsleiter Isfort wies darauf hin, dass die im Gutachten (Seite 18) unterstellte Auffassung des ehemaligen Bürgermeisters zur Defizitabdeckung vermutlich auf einer von ihm persönlich abgegebenen Stellungnahme beruhe, aber in der Stellungnahme keine Tatsachen festgestellt, sondern lediglich Mutmaßungen über denkbare Gründe angestellt wurden. Herr Meyering selbst habe keine derartigen Äußerungen gemacht.

 

Ratsmitglied Löchtefeld führte daraufhin weiter aus, dass somit eine zentrale Aussage des Gutachtens anscheinend nur auf der persönlichen Auslegung durch den Gutachter basiere.

 

Rechtsanwalt Sauer bestätigte, dass es sich um eine Bewertung handele. Eine Vermutung hätte vorgelegen und sei im Rahmen des Rechtsgutachtens bewertet worden. Tatsache sei der Verzicht auf die Berücksichtigung von Unterdeckungen, bezüglich der Motivation gäbe es nur Vermutungen.

 

Fachbereichsleiter Isfort bekräftigte nochmals seine Auffassung, dass Herr Meyering seinerzeit, insbesondere vor dem Hintergrund des OVG-Urteils vom 30.01.2001 und aufgrund der dazu veröffentlichten Stellungnahmen und Bewertungen des StGB NRW rechtmäßig gehandelt habe. Es habe im Vorfeld erhebliche “Turbulenzen” im Bereich der Abwasserbeseitigung gegeben, mit drei aufeinander folgenden Wechseln in den Gebührenstrukturen, mit den noch in der Abwicklung befindlichen rund 600 Widersprüchen und rund 125 Klageverfahren und mit den vergleichsweise hohen Gebührensätzen in Rosendahl. All diese Aspekte sprächen seiner Ansicht nach für einen den Verzicht berechtigenden atypischen Fall.

 

Rechtsanwalt Sauer sah in diesen Ausführungen keinen Widerspruch zu seinem Gutachten. Er verwies auf die Beurteilung des Sachverhaltes des Jahres 1999, die genau diesen Aspekt der atypischen Situation berücksichtige. Für das Jahr 1999 würde er auch keinen Schuldvorwurf bejahen. Die Folgejahre seien aber ganz anders zu bewerten.

 

Fachbereichsleiter Isfort machte darauf aufmerksam, dass im Bereich des Bestattungswesens eine ständige Unterdeckung zu verzeichnen sei und dies auch willentlich so gestaltet würde, um die Gebühren für die Bürger gering zu halten.

Im Bereich der Abwasserbeseitigung sei zudem für das Jahr 2005 eine Anhebung der Gebührensätze wegen der Einbeziehung von Unterdeckungen aus dem Jahr 2003 erfolgt, diese sei jedoch ebenfalls nicht kostendeckend vorgenommen worden. Bei kalkulatorischen Gebührensätzen von 2,64 €/cbm Abwasser und 0,76 €/qm Versiegelungsfläche sei eine Festsetzung auf 2,52 €/cbm bzw. 0,72 €/qm vorgenommen worden. Die sich daraus ergebende Unterdeckung von rd. 100.000 € sei ohne Hinweis auf einen atypischen Fall politisch so gewollt.

 

Rechtsanwalt Sauer entgegnete, dass im Abwasserbereich für die Jahre 2000 und 2001 der explizite Hinweis auf einen atypischen Fall gefehlt hätte. Wäre dieser Hinweis vorgelegt worden, würde sich die Beratung dieses Tagesordnungspunktes erübrigen.

 

Fraktionsvorsitzender Steindorf wandte ein, dass das gesamte Verfahren eine Farce sei, falls sich herausstellen sollte, dass es politischer Wunsch gewesen sei, die Gebühren nicht zu erhöhen.

 

Rechtsanwalt Sauer erwiderte, dass dieser politische Wunsch der Aktenlage nicht zu entnehmen sei. Die Auswertung der Sitzungsvorlage zeige vielmehr, dass der Rat nicht richtig informiert gewesen sei.

 

Ratsmitglied Haßler fragte nach, ob es nicht ausreiche, wenn nachgewiesen werden könne, dass in der Ratssitzung eine Entscheidungsfindung stattgefunden habe, auch wenn dieses laut Sitzungsvorlage nicht erkennbar wäre.

 

Rechtsanwalt Sauer wiederholte, dass die entsprechenden Protokolle keine detaillierten Angaben enthielten.

 

Bürgermeister Niehues wies darauf hin, dass an diesem Fall erkennbar würde, welche Bedeutung einem ausführlichen Protokoll zukäme und warum er diese Form der Protokollführung erwarte.

 

Fachbereichsleiter Isfort erinnerte die Ratsmitglieder an die ausführlichen Diskussionen und Beratungen in dieser Angelegenheit und erklärte, dass er persönlich diese Ausführungen gemacht habe und sich daran sehr gut erinnere. Er fragte nach, ob Aussagen dieser Form als Nachweis nicht ausreichten.

 

Rechtsanwalt Sauer bestätigte, dass Protokolle im Verfahren durch Aussagen ergänzt werden könnten.

 

Ratsmitglied Kuhl fragte nochmals nach, ob nicht mit den damaligen Klageverfahren und den Wechseln der Gebührenstruktur ein atypischer Fall vorgelegen hätte.

 

Rechtsanwalt Sauer erklärte, dass für das Jahr 1999 ein atypischer Fall festzustellen sei, da für 1999 noch Klageverfahren anhängig gewesen seien. Bezüglich der nachfolgenden Jahre käme er jedoch zu einer anderen Bewertung, da 2000 keine anhängigen Verfahren mehr vorhanden gewesen seien und die neue Gesetzeslage nach KAG bekannt gewesen sei.

 

Ratsmitglied Reints wies darauf hin, dass die gesetzlichen Vorgaben doch unstrittig seien und fragte in die Runde, ob diese Sitzung auch bei einer ggf. festgestellten Überdeckung anberaumt worden wäre. Er halte es für nicht richtig, dass der Rat versuche, die Schuldfrage zu klären. Dieses sei Aufgabe des Gerichtes und zu diesem Zweck solle die Leistungsklage erhoben werden. Das Prozessrisiko sei überschaubar und die zu erwartenden Kosten angesichts anderer Ausgabepositionen im Haushalt vertretbar.

 

Fraktionsvorsitzender Branse sprach sich hingegen dafür aus, dass der Rat vorab die Beweiskette, die durchaus nicht kurz sei, prüfe. Er betonte zudem, dass die Protokolle früherer Jahre keineswegs falsch, sondern nur kürzer gewesen seien. Ein Protokoll solle schließlich in erster Linie Entscheidungen nachvollziehbar machen.

 

Fraktionsvorsitzender Steindorf stellte nunmehr den Antrag auf Sitzungsunterbrechung, damit sich die CDU-Fraktion zur Beratung zurückziehen könne.

 

Die Sitzung wurde für um 21.20 Uhr unterbrochen und um 21.35 Uhr fortgesetzt.

 

Ratsmitglied Everding erkundigte sich, an wen sich ein Ratsmitglied wenden könne, wenn es beim Bürgermeister kein Gehör finde.

 

Bürgermeister Niehues verwies auf die Kommunalaufsicht als zuständige Behörde.

 

Fraktionsvorsitzender Steindorf teilte mit, dass sich die CDU-Fraktion mehrheitlich für die Erhebung einer Leistungsklage aussprechen werde, wenngleich die vorangegangene Beratung gezeigt habe, dass das Prozessrisiko sehr stark gestiegen sei.

 

Ratsmitglied Neumann erklärte, dass es darum ginge, die Risiken abzuwägen. Es ginge darum festzustellen, ob ein Schaden entstanden sei. Der Bürgermeister stehe aber unter besonderem Schutz, daher solle kein Strafantrag gestellt werden.

 

Daraufhin verlas Bürgermeister Niehues den Beschlussvorschlag und ließ darüber abstimmen.

 

 

Der Rat fasste sodann folgenden Beschluss: