Ausschussmitglied Meinert berichtet, dass im Bereich des Droste-Hülshoff-Weg/Zweifachsporthalle ein Grundstück liege, welches nun bebaut werden solle. Er führt aus, dass der Bauinteressent sein Bruder sei. Nach Rückfrage bei der Gemeinde stehe ein Lärmgutachten dieser Bebauung entgegen. Seiner Kenntnis nach, werden die Vorgaben in diesem Gutachten– erstellt für den Betrieb der Zweifachsporthalle als Versammlungsstätte im Zuge des durchgeführten Bauantragsverfahrens -  in der Realität so nicht umgesetzt. Zudem bemängelt er, dass die Gemeinde nicht geprüft habe, ob es möglich sei, die Sporthalle über eine direkte Zufahrt von der Baumberger Straße anzufahren. Er merkt an, eine solche Entscheidung sei widersprüchlich zu den Bestrebungen der Gemeinde nach Innenraumverdichtung.

Fachbereichsleiterin Brodkorb erklärt, dass es sich bei der Frage nach der Bebaubarkeit eines Grundstückes am Droste-Hülshoff-Weg um eine mündliche Anfrage gehandelt habe. Ein Bauantrag bzw. eine Bauvoranfrage, zu der die Gemeinde ihr Einvernehmen abgebe, lag und liege derzeit noch nicht vor. Für die Nutzung der Zweifachsporthalle als Versammlungsstätte gebe es eine Baugenehmigung, der ein Lärmschutzgutachten zugrunde liege. Im Falle einer Antragstellung werde die Gemeinde auf dieses Gutachten hinweisen und die Genehmigungsbehörde darum bitten, die Nutzung aus dem genehmigten Zustand sicherzustellen. Das Gutachten sehe unter anderem vor, dass alle Stellplätze für die Veranstaltungen auf dem Gelände der Gemeinde ausgewiesen werden. Der Parkplätz „Ächter de Kiärk“ spiele für die Genehmigung keine Rolle. Über eine Zuwegung von der Landstraße aus habe man nachgedacht, diese anzulegen sei jedoch sehr teuer und in Bezug zur Nähe der Kreuzung, nicht realisierbar.

Produktverantwortlicher Schulz berichtet, dass die Lärmemission sich insbesondere auf das Türenschlagen beim Autoöffnen beziehe, eine neue Ausfahrt auf die angrenzende Landstraße könne an den hohen Werten nichts ändern. Zudem sei die Gemeinde dazu verpflichtet, einen öffentlichen Parkplatz in unmittelbarer Nähe auszuweisen, ganz unabhängig von seiner tatsächlichen Nutzung.

Ausschussmitglied Deitert schildert einen ähnlichen Fall, bei dem in einer Nachbargemeinde jedoch trotz eines Lärmgutachtens ein Bauantrag genehmigt worden sei, weil die Bauwilligen explizit auf ihr Eingaberecht, per Eintragung ins Grundbuch, verzichtet hätten.

Fachbereichsleiterin Brodkorb führt aus, dass ein Eigentümer ihrer Ansicht nach auf den Lärmschutz durch eine schriftliche Erklärung nicht verzichten könne, sie werde sich aber bei der Nachbarkommune erkundigen, inwieweit eine Eintragung ins Grundbuch die gesetzliche Regelung aushebeln könne.