Den in den Anlagen I bis VI der Sitzungsvorlage Nr. X/222 beigefügten Beschlussvorschlägen, als Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, wird zugestimmt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die in Anlage VII beigefügten Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange weder Anregungen noch Bedenken beinhalten.   

Der Planungsstand wird bestätigt.          

Es wird beschlossen, den der Sitzungsvorlage Nr. X/222 in Anlage VIII beigefügten Planentwurf zur 6. Änderung des Bebauungsplanes „Holtwick-Ost“ im Ortsteil Holtwick mit Begründung einschließlich Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.


Abstimmungsergebnis: einstimmig


Ausschussvorsitzender Lembeck verweist auf die Sitzungsvorlage X/222 und gibt kurze Erläuterungen.

 

Ausschussmitglied Meinert fragt, warum die im Bebauungsplan „Holtwick Ost festgesetzte südliche Baugrenze in einem Abstand von 7 Metern zur Landstraße festgelegt worden sei. In den neueren Baugebieten wähle man hier einen Abstand von 3 Metern.

 

Produktverantwortliche Schlüter erklärt, dass sich der Abstand von 7 Metern aus dem Übertrag des alten Bebauungsplans ergebe. Man müsse diesen Abstand einhalten auch wegen des Lärmschutzes im Hinblick auf das erhöhte Fahrzeugaufkommen an der angrenzenden Landstraße.

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Ausschussmitglied Meinert möchte wissen, ob die Grundstückseigentümer darüber informiert seien.

 

Bürgermeister Gottheil teilt mit, dass man alle Anwohner vorab angeschrieben habe und somit alle informiert seien.

 

Ausschussmitglied Abbenhaus erkundigt sich nach dem Grundstück Nr.34 im Bebauungsplan. Herr Abbenhaus fragt, ob es nicht eine Gefährdung der Straßenverkehrsordnung darstelle, an dieser Stelle eine Einfahrt anzulegen.

 

Fachbereichsleiterin Brodkorb informiert, dass man die Beurteilung von Straßen NRW hierzu abwarten müsse.

 

Ausschussmitglied Weber erkundigt sich nach der Festsetzung von 2 Stellplätzen je Wohneinheit, die die Änderung des Bebauungsplans vorsehe. Hierfür bestehe, nach Herrn Webers Auffassung, keine gesetzliche Grundlage.

 

Bürgermeister Gottheil führt aus, dass die Gemeinde berechtigt sei, die Festsetzung der Stellplätze im Bebauungsplan zu regeln, soweit dieser nicht mit höherrangigen Rechtsquellen kollidiere, was hier nicht der Fall sei, da es derzeit noch keine Stellplatzverordnung auf Landesebene gebe.

 

Es erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.

 

Anschließend fasst der Ausschuss folgenden Beschluss: