Es wird beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Legdener Straße / Waldweg“ im Ortsteil Holtwick für das Gebiet, das der der Ergänzungsvorlage Nr. X/227/1 als Anlage I beigefügten Begründung mit Abgrenzungsplan zu entnehmen ist, durchzuführen. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Es wird beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen zu der geplanten Werbeanlage auf dem Grundstück Legdener Straße 31 zu verweigern.            

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Antrag auf Zurückstellung des Baugesuches gemäß § 15 Baugesetzbuch zu stellen.


Abstimmungsergebnis: einstimmig


Bürgermeister Gottheil verweist auf die nachgereichte Ergänzungsvorlage X/227/1 und erläutert diese.

 

Herr Gottheil erklärt, dass die Verwaltung in Zusammenarbeit mit Herrn Lang von der Firma Wolters und Partner und juristischer Unterstützung durch Rechtsanwalt Schröder von der Anwaltssozietät Wolter Hoppenberg eine schriftliche Stellungnahme formulieren werde, die an die Kreisverwaltung gesandt werden solle.

 

Bürgermeister Gottheil appelliert für ein einstimmiges Votum des Rates, das als starkes Zeichen gegen den Gesuch gewertet werden könne.

 

Ratsmitglied Eimers erinnert daran, dass ein Beschluss in diese Richtung bereits in einer vergangenen Ratssitzung thematisiert worden sei.

 

Bürgermeister Gottheil erläutert, dass dies tatsächlich im Rahmen einer Gestaltungssatzung angedacht gewesen sei.

Diese sei jedoch als juristisches Instrument nicht zwingend erfolgreich durchführbar. Innerhalb des Bauleitverfahrens könne es hingegen möglich sein, die Gestaltung des Ortes in dieser Hinsicht rechtssicher für die Zukunft zu regeln.

 

Fraktionsvorsitzender Weber stellt die Nachfrage, ob er bei diesem TOP mitwirken dürfe, oder ob er als Anwohner des Waldweges befangen sei.

 

Bürgermeister Gottheil erklärt, dass man nach den Grundsätzen des Gemeinderechts sinngemäß dann als befangen gelte, sofern man selbst oder ein naher Angehöriger durch einen Ratsbeschluss einen unmittelbaren persönlichen Vorteil durch eine Beschlussfassung habe. Dies sei bei dieser Abstimmung nicht der Fall, deswegen spreche nichts dagegen, dass Herr Weber sich bei Bedarf zur Angelegenheit äußere und mit abstimme.

 

 

Es folgen keine weiteren Wortmeldungen von Ratsmitglieder.

 

 

Anschließend fasst der Rat folgenden Beschluss: