Nachtrag: 06.12.2007

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Das Straßenverzeichnis als Anhang zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird dahingehend geändert, dass

 

a)    in der Zone I unter Ortsteil Darfeld, hinter die Straßenbezeichnung “Darfelder Markt” der Zusatz “bis einschließlich Flur 23, Flurstück 567 (Parkplatz)” durch den Zusatz “bis zum Beginn der Tempo-30-Zone” ersetzt wird und alphabetisch die Straßenbezeichnung “Horstmarer Straße” ab der Einmündung Buchenweg bis zur Umgehungsstraße, eingeordnet wird,

 

b)    in der Zone II, Ziffer 1, unter Ortsteil Darfeld alphabetisch “Darfelder Markt, ab Beginn der Tempo-30-Zone bis einschließlich Nr. 42” eingeordnet wird und

 

c)    in der Zone II, Ziffer 2, unter Ortsteil Darfeld, hinter die Straßenbezeichnung “Darfelder Markt” der Zusatz “bis einschließlich Flur 23, Flurstück 567 (Parkplatz)” durch den Zusatz “bis zum Beginn der Tempo-30-Zone” ersetzt wird.

 

 


Abstimmungsergebnis:                         einstimmig


Produktverantwortlicher Croner erläuterte kurz die Notwendigkeit zur Änderung des Straßenverzeichnisses und erklärte, dass hierdurch

 

1.    im Ortsteil Darfeld, im Bereich des Darfelder Marktes, ab Beginn der Tempo-30-Zone bis zur Hausnummer 42, die Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger übertragen werde, da in diesem Teilbereich durch die Neugestaltung (u.a. Wegfall der Hochbordanlagen) eine maschinelle Reinigung mit den derzeit eingesetzten Reinigungsfahrzeugen nicht mehr durchführbar sei, und

2.    im Ortsteil Darfeld, die Straßenreinigungspflicht der Teilstrecke der ehemaligen Landesstraße 580, von der Einmündung “Buchenweg” bis zur Umgehungsstraße (sog. “Horstmarer Straße”) auf die Gemeinde Rosendahl übertragen werde, da durch den Neubau der Ortsumgehung Darfeld diese Teilstrecke zur Gemeindestraße abgestuft und in die Baulast der Gemeinde Rosendahl übergeben worden sei.

 

Ausschussmitglied Branse bemerkte, dass von der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger im Bereich des Darfelder Marktes viele ältere Bürger betroffen seien und wies darauf hin, dass es aber auch rechtlich zulässig sei, diese auch auf einen Dritten zu übertragen. Die Anlieger müssten nicht unbedingt persönlich ihre Reinigungspflichten erfüllen.

 

 

Der Ver- und Entsorgungsausschuss fasste abschließend folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: