Nachtrag: 06.12.2007

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 2

Dem der Sitzungsvorlage VII/604 als Anlage I beigefügten Antrag der SPD-Fraktion vom 29.05.2007 auf Änderung der Gebührenkalkulation im Bereich der Straßenreinigung wird nicht zugestimmt.

 


Abstimmungsergebnis:                         5 Ja-Stimmen

                                                              2 Nein-Stimmen


Ausschussmitglied Branse erläuterte zunächst den Antrag der SPD- Fraktion. Dabei erklärte er, dass die Frontmeterlänge auch seiner Meinung nach der richtige Gebührenmaßstab für die Umlegung der Straßenreinigungskosten sei. Um jedoch eine größere Transparenz bei der Gebührenfestsetzung zu erreichen, sehe er es als sinnvoll an, bei der Ermittlung des Gebührensatzes zunächst die Gesamtkosten zu ermitteln, den Gemeindeanteil in Höhe von 10 % hiervon abzuziehen und dann durch die tatsächliche Reinigungslänge zu teilen. Die so ermittelten Kosten pro laufenden Meter Reinigungslänge seien dann bei der Gebührenfestsetzung für das jeweilige Grundstück zugrunde zu legen. Diese Art der Kostenumlegung sei seines Erachtens verursachergerechter, da dann auf die Gebührenzahler nur die Kosten der gereinigten Straßenlängen vor dem jeweiligen Grundstück umgelegt werden.

 

Fachbereichsleiter Isfort erläuterte, dass der Frontmetermaßstab als eine nach der Rechtsprechung gefestigte und zulässige Art der Kostenumlegung nichts mit einer bestimmten Kehrstrecke vor dem Grundstück zu tun habe, ansonsten würde z.B. der Eigentümer eines Hinterliegergrundstückes nur mit der Breite seiner Zufahrt und damit nur geringfügig veranlagt, obwohl ihm die zu reinigende Straße eine umfassende Erschließung bietet. Vielmehr dient die Straßenreinigungsgebühr dem Ausgleich des besonderen Vorteils, der dem Straßenanlieger dadurch erwächst, dass die an seinem Grundstück entlangführende Straße in der gesamten Länge durch die Gemeinde gereinigt wird. Bei der Ermittlung des Gebührensatzes seien daher zunächst die umlagefähigen Kosten, unter Berücksichtigung des in Abzug zu bringenden Gemeindeanteils in Höhe von 10 %, zu ermitteln. Die dann verbleibenden sog. umlagefähigen Kosten sind durch die Summe der Frontmeter, d.h. durch die gebührenrelevante Reinigungslänge, zu teilen. Gebührentatbestand ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster nicht die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern die Reinigung der das Grundstück erschließenden ganzen Straße.

 

Ausschussmitglied Schröer erklärte, dass die Aussagen der Verwaltung durchaus schlüssig seien und er somit keinen Grund sehe, von der bisherigen Verfahrensweise abzuweichen.

 

 

Abschließend fasste der Ver- und Entsorgungsausschuss folgenden Beschluss: