Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Beschlussvorschlag entsprechend der der Sitzungsvorlage Nr. VII/639 beigefügten Empfehlung wird zugestimmt.

 

Der Bebauungsplan “Hoffmann”, Ortsteil Holtwick, wird gemäß §§ 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10, 13 und 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der zzt. gültigen Fassung und den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW), in der zzt. gültigen Fassung, in der gegenüber der Offenlage des Planentwurfes und der Begründung im Verfahren gem. § 3 i.V.m. § 13 a BauGB redaktionell geänderten Fassung als Satzung beschlossen.


Abstimmungsergebnis:                         einstimmig


Ratsmitglied Weber erkundigte sich nach der Begründung für die geplante Betriebswohnung.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass es keine konkreten Planungen für die Errichtung einer Betriebswohnung gäbe, vielmehr nur die Option hierfür offengehalten werden sollte.

 

Allgemeiner Vertreter Gottheil ergänzte, dass der Bebauungsplan “Hoffmann” einem Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes “Holtwick Nord” entspreche , welcher für das gesamte Gewerbegebiet Betriebswohnungen zulasse. Diese rechtliche Zulässigkeit sei daher auch in den Bebauungsplan “Hoffmann” eingeflossen.

 

Herr Weber fragte weiter nach, ob der Rat im Falle der Realisierung einer Betriebswohnung in diese Entscheidung wieder eingebunden würde.

 

Bürgermeister Niehues verneinte dieses, da in diesem Fall nur noch das Baugenehmigungsverfahren anstünde.

 

 

Der Rat fasste anschließend folgenden Beschluss: