Beschluss: ungeändert beschlossen

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) in der zzt. gültigen Fassung werden nachfolgend aufgeführte Erschließungsstraßen/Flächen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung im Sinne von § 3 Abs. 1 StrWG NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

a). „Maria-Droste-Straße“ (Erschließungsstraße Gemeindestraße

      im Baugebiet „Kortebrey II“                                (schraffiert)

      Gemarkung Darfeld, Flur 2 Flurstück 803)     

 

b) „Zur Vechte“ (Erschließungsstraße für die      Gemeindestraße

     Hausnummern 1, 3, 5, 7, 9 und 11)                                    (schraffiert)

     Gemarkung Darfeld, Flur 2, Flurstück 808)

 

Die vorbezeichneten Straßenflächen sind in den Auszügen aus dem Liegenschaftskataster schraffiert dargestellt und als Anlagen I bis II der Sitzungsvorlage Nr. X/376 beigefügt.

Der gefasste Beschluss über die Widmung der Straßen wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht

 

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig


Ausschussvorsitzender Lembeck verweist auf die Sitzungsvorlage X/376 und erläutert diese kurz.

 

Ausschussmitglied Weber erkundigt sich, ob Ansprüche gegen Anlieger auf Zahlung von Geldbeträgen durch die Widmung entstehen.

 

Bürgermeister Gottheil verneint dies, da es Ablöseverträge gebe. Mit den vereinbarten Ablösebeträgen wurde die erstmalige Erschließung bereits abgegolten. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei exorbitant hohen Preissteigerungen, könnten Beträge nachgefordert werden. Dies sei hier nicht vorgesehen.

 

Es erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.

 

Im Anschluss fasst der Ausschuss folgenden Beschluss: