1.    Der Gründung einer Netzgesellschaft Rosendahl mbH auf der Grundlage des der Sitzungsvorlage Nr. VII/ 668 beigefügten Entwurfes des Gesellschaftsvertrages wird zugestimmt.

2.    Für die Gesellschafterversammlung der Netzgesellschaft Rosendahl mbH werden als Vertreter der Gemeinde neben dem Bürgermeister 9 weitere Ratsmitglieder bestellt. Für jeden Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung wird ein/e persönliche/r Stellvertreter/in bestellt. Der Bürgermeister wird durch den Allgemeinen Vertreter vertreten.

3.    Die nach Ziffer 2 zu bestellenden Vertreter für die Gesellschafterversammlung werden angewiesen, umgehend die Gründung der Netzgesellschaft Rosendahl mbH vorzunehmen.

4.    Der Bürgermeister wird ermächtigt, bestellte Vertreter der Gemeinde in der  Gesellschafterversammlung bei der Gründung der Netzgesellschaft Rosendahl mbH sowie bei der Bestellung ihres Geschäftsführers zu vertreten, soweit diese und auch deren persönlicher Stellvertreter beim Beurkundungstermin nicht anwesend sind.

5.    Für die Willensbildung der Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung gilt die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Rosendahl in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

6.    Als erster Geschäftsführer der Netzgesellschaft Rosendahl mbH soll Herr Gemeindeoberamtsrat Werner Isfort bestellt werden.

7.    Die für die Gesellschafterversammlung bestellten Vertreter der Gemeinde erhalten mit Ausnahme des Bürgermeisters für die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ein Sitzungsgeld entsprechend der Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 


Abstimmungsergebnis:           22 Ja-Stimmen

                                                  3 Nein-Stimmen


Bürgermeister Niehues begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Martin Brück von Oertzen von der Anwaltskanzlei Wolter Hoppenberg. Dieser war auf Einladung von Bürgermeister Niehues zur Sitzung erschienen, um noch offene Fragen bezüglich des Konzeptes einer gemeinsamen Gas- und Stromversorgung zu beantworten.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing fragte nach, wie lange die festgelegten Nutzungsentgelte Gültigkeit besäßen.

 

Herr Brück von Oertzen erklärte, dass sich die Situation am Markt wesentlich geändert hätte. In der Phase seit 2006 seien die Entgelte auf der Grundlage realer Kosten berechnet und genehmigt worden. In der jetzigen Situation müsse man dagegen die vom Gesetzgeber angestrebte Anreizregulierung berücksichtigen. In 2009 trete anstelle der kostenorientierten Entgeltregulierung die anreizregulierte Entgeltregulierung. Beim sog. “Benchmarking” würden die Netzgesellschaften hinsichtlich ihrer Kostenstrukturen, also hinsichtlich ihrer Effizienz miteinander verglichen. Zudem werde der Gesetzgeber einen Produktivitätsfortschritt einrechnen, und zwar von 2009-2014 von jährlich 1,25 % und von 2014-2019 von jährlich 1,5 %. Zwar könne er nicht im Einzelnen sagen, was in 10 Jahren sein werde. Es stünde aber fest, dass die Gemeinde im Falle einer Umsetzung des Konzeptes die Netzentgeltberechnung und –beantragung selbst vornehmen könne. Auch würde sie sich im Falle einer Netzübernahme nicht mit den sog. Altlasten (Versorgungsposten) belasten müssen. Der politische Wille, der sich im Energiewirtschaftsgesetz (EnWB) widerspiegele, sei eben nicht, dass Netze nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten. Stattdessen sei es erklärtes Ziel, einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen und Renditen zu erwirtschaften. Nur dann könne auch eine ordnungsgemäße Netzunterhaltung betrieben werden. Die Regulierung sorge dafür, dass die Entgelte nicht durch Fremdkosten belastet würden.

 

Ratsmitglied Neumann erkundigte sich nach dem Anforderungsprofil an den Geschäftsführer der zu gründenden Netzbetriebsgesellschaft.

 

Herr Brück von Oertzen erläuterte, dass das Anforderungsprofil von der Ausgestaltung des Netzbetriebes abhinge. Man könne mit einem strategischen Partner zusammenarbeiten, der die notwendige Fachkenntnis mitbrächte, die dann vom Geschäftsführer nicht mehr erwartet werden müsse. Sollte man jedoch die Lösung wählen, Dienstleistungen auszuschreiben und einzukaufen, müssten die Anforderungen an den Geschäftsführer zwangsläufig höher angesiedelt sein. Käme es allerdings zu einer eigenen kooperativen Netzgesellschaft, dann seien vertiefte Kenntnisse des Geschäftsführers erforderlich. Die eingeschränkte zeitliche Flexibilität des Konzeptes, der zeitliche Spread, spräche im Rosendahler Fall jedoch eher gegen die letztgenannte Lösung.

 

Ratsmitglied Everding verwies auf die in der Presse der vergangenen Tage häufig zu lesende sog. Krise der Stadtwerke, so z.B. in Steinfurt.

 

Herr Brück von Oertzen erklärte, dass es sich nicht um eine Krise struktureller Art handele, sondern vielmehr hausgemachte Probleme diese Situation bestimmten. Beim Netzbetrieb gäbe es staatlich festgelegte Entgelte, die Rendite des Eigenkapitals werde garantiert. Hier läge der große Vorteil der Netzbetriebe und die große Chance im Falle einer Übernahme der Netze. Es ginge zu diesem Zeitpunkt zunächst nur darum, über eine infrastrukturelle Chance zu entscheiden. Es sei eine politische Entscheidung über die Frage, ob das geplante Konzept ein sinnvolles kommunales Betätigungsfeld sein kann. Sicherlich ginge dieses nur in Verbindung mit anderen Partnern bzw. Kommunen.

 

 

Ratsmitglied Newman war von diesem Zeitpunkt an in der Sitzung anwesend.

 

 

Fraktionsvorsitzender Branse erkundigte sich, ob für jede zu gründende GmbH der jeweiligen beteiligten Kommunen und für die darüber angesiedelte GmbH & Co. KG ein eigener Geschäftsführer bestellt werden müsse. Er fragte nach den zu erwartenden Kosten und der Möglichkeit einer ehrenamtlich ausgeübten Geschäftsführertätigkeit.

 

Herr Brück von Oertzen erläuterte, dass jede GmbH gesetzlich vorgeschrieben einen eigenen Geschäftsführer bestellen müsse, hierzu gäbe es keine Alternative. Wenn der Geschäftsführer kaum in das operative Geschäft eingebunden sein sollte, könne man über ein geringes, eher symbolisches Entgelt nachdenken. Dies sei allerdings eine politische Entscheidung.

Im Falle der GmbH & Co. KG sei ebenfalls die Bestellung eines Geschäftsführers vorgeschrieben. Solange jedoch noch nicht feststehe, welche Aufgabe dieser Geschäftsführer wahrzunehmen habe, seien Überlegungen zur Bezahlung wenig sinnvoll.

Die zu gründende Netz GmbH habe Entscheidungsbefugnis und könne Interessensbekundungen zur Übernahme eines Netzes abgeben. Für diese Erklärung sei das Konstrukt der GmbH unverzichtbar. Die Netz GmbH sei in diesem Sinne ausschließlich für den Netzerwerb zuständig und habe keine weiteren Aufgaben.

 

Bürgermeister Niehues fragte nach, welche Aufgaben die Netz GmbH nach der Gründung erledigen müsse.

 

Herr Brück von Oertzen erklärte, dass die GmbH buchführungs- und bilanzierungspflichtig sei. Ansonsten sei die GmbH nur ein Vehikel zur Beteiligung an der GmbH & Co. KG. Der vorzulegende Wirtschaftsplan dieser GmbH sei übersichtlich und von geringem Umfang.

 

Fraktionsvorsitzender Branse erkundigte sich, ob die Beteiligung an der GmbH & Co. KG nur mithilfe der zu gründenden GmbH möglich sei oder ob sich die Gemeinde auch allein mit einem finanziellen Beitrag beteiligen könne.

 

Herr Brück von Oertzen erklärte, dass beide Möglichkeiten bestünden. Es dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass im Falle einer direkten Beteiligung der Gemeinde ohne Gründung der GmbH das unbeschränkte Haftungsrisiko allein zu Lasten der Gemeinde ginge. Der Vorteil der GmbH wäre eben die beschränkte Haftung. Ein weiterer nicht unerheblicher Vorteil bestünde zudem in der anderen steuerlichen Behandlung einer GmbH. Hinsichtlich der entstehenden Kosten könnten bei einem Verzicht auf Gründung einer GmbH einzig die Notarkosten eingespart werden.

 

Ratsmitglied Schröer fragte nach, wer in der Netz GmbH über den weiteren Ausbau des Netzes entscheiden könne und welchen politischen Einfluss der Rat hierauf hätte.

 

Herr Brück von Oertzen erläuterte, dass dieses vom Inhalt des notwendigen Pachtvertrages abhängig sei. Ausschlaggebend sei dessen rechtliche Ausgestaltung. Wenn es zum Beispiel darum ginge, neue Bereiche, die noch ohne Netzversorgung seien, zu erschließen, also der Effizienzbereich verlassen werde, dann fielen die Kosten der Netzerweiterung bei der Netz GmbH über deren Gewinne an.

Was den Einfluss der politischen Gremien anginge, würde in der Netz GmbH bestimmt, wie in der Netzbetriebsgesellschaft agiert werde. Über die Gesellschafterversammlungen erhalte der Geschäftsführer der Netz GmbH die Weisungen. In einem Aufsichtsgremium der GmbH & Co. KG seien zudem alle beteiligten Bürgermeister und ein Ratsmitglied jeder beteiligten Kommune vertreten. Für Entscheidungen in der GmbH & Co. KG sei eine doppelte Mehrheit notwendig, und zwar 75 % des Beteiligungskapitals und 75 % Mehrheit der beteiligten Kommunen. Der Rat könne dadurch Einfluss nehmen, indem er den Vertretern in der Gesellschafterversammlung der Netz-GmbH bzw. im Aufsichtsgremium der Netzbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG Weisungen erteile.

 

Auf Nachfrage von Ratsmitglied Kuhl erläuterte Fraktionsvorsitzender Branse, dass er es sich auch vorstellen könne, dass ein Eigenbetrieb dasselbe leisten könne wie eine GmbH. Bei einer GmbH-Gründung werde seiner Auffassung nach jede Opposition und die Öffentlichkeit ausgeschaltet. Alle Beratungsthemen unterlägen dann im Sinne von Geschäftsgeheimnissen der Geheimhaltung. Zudem fiele keine Körperschaftssteuer beim Eigenbetrieb an.

 

Herr Brück von Oertzen erklärte die Bedenken für nachvollziehbar, wies aber darauf hin, dass diese Bedenken nur dann zu teilen wären, wenn man die weitere Entwicklung aus den Händen gäbe. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr handele es sich bei der Entscheidung für oder gegen eine Netzübernahme um eine politische Entscheidung, die auch nicht delegiert werden könnte.

Hinsichtlich der nicht anfallenden Körperschaftssteuer bestätigte Herr von Oertzen dieses, gab aber zu bedenken, dass im Gegenzug beim Eigenbetrieb dann andere Steuern fällig würden. An dieser Stelle wies er noch einmal deutlich auf das beschränkte Haftungsrisiko einer GmbH hin. Der Eigenbetrieb würde sicherlich Haftungsprobleme in sich bergen.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing fragte nach, wie die Entwicklung der Entgelte zu sehen sei, falls unwirtschaftliche Netze zu einem späteren Zeitpunkt erworben würden.

 

Herr Brück von Oertzen betonte, dass unwirtschaftliche Netze nicht übernommen werden sollten und auch nicht übernommen würden.

 

Des Weiteren erkundigte sich Fraktionsvorsitzender Mensing nach den Auswirkungen der Konzessionsabgabe auf die Netzentgelte.

 

Herr Brück von Oertzen erläuterte, dass mit der Konzessionsabgabe kein operatives Geschäft verbunden sei, es reiche das Eigentum an dem betreffenden Grund und Boden. Beim Netzentgelt hingegen fiele ein deutlich höherer Aufwand, wie z.B. Zinsen, Tilgung, Abschreibung und Personalkosten, an. Daher fiele dieser deutlich höher aus als die reine Konzessionsabgabe.

Anschließend erläuterte Herr Brück von Oertzen ausführlich die Entgeltgestaltungsmöglichkeiten.

 

Ratsmitglied Neumann fragte Bürgermeister Niehues, ob zwischenzeitlich die von dem vorgeschlagenen geplanten Geschäftsführer der Netz GmbH, Herrn Isfort, geäußerten Bedenken ausgeräumt seien.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass Herr Isfort für diese Aufgabe grundsätzlich zur Verfügung stünde. Nur ein Aspekt müsse noch bei Gelegenheit geklärt werden. Der in dieser Sitzung zu fassende Beschluss sähe zudem zunächst nur einen Vorschlag für die Bestellung des Geschäftsführers vor. Die eigentliche Bestellung erfolge durch die Gesellschafterversammlung.

 

 

Nachdem keine weiteren Fragen mehr gestellt wurden, verabschiedete Bürgermeister Niehues Herrn Brück von Oertzen und dankte ihm für seine Ausführungen.

 

 

Anschließend folgte der Rat dem Beschlussvorschlag des Haupt- und Finanzausschusses und fasste folgenden Beschluss: