Der für die
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG vorgesehenen notwendigen überplanmäßigen
Aufwendung/Auszahlung in einer Gesamthöhe bis zu 257.000,00 € wird gemäß § 83
Abs. 2 GO NRW zugestimmt. Die Deckung kann durch Erstattungen des Landes NRW
und Gewerbesteuermehrerträge sichergestellt werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Der Rat fasst im Anschluss folgenden Beschluss: