Gemäß § 6 des Straßen- und
Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) in der zzt. gültigen Fassung wird die nachfolgend
aufgeführte Erschließungsstraße entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung im Sinne
von § 3 Abs. 1 StrWG NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
„Oberste Kamp“ (Erschließungsstraße Gemeindestraße
im Baugebiet „Oberste Kamp“ (schraffiert)
Gemarkung Osterwick Flur 14 Flurstück
131)
Die vorbezeichnete
Straßenfläche ist in dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster schraffiert
dargestellt und als Anlagen I der Sitzungsvorlage Nr. X/391 beigefügt.
Der gefasste Beschluss über die Widmung der Straßen
wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und im Amtsblatt öffentlich
bekanntgemacht.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Bürgermeister Gottheil verweist auf die Sitzungsvorlage X/391 und gibt eine kurze Erläuterung.
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Im Anschluss fasst der Rat folgenden Beschluss: