Beschluss: ungeändert beschlossen

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Ausschussvorsitzender Lembeck verweist auf die Sitzungsvorlage X/403 und erläutert diese kurz. Er begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Ahn vom Büro WoltersPartner Stadtplaner GmbH und erteilt ihm das Wort.

 

Herr Ahn bedankt sich und übernimmt das Wort. Er stellt mittels einer Power Point-Präsentation die aktuelle Situation der Windenergienutzung in Rosendahl vor. Die Präsentation liegt der Niederschrift als Anlage bei.

Er beschreibt insbesondere die derzeit gültige Rechtssituation und die sich aus heutiger Sicht für die Zeit nach Inkrafttreten des Regionalplans voraussichtlich ergebende Rechtslage.

 

Ausschussmitglied Abbenhaus möchte wissen, ob die Gemeinde den Ort des Firmensitzes für die Betreiber von Windenergieanlagen vorschreiben könne.

 

Bürgermeister Gottheil teilt hierzu mit, dass es grundsätzlich nicht möglich sei, einem Projektierer oder Investor vorzuschreiben, wo er seinen Firmensitz haben müsse. Die Bedeutung des Firmensitzes habe allerdings nachgelassen, weil beispielsweise 90 % der Gewerbesteuer der Kommune zukomme, auf dessen Hoheitsgebiet sich der jeweilige Anlagenstandort befinde. Lediglich ein 10 %iger Anteil komme der Kommune des Firmensitzes zu.

 

Herr Ahn stellt klar, dass sich unter Berücksichtigung des von der Landesregierung in das parlamentarische Beratungsverfahren gegebenen Bürgerenergiegesetzes die Möglichkeit der Einflussnahme durch die Kommune zukünftig ändern werde. Zukünftige Vorhabenträger seien verpflichtet, u.a. auch der Gemeinde finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten zu offerieren. Komme eine entsprechende Vereinbarung nicht zustande bzw. werde ein Angebot nicht unterbreitet, müsse ein Anlagenbetreiber zukünftig voraussichtlich eine „Strafzahlung“ von 0,8 Cent/kwh an die Standortkommune zahlen. Auch werde es für Vorhabenträger zukünftig möglich sein, in Anlehnung an § 6 EEG 2023 mit Kommunen eine Vereinbarung zur finanziellen Beteiligung unabhängig von einer finanziellen Geldeinlage durch die Kommune zu vereinbaren (sog. 0,2 Cent-Regelung).

 

Ausschussmitglied Abbenhaus erkundigt sich, ob mit Blick auf die Realisierung von Windprojekten außerhalb der im zukünftigen Regionalplan ausgewiesenen Windenergiebereiche durch den Rat konkrete Flächen im Vorhinein festgelegt werden könnten, da bei einer Positiv-Planung die Flächen durch die Gemeinde festgelegt werden oder ob zur Festlegung der Flächen auf einen entsprechenden Investor gewartet werden müsse.

 

Herr Ahn teilt mit, dass eine Flächenplanung grob entwickelt werden könne, dies aber durchaus aus einem Blickwinkel eines möglichen Investors mit Blick auf sinnhaft auszuweisende und zu nutzende Flächen erfolgen solle. Durch die Gemeinde sollten auf jeden Fall die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan) festgelegt werden, um eine Steuerung vorzunehmen.

 

Ausschussmitglied Espelkott möchte wissen, ob es möglich sei, auf Sondergebieten Einzelanlagen zu erstellen.

 

Herr Ahn antwortet, dass es nach der städtebaulichen Grundhaltung in Sondergebieten wenigstens zwei Anlagen geben solle. Er ergänzt, dass es aus fachlicher Sicht immer günstiger sei, wenn sich mehr als zwei oder drei Windkraftanlagen auf einer entsprechenden Fläche befinden, da sich ansonsten mit Blick auf Investitionen in die Transportinfrastruktur (Kabeltrassen) bis zu Einspeisepunkten regelmäßig kaum eine Wirtschaftlichkeit für das jeweilige Vorhaben ergeben dürfte.

 

Ausschussmitglied Weber vertritt die Meinung, dass es vernünftig sei, jede mögliche Fläche für die Windenergie zur Verfügung zu stellen und entsprechend zu nutzen. Dies sehe er als sinnvoll an, auch obwohl weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit bleibe. Von Vorteil sei es, dass ein möglicher Investor mit der Materie „Nutzung der Windkraftenergie“ sicherlich vertraut sei und sich somit der Aufwand für die Gemeinde beispielsweise im Rahmen von Genehmigungsverfahren in Grenzen halten werde.

 

Herr Ahn stimmt der Aussage von Herrn Weber dem Grunde nach zu.

 

Ausschussvorsitzender Lembeck erkundigt sich, welche harten Kriterien es zum Beispiel bei der Thematik der Abstandsregelungen für die Erstellung von Windenergieanlagen gebe.

 

Herr Ahn antwortet, dass es bei den Abstandsregelungen für die Erstellung von Windenergieanlagen zukünftig anders als früher keine harten Kriterien mehr gebe. Er ergänzt deutlich, dass es die Ausschlusswirkung einzelner Kriterien damit so nicht mehr geben werde.

 

Ausschussmitglied Eimers erkundigt sich, ob es weiterhin Bestand habe, wie es von Herr Ahn in der Vergangenheit gesagt worden sei, dass Landwirtschaft und Windenergie hervorragend im Außenbereich vereinbar seien, jedoch die Schaffung von Wohnraum nicht.

 

Herr Ahn bejaht dies und antwortet, der Gesetzgeber habe mitgeteilt, dass in den Außenbereich alles gehöre, was im Innenbereich auf Grund seiner Emission, seiner Immissionen usw. nicht möglich sei. Die Schaffung und Nutzung von Wohnraum im Außenbereich sei nur geduldet.

 

Ausschussmitglied Espelkott fragt, inwieweit die Nachbarkommunen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu befragen seien, wenn im Grenzbereich Windenergieanlagen gebaut werden sollen.

 

Herr Ahn antwortet, die Nachbarkommunen seien verfahrenstechnisch wie in allen Bauleitplanverfahren praktiziert automatisch beteiligt. Im 2,5 km-Radius um den jeweiligen Anlagenstandort seien sie auch finanziell bei Vereinbarungen zur Entrichtung der 0,2 Cent/kwh zu berücksichtigen. Es sei ratsam, die Aufstellung von Flächennutzungsplänen frühzeitig auch mit den angrenzenden Nachbarkommunen abzustimmen.

 

Ausschussmitglied Weber erläutert, dass früher die Windenergie privilegiert gewesen sei und heute die Flächen im Außenbereich nach wie vor privilegiert seien. Die zukünftige Rechtslage gebe diesen Ansatz auf und spiegele einen anderen Grundsatz wider. Er erkundigt sich, ob es juristische Ausarbeitungen dazu gebe.

 

Herr Ahn antwortet, das OVG habe einen eigenen Senat in Münster gegründet, der für Windenergiefragen zuständig sei. Die Festlegung eines Windenergiegebietes erzeuge in diesem Gebiet eine Privilegierung und außerhalb der Festlegung nicht. Außerhalb der Festlegung erzeuge es aber auch keine vollkommene Ausschlusswirkung. Durch positiven Ausweis weiterer Potentialflächen über eine Flächennutzungsplanung könne eine Kommune zukünftig durchaus weitere Windprojekte möglich machen.

 

Ausschussmitglied Weber erkundigt sich, was es koste, eine Machbarkeitsanalyse vorzunehmen.

 

Herr Ahn antwortet, dass er, da es sich hier um eine öffentliche Sitzung handele, den genauen Betrag aufgrund der Vertraulichkeit nicht nennen könne, es sich aber wohl nur um einen kleinen dreistelligen Betrag für eine Machbarkeitsanalyse im Sinne der Erstellung einer kartographischen Karte zum Ausweis der aktuell möglichen Potentialflächen handeln werde.

 

Bürgermeister Gottheil führt verschiedene Beispiele aus der bisherigen Praxis aus. Es sei seinerzeit im Jahr 2015 eine Flächennutzungsplanung auf den Weg gebracht worden und diese sei aus bekanntem Grund (Stichwort: Abwägungskriterium „Wald“ u.a.) nicht rechtskräftig geworden. Die angefallenen Planungshonorare hätten der Gemeinde Rosendahl finanziell schlussendlich nicht geschadet. Die verausgabten Honorare seien der Gemeinde durch die Erträge aus den vorhandenen Windenergieanlagen im Rahmen der mit den Windenergieanlagenbetreibern geschlossenen Durchführungsverträge vollumfänglich wieder zugeflossen.

 

Ausschussmitglied Espelkott fragt, wieviel Prozent der Fläche im gesamten Gemeindegebiet für die Umsetzung von Windprojekten genutzt werden könnten.

 

Herr Ahn antwortet, der Anteil der maximal möglichen Flächen liege deutlich unter 10%.

 

Bürgermeister Gottheil fasst abschließend zusammen, dass der heutige Vortrag von Herrn Ahn dazu dienen solle, sowohl den Ausschussmitgliedern, aber auch den im Publikum vertretenen Anwesenden die rechtliche Situation aufzuzeigen. Weiterhin hält er es für wichtig, dass der Gemeinderat ausgehend von einer kartographischen Übersicht mit Ausweis der Potentialflächen für Windenergie in Rosendahl (sog. „Flächenpotentialanalyse 2.0“) Kriterien bzw. Leitlinien im Sinne eines Kodex entwickele, aus denen sich die Voraussetzungen für die Durchführung von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan) ergeben. So könne zum einen eine Steuerungswirkung für das Gemeindegebiet erfolgen und zum anderen interessierten Projektierern eine rechtssichere und politisch abgestimmte verbindliche Auskunft hinsichtlich der Erfolgsaussichten für die Realisierung von Windprojekten am jeweils gewünschten Standort gegeben werden.

Eine Beschlussempfehlung für den Rat müsse heute aufgrund des sich abzeichnenden ergänzenden Beratungsbedarfs der Fraktionen nicht zwingend erfolgen. Gleichwohl spricht er sich dafür aus, dass der Rat in seiner Sitzung am 09.11.2023 eine Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise treffen solle.

 

Es wird kein Beschluss gefasst.

Ausschussvorsitzender Lembeck bedankt sich sodann bei Herrn Ahn für seine umfangreichen Erläuterungen und verabschiedet ihn.