Beschluss: ungeändert beschlossen

Aufgrund der bestätigend zur Kenntnis genommenen Gebührenkalkulation werden die Gebührensätze für die Entsorgung von Klärschlamm und Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen mit Wirkung vom 01.01.2024 wie folgt beschlossen:

a) Grundgebühr je Abfuhr einer Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube                          138,06 €,

b) Gebühr je m³ entnommenem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen                                         8,38 €,

c) Gebühr je m³ entnommenem Abwasser aus abflusslosen Gruben                                        6,44 €.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig


Ausschussvorsitzender Fedder verweist auf die Sitzungsvorlage.

 

Ausschussmitglied Feldmann erkundigt sich, warum die Abfuhrgebühren bei abflusslosen Gruben günstiger seien als bei Kleinkläranlagen.

 

Produktverantwortliche Berger erklärt, dass Kleinkläranlagen, deren Überprüfung ergeben habe, dass diese nicht mehr dem erforderlichen Stand der Technik entsprächen, als abflusslose Gruben gewertet würden. Eine ausführliche Beantwortung werde über das Protokoll erfolgen.

 

Hinweis:

Den abflusslosen Gruben obliegt die gleiche Zustands- und Funktionsprüfung bzw. Dichtheitsprüfung ähnlich wie bei einer Kleinkläranlage. Entspricht sie nicht mehr dem erforderlichen Stand der Technik bzw. ist die entsprechende Erlaubnis nicht mehr gültig, wird eine Kleineinleitergebühr pro Bewohner für diese abflusslose Grube bzw. Kleinkläranlage festgesetzt.

Bei dem Betrieb einer Kleinkläranlage wird das Schmutzwasser auf dem Grundstück selbst entsorgt. Nach einer Behandlung wird das gereinigte Wasser durch einen Überlauf in ein Gewässer (meistens das Grundwasser) eingeleitet. Hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Der sich noch in einer oder mehreren Absetzgruben befindliche Klärschlamm ist fester und aufwendiger zu entsorgen (ähnlich wie bei den gemeindlichen Kläranlagen).

Bei der abflusslosen Grube hingegen wird sämtliches Schmutzwasser auf dem Grundstück zurückgehalten und in einer Sammelgrube gesammelt und mit Hilfe eines Saugwagens abgefahren. Das Schmutzwasser bleibt in seiner Konsistenz flüssiger und die Abwassermengen sind wesentlich geringer. Eine abflusslose Grube sollte daher nur in absoluten Ausnahmefällen betrieben werden. Zum Beispiel, wenn der Schmutzwasseranfall so gering ist, dass sich der Betrieb einer Kleinkläranlage nicht lohnen würde oder aber aus wasserrechtlichen Gründen eine Kleinkläranlage nicht betrieben werden darf. In Rosendahl gibt es derzeit nur noch zwei abflusslose Gruben auf Grundstücken.

Aufgrund des höheren Aufwandes bei der Entsorgung von Kleinkläranlagen ist auch die Gebühr entsprechend höher als bei abflusslosen Gruben.

 

 

Anschließend fasst der Ausschuss folgenden Beschluss: