Die der Sitzungsvorlage Nr. X/449 als Anlage I beigefügte 5. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Rosendahl über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen (Übergangsheimsatzung) wird unter Kenntnisnahme der als Anlage II beigefügten Gebührenkalkulation 2024 beschlossen.

 

Eine Ausfertigung ist dem Originalprotokoll als Anlage beizufügen.


Abstimmungsergebnis: einstimmig


Ausschussvorsitzender Fedder verweist auf die Sitzungsvorlage.

 

Ausschussmitglied Pirkl erkundigt sich nach dem Grund für die ungewöhnlichen Abweichungen im Bereich der Personalkosten. Im Verwaltungsbereich würden sie steigen, bei den Hausmeistern sinken.

 

Bürgermeister Gottheil erklärt, dass die Ergebniswerte bei den zukünftigen Planwerten berücksichtigt worden seien.

 

Hinweis:

Die Hausmeister und Bauhofmitarbeiter ordnen ihre Arbeitszeiten konkreten Kostenstellen zu. In der Kalkulation dürfen nur diejenigen Stunden berücksichtigt werden, die konkret für die Übergangsheime aufgebracht werden. Arbeitszeiten für angemietete Objekte, die keine Übergangsheime sind, dürfen nicht in der Kalkulation einberechnet werden. Daher kommt es hier naturgemäß zu Schwankungen.

 

Im Bereich der Verwaltung sind die Personalkapazitäten im Jahr 2024 angehoben worden. Da die Verwaltungsmitarbeiter/innen ihre Arbeitszeit nicht auf Kostenstellen aufteilen, werden die Personalkosten des Produktes „Unterkünfte für Aussiedler, Flüchtlinge, Asylbewerber und Wohnungslose“ vollständig in der Kalkulation berücksichtigt.

 

 

Ausschussmitglied Reints fragt nach, warum eine Unterkunft am Marienring in der Auflistung nicht erscheine.

 

Bürgermeister Gottheil erläutert, dass nicht alle angemieteten Immobilien als Übergangsheim qualifiziert seien. Das habe seine Ursache im Bauordnungsrecht, weil nur diejenigen Objekte in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden, die als Übergangswohnheim geführt werden und deshalb gänzlich anders belegt werden könnten als normale Mietwohnungen. Es werde vereinfacht ausgedrückt bauordnungsrechtlich unterschiedlich bewertet, ob eine Immobilie zur Unterbringung von Einzelpersonen oder von Familien diene.

 

Anschließend fasst der Ausschuss folgenden Beschluss: