Sitzung: 28.05.2008 Sport-, Kultur-, Familien- und Sozialausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: VII/683
Die der Sitzungsvorlage VII/683 im Entwurf beigefügten Benutzungsordnungen, und zwar
1. Benutzungsordnung für die Sporthallen in der Gemeinde Rosendahl
2. Benutzungsordnung für die Lehrschwimmhalle in der Gemeinde Rosendahl,
werden beschlossen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2
Enthaltungen
Ausschussmitglied Weber regte an, in § 4 Abs. 1 der Benutzungsordnung für die Sporthallen den Zeitpunkt des spätesten Verlassens der Gebäude auf 22.30 Uhr auszudehnen, um die Umkleidezeit zu berücksichtigen.
Außerdem halte er die Aufzählung in § 4 Abs. 2 für zu eng gefasst.
Hinsichtlich des in § 5 Abs. 4 formulierten Haftungsausschlusses habe er zudem große Bedenken, ob eine solche Regelung nicht sogar sittenwidrig sei.
Ausschussmitglied Wünnemann schloss sich den Ausführungen von Herrn Weber an. Ergänzend verwies er auf den § 5 Abs. 3 der Benutzungsordnung für die Sporthallen, der ebenfalls einen Haftungsausschluss aufführe sowie auf die analogen Formulierungen in der Benutzungsordnung für die Lehrschwimmhalle.
Allgemeiner Vertreter Gottheil erläuterte daraufhin den sachlichen Hintergrund für die Gestaltung der Benutzungsordnungen. Die zeitliche Festlegung des Verlassens der Gebäude sei bereits in der früheren Benuzungsordnung in Absprache mit den Vereinen so geregelt gewesen. In diesen Zeitraum falle auch die Umkleidezeit. In besonderen Fällen könne aber davon abgewichen werden, wie dies auch explizit im neuen Text des § 4 Abs. 1 der Benutzungsordnung für die Sporthallen erstmals zum Ausdruck käme.
Was die Aufzählung in § 4 Abs. 2 der Benutzungsordnung für die Sporthallen anginge, so sei durch die Wahl der Formulierung in Ziffer c (Ausstellungen, Tagungen, Versammlungen, etc.) eine weitergehende Nutzung für mögliche alternative Veranstaltungen bewusst offengehalten worden.
Zur Frage der Haftungsregelung führte er aus, dass hier die derzeitige Regelung übernommen worden sei; diese sei auch Grundlage der jeweiligen nutzungsvertraglichen Regelungen mit den Vereinen und Gruppen.
Ausschussmitglied Weber führte weiterhin an, dass es ggf. möglich sein sollte, den Verzehr von Kaffee und Kuchen o.ä. anlässlich besonderer Veranstaltungen wie z.B. eines Kickerturniers zu erlauben. Dies sei aber durch § 10 der Benutzungsordnung für die Sporthallen untersagt.
Allgemeiner Vertreter Gottheil wies auf die bereits seit Jahren bewährte Möglichkeit hin, auf dem Vorplatz der Sporthalle ein Zelt für den Verzehr von Lebensmitteln aufzustellen.
Bezüglich des in beiden Nutzungsordnungen aufgeführten Haftungsausschlusses führte er aus, dass seit dem Neubau der Zweifachsporthalle im Jahr 1989 die Eigenverantwortlichkeit der Vereine gefordert worden sei. Es seien diesbezüglich mit den Vereinen Verträge geschlossen worden, in denen u.a. auch die Haftungsfrage geklärt worden sei. Es sei nunmehr Aufgabe des Übungsleiters, u.a. die Gerätschaften und die Halleneinrichtung auf ihre Sicherheit hin zu überprüfen und den Schließdienst zu übernehmen.
Ausschussmitglied Steindorf kritisierte, dass keine Synopse der alten und neuen Fassungen der Benutzungsordnungen angefertigt worden sei. Dies hätte für die Beratung hilfreich sein können. Außerdem wies er darauf hin, dass es einen generellen Haftungsausschluss nicht gäbe.
Allgemeiner Vertreter Gottheil erklärte, dass es sich nicht um vollständig neue Benutzungsordnungen handele, vielmehr seien nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden. Die Altfassung könnte der Niederschrift beigefügt werden.
Ausschussmitglied Steindorf erklärte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Die bisher geltende Benutzungsordnung für die Sporthallen ist der Niederschrift als Anlage II beigefügt.
Ausschussmitglied Weber erklärte, dass er die Eigenverantwortung der Vereine für richtig halte. Den Haftungsausschluss halte er aber weiterhin für bedenklich. Bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln könne es außerdem kleinere Veranstaltungen geben, bei denen sich das Aufstellen eines Zeltes nicht lohne.
Allgemeiner Vertreter Gottheil erläuterte, dass in Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung schriftlich beantragt werden könne. Diese sei dann in der Vergangenheit auch in der Regel erteilt worden.
Anschließend fasste der Ausschuss folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: