Beschluss: ungeändert beschlossen

Es wird beschlossen, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Ebenso werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die Planung unterrichtet sowie diese mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abgestimmt.

 


Abstimmungsergebnis: 8-Ja Stimmen                    1-Nein Stimme 1 Enthaltung


Ausschussvorsitzender Lembeck verweist auf die Sitzungsvorlage X/467 und erläutert diese.

 

Ausschussmitglied Weber stellt fest, er finde in dem Bebauungsplanentwurf nichts zu dem Thema Starkregen und stellt die Frage, ob dies damit zu tun habe, dass keine Umweltprüfung gemacht werde.

 

Bürgermeister Gottheil antworte, dass im Zuge der Beteiligung dieses Thema auch abgearbeitet werden müsse, und zwar unabhängig von einer Umweltprüfung. In den jetzt vorgelegten Unterlagen sei die Thematik aber noch nicht abgehandelt worden. Persönlich geht er davon aus, dass durch den voraussichtlich erfolgenden Abriss eines Mehrparteienhauses und den anschließenden Neubau eines neuen Objekts mit vielleicht 2 bis 3 Wohneinheiten mehr keine Änderungen bzw. Gefahrenlagen zu erwarten seien.

 

Ausschussmitglied Mensing stellt fest, es sei nur zur Straße „Alte Landstraße“ eine Baugrenze in den Plan eingezeichnet, aber nicht zu den Nachbargrundstücken. Er erkundigt sich nach den Gründen.

 

Bürgermeister Gottheil antwortet, zu den Nachbargrundstücken gelte grundsätzlich die klassische Grenze von drei Metern bzw. abhängig von der zukünftigen Gebäudehöhe des Neubauobjekts eine Abstandfläche nach den gültigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

Zunächst sei die maximal mögliche Bruttofläche als denkbares Baufenster angedacht worden. Durch die Thematik Grundflächenzahl und Abstandserlass werde sich die Fragestellung von allein regulieren.

Eine hausinterne Erörterung der Thematik im Anschluss an die heutige Sitzung, teilweise auch unter Einbeziehung der Expertise des Planungsbüros WoltersPartner aus Coesfeld hat keine abweichende Einschätzung ergeben

 

Im Anschluss fasst der Ausschuss folgenden Beschluss: