Ausschussmitglied Rahsing teilt mit, er habe die Abrechnung des Wassergeldes erhalten, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass er für das Jahr 2023 eine Nachzahlung von 6 Cent leisten müsse. Er stellt die Frage, ob der Verwaltungsaufwand nicht größer sei als der Erlös, und macht den Vorschlag, darüber nachzudenken, eine Bagatellgrenze einzusetzen, bis zu der etwaige Nachzahlungsbeträge nicht gefordert werden.

 

Produktverantwortliche Berger antwortet, die Wassergeldabrechnung, sowie die Festsetzung der Vorauszahlung seien in einer Abrechnungsunterlage zusammengefasst. Deshalb sei es notwendig, diese finale Abrechnung zu schreiben, damit jeder wisse, wieviel Vorauszahlung im Jahr zukünftig anstehe. Im Jahr 2021 sei die Erstellung der Abrechnungen auf die Stadtwerke Coesfeld übertragen worden. Deshalb habe die Verwaltung keinen direkten Einfluss mehr darauf. Eine Bagatellgrenze erscheine nicht sinnvoll, da es sich in anderen Jahren immer wieder ausgleiche. Selbst Kleinstbeträge werden edv-automatisiert bei der Berechnung zukünftiger Abschlagszahlungen zu den üblichen Zahlungszeitpunkten 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres berücksichtigt. Die Abrechnung von Kleinstbeträgen verursache daher keinen manuellen Mehraufwand, sondern sichere lediglich die korrekte Schlussrechnung für abgelaufene Jahre.