Bürgermeister Gottheil berichtet ausführlich über den Umsetzungsstand zur Grundsteuerreform, die zum 01. Januar 2025 greife. Dabei geht er darauf ein, dass sich deutliche Veränderungen bei den Grundsteuermessbeträgen im Vergleich zur bisherigen Veranlagung abzeichnen.

Zum einen sei es so, dass die Wohngebäude bei landwirtschaftlichen Betrieben zukünftig anders als bislang nicht mehr der Grundsteuer A unterfallen, sondern dass für diese Objekte Grundsteuer B erhoben werden müsse. Zum anderen habe die Finanzverwaltung für NRW mitgeteilt, dass die Grundsteuermessbeträge für Gewerbebetriebe sich deutlich reduzieren würden, weshalb bei Aufkommensneutralität des Steueraufkommens insgesamt eine Verschiebung und eine höhere Belastung für Eigentümer*innen von Wohngebäuden zu erwarten sei.

Die kommunalen Spitzenverbänden hätten gerade zur letztgenannten Entwicklung bereits wiederholt gefordert, dass der Landesgesetzgeber NRW durch eine Landesregelung dafür sorge, dass diese Unwucht durch Einbau eines Berechnungsfaktors bei der Wertermittlung ausgemerzt werde. Es zeichne sich allerdings ab, dass der Landesgesetzgeber NRW diese Vorhaben ablehne und diese Haltung u.a. damit begründe, dass die Umsetzung und daraufhin durchzuführende erneute Bewertung von Betriebsgebäuden nicht fristgerecht innerhalb des Jahres 2024 durchgeführt werden könne. Stattdessen schlage der Finanzminister des Landes NRW vor, dass Kommunen ggf. durch eine Regelung die Möglichkeit eingeräumt werden könne, durch differenzierte Hebesätze für Gewerbebetriebe und Wohngebäude diese Entwicklung zu umgehen. Diese Option wiederum könnten jedoch die Kommunen zeitlich und auch technisch aufgrund fehlender Differenzierbarkeit in der Veranlagungssoftware nicht umsetzen. Daher laufe es wohl darauf aus, dass die Stadt- und Gemeinderäte in der zweiten Jahreshälfte einen Beschluss über die ab dem 01. Januar 2025 geltenden Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B fassen müssten. Abschließend weist Bürgermeister Gottheil darauf hin, dass derzeit noch nicht abzusehen sei, wann die von der Finanzverwaltung angekündigten „empfehlenden Hebesätze“ für eine Aufkommensneutralität beim Grundsteueraufkommen bei der Veranlagung mit den neuen Grundsteuermessbeträgen mitgeteilt werden.