Der geänderte Planungsstand wird anerkannt und den Beschlussvorschlägen entsprechend den der Sitzungsvorlage Nr. VII/878 beigefügten Empfehlungen wird zugestimmt.

 

Der in der Sitzung vorgestellte geänderte Planentwurf nebst dem Entwurf der Begründung und des Umweltberichtes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.


Abstimmungsergebnis:                         einstimmig


Stellv. Ausschussvorsitzender Hemker verwies auf die Sitzungsvorlage Nr. VII/878.

 

Herr Lang vom Planungsbüro Wolters Partner stellte die Planung vor. Er führte aus, dass das wesentliche Kriterium des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sei, dass der zu errichtende Betrieb bereits im Bauleitplanverfahren konkret beschrieben werde. Grundlage der Planung sei zudem ein Immissionsschutzgutachten, welches wichtige Aussagen zur Anlegung der Baukörper als Abschirmung zur vorhandenen Bebauung und zur Gestaltung der Zufahrt beinhalte. Das zunächst erstellte Gutachten basierte darauf, dass pro Nacht 8 Fahrzeuge anlieferten. Hiernach wäre eine Lärmschutzwand im Bereich der Zufahrt von 5 m Höhe erforderlich. Der Grundstücksnachbar habe jedoch im Verfahren hierzu Bedenken geäußert. Um die unterschiedlichen Interessen abzuwägen und möglichst auszugleichen, wurde ein weiteres Gutachten erstellt. Dieses ginge nunmehr davon aus, dass pro Nacht lediglich 4 Fahrzeuge anlieferten. Hier sei dann eine Lärmschutzwand von 3 m Höhe zwischen der Zufahrt und dem Grundstücksnachbarn ausreichend. Mit Rücksicht auf den Grundstücksnachbarn sei vorgesehen, dass die Lärmschutzwand mit einem Grenzabstand von 4 m errichtete werde, obwohl nur 3 m erforderlich seien.

 

Ausschussmitglied Schenk erkundigte sich, ob dem Kreis das geänderte Gutachten schon vorliege.

 

Herr Lang entgegnete, dass dies noch nicht der Fall sei, der Kreis das geänderte Gutachten im Rahmen der öffentlichen Auslegung aber vorgelegt bekomme.

 

Ausschussmitglied Weber erkundigte sich, ob der Kreis auf der Festsetzung „Industriegebiet“ im Bebauungsplan bestehen könne und ob die Planung hier durch gefährdet werde.

 

Herr Lang führte aus, dass aus diesem Grunde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werde. In dem noch zu formulierenden Durchführungsvertrag werde exakt festgelegt, was gebaut werden und welche Nutzung dort stattfinden darf. Bei dieser Planung sei es nach § 12 Baugesetzbuch aber nicht notwendig eine Gebietsbestimmung nach Baunutzungsverordnung vorzunehmen. Die Gemeinde könne vom Kreis nicht verpflichtet werden „Industriegebiet“ festzulegen. Die Bestimmungen des Immissionsschutzes werden aber dennoch überprüft.

Eine grobe Einordnung des Vorhabens ergebe sich zudem aus der Festsetzung im Flächennutzungsplan. Hier wurde im Rahmen der 43. Änderung „gewerbliche Baufläche“ ausgewiesen.

 

Ausschussmitglied Mensing fragte nach, wann Nachtzeit sei und wie viele Fahrzeuge außerhalb der Nachtzeit anliefern dürften. Es sei fraglich, ob die Beschränkung auf 4 Fahrzeuge pro Nacht realistisch sei.

 

Herr Lang antwortete, dass Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sei und dass es außerhalb dieser Zeiten keine Beschränkungen der Zahl der anliefernden Fahrzeuge gebe. Die Frage was realistisch sei, könne so nicht gestellt werden. Durch die Angabe der anliefernden Fahrzeuge in dem Gutachten habe sich der Gewerbetreibende selber beschränkt und müsse sich hieran halten. Die Bestimmungen aus dem Durchführungsvertrag (auch die Festlegung der Anzahl der Fahrzeuge) werden in der Baugenehmigung festgeschrieben. Wenn der Betreiber gegen die Baugenehmigung verstoße, können Ordnungsbehörden einschreiten.

 

Ausschussmitglied Schenk erkundigte sich, ob der Betrieb nach den Festsetzungen des Abstandserlasses auch an dieser Stelle zulässig wäre.

 

Herr Lang verneinte dies.

 

Ausschussmitglied Mensing fragte nach, ob es auch weitere Möglichkeiten des Lärmschutzes in diesem Bereich gebe.

 

Herr Lang antwortete, dass die Möglichkeiten durch den bestehenden Bahnübergang stark eingeschränkt seien. So wäre es aus der Sicht des Lärmschutzes auch günstiger die Zufahrt weiter zum Bahnübergang hin zu verlegen. Dieses sei aber nicht möglich, weil ein Mindestabstand zwischen Zufahrt und Bahnübergang eingehalten werden müsse.

 

Ausschussmitglied Mensing merkte an, dass die Planung eine Oberflächenentwässerung in das Regenrückhaltebecken (RRB) vorsehe. Er fragte nach, was passiere, wenn Düngemittel beim Verladen auslaufen oder sich derartige Stoffe bei Regen lösen und in das RBB fließen würden.

 

Herr Lang stellte fest, dass hierfür in die Baugenehmigung besondere sicherheitstechnische Auflagen aufgenommen würden. Insbesondere habe in diesen Fällen eine Vorbehandlung des Regenwassers zu erfolgen. Eine Regelung im Bebauungsplan sei nicht möglich.

 

Ausschussmitglied Mensing fragte nach, wo die Feuerwehrzufahrt geplant sei.

 

Herr Lang antwortete, dass die vom Brandschutz geforderte Feuerwehrumfahrt auf dem Gelände im Grünbereich möglich sei. Zudem solle das anzulegende Regenrückhaltebecken als Feuerlöschteich dienen.

 

Sodann fasste der Ausschuss folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: