Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1, Enthaltungen: 1

 

Das Verfahren zur 45. Änderung des Flächennutzungsplanes (Darstellung von Windeignungsbereichen auf dem Gebiet der Gemeinde Rosendahl) wird gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der zzt. gültigen Fassung für das Gebiet der Gemeinde Rosendahl, das dem der Sitzungsvorlage VII/903 beigefügten Plan, in dem der Geltungsbereich dargestellt ist, beschlossen. Dieser Plan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs 1 BauGB werden durchgeführt.

 

 


Abstimmungsergebnis:                         6 Ja-Stimmen

                                                              1 Nein-Stimme

                                                              1 Enthaltung


Stellv. Ausschussvorsitzender Rottmann verwies auf die Sitzungsvorlage Nr. VII/903.

 

Herr Ahn vom Büro Wolters Partner erläuterte dem Ausschuss die von ihm erarbeitete Planung und stellte den Fraktionen eine CD mit seinen Ausführungen zur Verfügung.

 

Ausschussmitglied Weber fragte nach, ob es überhaupt noch sinnvoll sei im Rahmen einer gemeindlichen Planung Konzentrationszonen auszuweisen. Ein Investor könne sich die Grundlagen für die Gutachten auch selber beschaffen.

 

Herr Ahn antwortete, dass die für die Genehmigung von Windenergieanlagen zuständige Immissionsschutzbehörde auch bei Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan von den Investoren sämtliche notwendigen Untersuchungen anfordere. Auf die Daten der Planer im Flächennutzungsplanverfahren würden die Investoren hierbei nicht zurückgreifen. Für das Antragsverfahren gebe es von den Herstellerfirmen für Windenergieanlagen standardisierte Informationen, die von den Betreibern lediglich aufgearbeitet werden müssten.

Es gebe im Übrigen nur einen Fall, bei dem man auch nach Ansicht der Gerichte auf eine gemeindliche Planung verzichten könne. Dieser Fall liege dann vor, wenn nach Untersuchung des Gemeindegebietes keine Fläche für die Windkraft zur Verfügung stehe. In Rosendahl liege dieses aber nicht vor. Zudem wolle man die Windenergie ja nicht verhindern sondern nur die Gelegenheit nutzen, die Entwicklung der Anlagen im Gemeindegebiet steuern zu können, um ein uneinheitliches Erscheinungsbild der Gemeinde zu verhindern und den mit der Errichtung von Windenergieanlagen unter Umständen verbundenen Ärger zu bündeln.

 

Ausschussmitglied Mensing erkundigte sich, ob in dem im Entwurf der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen weißen Bereich die Errichtung einer Einzelanlage im privilegierten Verfahren möglich sei.

 

Herr Ahn erläuterte, dass, wenn die Voraussetzungen vorlägen, dieses möglich sei. Fraglich sei nur, was geschehe, wenn ein Antrag auf Errichtung einer 150 m hohen Anlage vorliegen würde. In diesem Falle könnte sich die Bezirksregierung einschalten und darauf verweisen, dass die Anlage raumbedeutsam sei und dem Regionalplan widerspreche.

Er appellierte an die Politiker über den Regionalrat darauf Einfluss zu nehmen, die Ausweisung der Konzentrationszonen im Teilabschnitt Münsterland des Regionalplanes zu überdenken.

 

Ausschussmitglied Mensing fragte nach, warum eine Planung notwendig sei, wenn man schon bei einer Einzelanlage Probleme habe, diese genehmigt zu bekommen.

 

Herr Ahn erklärte, dass man sich auf den Regionalplan nicht auf Dauer verlassen könne. Nur der Teilabschnitt Münsterland des Regionalplanes weise Konzentrationszonen für die Windenergie aus, falle dieses im Rahmen der Überarbeitung des Regionalplanes in den nächsten Jahren weg, so gebe es kein Steuerungsinstrument für Windenergie im Bereich der Gemeinde Rosendahl mehr.

 

Ausschussmitglied Wünnemann erkundigte sich, wie teuer die Planung werde.

 

Fachbereichsleiter Wellner verwies auf die Ausführungen in der Sitzungsvorlage.

 

Ausschussmitglied Mensing wies darauf hin, dass im südlichen Bereich des Windfeldes „COE 01“ noch ausreichend Fläche für ein achtes Windrad mit einer Gesamthöhe von 120,5 m zur Verfügung stehe.

 

Herr Ahn entgegnete, dass aufgrund der notwendigen Abstandsflächen und der Beschattung nach jetzigen Erkenntnissen keine achte Anlage mit einer Gesamthöhe von 120,5 m dort entstehen könne. Im Falle von Repowering würden die Karten jedoch neu gemischt und es sei möglich in der vorgeschlagenen Konzentrationsfläche 3 – 4 größere Anlagen (150 m Gesamthöhe) unterzubringen.

 

Ausschussmitglied Löchtefeld wies darauf hin, dass man bereits bei der Planung zur 27. Änderung des Flächennutzungsplanes den Bereich der weißen Fläche gekannt habe.

 

Herr Ahn betonte, dass dieses richtig sei, das Problem liege im Regionalplan selber. In der ersten Darstellung hätte man diesen Bereich bereits erkennen müssen. Es sei fraglich, wie die Regionalplaner überhaupt auf den Bereich des Windfeldes „COE 01“ gekommen seien.

 

Ausschussmitglied Riermann erkundigte sich, ob dem Investor, der die Anlage beantragt habe, ein Schaden entstanden und die Gemeinde schadensersatzpflichtig sei.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass es wahrscheinlich sei, dass der Investor Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde geltend machen werde. Im Falle des Schadensersatzanspruches trete jedoch der Gemeindeversicherungsverband für die Gemeinde ein. Dieser sei bei jedem Verfahrensschritt beteiligt worden und habe zugesagt, die Gemeinde auch im Falle eines gerichtlichen Verfahrens zu vertreten.

 

Ausschussmitglied Weber erkundigte sich, ob die Höchstgrenze für die Erstattungssumme der Versicherung nicht bei 100.000 € liege und sprach sich dafür aus, kein weiteres Planverfahren durchzuführen.

 

Bürgermeister Niehues wies darauf hin, dass bei evtl. Schadensersatzansprüchen nicht die Vermögenseigenschadenversicherung sondern die Haftpflichtversicherung zuständig sei, bei der diese Begrenzung nicht gelte. Zudem benötige die Gemeinde unbedingt Planungssicherheit. Der Rat habe im letzten Sommer die Durchführung der Untersuchungen als Vorbereitung für die Planung beschlossen. Die Planung liege jetzt vor und man müsse sie nun zu Ende bringen.

 

Ausschussmitglied Mensing fragte nach, ob es sinnvoll sei in diesem Änderungsverfahren auch Flächen für die Hähnchenmast unterzubringen.

 

Herr Ahn riet hiervon ab, da die Rechtsproblematik sehr komplex sei.

 

Sodann fasste der Ausschuss folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: