Gemäß § 66 Kommunalwahlordnung in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz wird
a) die Wahl des Bürgermeisters
b) die Wahl des Gemeinderates
vom 30. August 2009 für gültig erklärt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Allgemeiner Vertreter Gottheil berichtete zunächst über die Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses zur Prüfung der Gemeindewahl.
Der Ausschuss fasste nach kurzer Beratung sodann folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: