Sitzung: 01.07.2010 Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: VIII/165
Der Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung vom 26.03.2009 wird aufgehoben.
Gemäß § 13a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB wird die öffentliche Auslegung der der Sitzungsvorlage Nr. VIII/165 beigefügten Planunterlagen beschlossen.
Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 13 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ausschussvorsitzender Schenk verwies auf die Sitzungsvorlage VIII/165.
Er bat dann Herrn Lang vom Planungsbüro Wolters Partner um Erläuterung zur Begründung des neuen Planentwurfs.
Herr Lang erklärte, dass die Änderung des Bebauungsplanes erfolgen solle, weil der Betreiber des Edeka-Marktes im Ortsteil Osterwick beantragt habe, seinen zurzeit an der Hauptstraße 47 befindlichen Getränkemarkt dem Edeka-Markt direkt anzugliedern. Er zeigte anhand des Planentwurfes, dass man die bisherige Festsetzung von „Sondergebiet mit einer Verkaufsfläche von 1.150 qm“ in „Sonstiges Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel mit maximaler Verkaufsfläche von 1.500 qm“ ändern wolle. Benötigt würden zwar nach den Plänen des Antragstellers nur ca. 1.370 qm, aber man habe damit eine eventuell später nachfolgende weitere Änderung vermeiden wollen. Er teilte weiter mit, dass nach dem § 24 LEPro (Landesentwicklungsprogramm) Sondergebiete nur in zentralen Versorgungsgebieten ausgewiesen werden durften, nachdem ein Einzelhandelskonzept vorlegt werden sei. Da aber der § 24 aufgrund der aktuellen Rechtsprechung im Moment keine Anwendung finde, könne das Planverfahren auf der Grundlage des bisherigen Rechts durchgeführt werden, d.h. ohne die Vorlage eines Einzelhandelskonzeptes. Es sei klar, dass die Einzelhandelsstruktur des Ortes durch die geplante Veränderung nicht geschädigt werde. Aufgrund der geringen Grundfläche könne hier das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB Anwendung finden. Der vorhandene Flächennutzungsplan könne später entsprechend angepasst werden. Er wies darauf hin, dass die Pflicht zur Vorlage eines Einzelhandelsgutachtens in anderen Fällen damit jedoch nicht vom Tisch sei.
Ausschussmitglied Kreutzfeldt fragte nach, ob der Betreiber des Edeka-Marktes nach der Umsiedlung des Getränkemarktes die Scheune noch nutzen könne, um seinen Markt hier zusätzlich zu erweitern.
Herr Lang erklärte, dass dieser Bereich im Plan als Mischgebiet ausgewiesen sei und somit keine Probleme zu erwarten seien. Es würde in so einem Fall keine Zusammenrechnung der Verkaufsflächen erfolgen.
Ausschussmitglied Hemker fragte, wer der Eigentümer der Scheune sei.
Fachbereichsleiter Wellner erklärte, dass dies seines Wissens nach Herr Schulte-Coerne sei.
Ausschussmitglied Riermann erkundigte sich, ob sich dort rein hypothetisch auch ein weiterer Getränkemarkt ansiedeln könne.
Bürgermeister Niehues bejahte dieses und ergänzte, dass aber auch ein anderes Geschäft sich dort ansiedeln könne.
Mit dem Hinweis darauf, dass dieser Punkt nicht auf der Tagesordnung stehe, fragte Bürgermeister Niehues Herrn Lang, ob die derzeitige Nichtanwendung des § 24 LEPro nicht dazu genutzt werden sollte, auch im Falle des Möbelmarktes im „Gewerbegebiet Nord“ im Ortsteil Holtwick ein Sondergebiet auszuweisen.
Herr Lang vertrat die Ansicht, dass dies nicht im Konsens mit der Bezirksregierung stünde. Man müsse unterscheiden, ob eine gewerbliche Baufläche oder ein Sondergebiet ausgewiesen werde. Bei der Ausweisung als Sondergebiet werde das Sortiment einschließlich eines Randsortiments festgeschrieben, was dem Besitzer des Möbelmarktes möglicherweise nicht entgegen kommen würde. Bei der Ausweisung einer gewerblichen Baufläche bliebe eine größere Flexibilität für eine spätere Umnutzung der Fläche erhalten.
Der Ausschuss fasste abschließend folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: