Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 3, Enthaltungen: 4, Befangen: 0

Die geäußerten Bedenken des Staatlichen Umweltamtes Münster bzgl. der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Betriebswohnungen im Plangebiet werden zur Kenntnis genommen.

Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Plangebietes verschiedene Betriebe zugelassen werden können, ist die Möglichkeit auszuschließen, dass diese Betriebe jeweils einen Antrag auf Zulassung einer Betriebswohnung stellen könnten und daraus theoretisch ein Immissionskonflikt mit der geplanten Nutzung “Lagerung und Aufbereitung von Bauschutt” entstehen könnte.

Das Plangebiet befindet sich im Besitz des Betreibers des geplanten Bauschuttaufbereitungsbetriebes, dessen Betriebsverlagerung in das Plangebiet ein vorrangiges Planungsziel darstellt. Der Betreiber hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes die Notwendigkeit der Errichtung einer "Betriebsleiterwohnung” bzw. einer “Wohnung für Aufsichtspersonal” aus betrieblichen Gründen deutlich gemacht.

 

Da das vorrangige Ziel des Bebauungsplanes gerade in der Entwicklung eines neuen Standortes für diesen Bauschuttaufbereitungsbetrieb besteht, soll dessen betrieblichen Interessen im Plangebiet vorrangig gefolgt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist seitens des Betriebes nachzuweisen, dass durch die beabsichtigte Nutzung (Lagerung und Aufbereitung von Bauschutt) keine ungesunden Wohnverhältnisse für die “betriebseigene” Wohnnutzung entstehen.

Im Hinblick auf die vom Staatl. Umweltamt beschriebenen möglichen Immissionskonflikte mit “Betriebswohnungen” anderer im Plangebiet angesiedelter Betriebe, wird davon ausgegangen, dass der Bauschuttbetreibungsbetrieb als Eigentümer des Plangebietes durch eine entsprechende Auswahl der weiteren im Plangebiet anzusiedelnden Nutzungen den angesprochenen Konflikten vorbeugt.

 

Im übrigen wird den Beschlussvorschlägen (Anlagen I und III zur Sitzungsvorlage für den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss vom 01.09.2005, TOP 5.0 ö.S.) zugestimmt.

 

Der Bebauungsplan “Ziegelei” mit dazugehöriger Begründung wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.


Abstimmungsergebnis:           20 Ja-Stimmen

                                                  3 Nein-Stimmen

                                                  4 Enthaltungen

 

 


Bezug: Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 01.09.2005, TOP 5 ö.S.

 

Seitens der CDU-Fraktion wurde hierzu ein geänderter Beschlussvorschlag vorgelegt, der in der Sitzung von Ratsmitglied Rottmann verlesen wurde. Dieser sah vor, dass dem Wunsch des Eigentümers auf Errichtung einer Betriebswohnung gefolgt werden solle.

 

Zunächst wurden eingehend die Vor- und Nachteile dieses Vorschlags diskutiert.

 

Bürgermeister Niehues wies in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass das Staatliche Umweltamt (StUA) Bedenken gegen eine Betriebsleiterwohnung erhoben habe und eine Änderung des Beschlussvorschlages zur Folge hätte, dass der zukünftig ggf. eingehende Antrag eines möglicherweise später angesiedelten Gewerbetriebes auf Errichtung einer Betriebswohnung ebenfalls genehmigt werden müsse und es dann zu Konflikten mit den vorhandenen Gewerbebetrieben kommen könne.

 

Ratsmitglied Weber gab ebenfalls zu bedenken, dass die Gefahr bestünde, in Zukunft ggf. für einen weiteren Betrieb ungesunde Wohnverhältnisse zu schaffen. Er plädiere daher dafür, dem ursprünglichen Beschlussvorschlag zu folgen. Auch Ratsmitglied Henken schloss sich diesen Bedenken an.

 

Ratsmitglied Mensing äußerte die Auffassung, dass seitens der Gemeinde keine engen Regelungsvorschriften gemacht werden sollten; im Falle eines Konfliktes könnten zivilrechtliche Wege zur Lösung gefunden werden.

 

Nach ausgiebiger Diskussion fasste der Rat folgenden Beschluss: