Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Enthaltungen: 1

Das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Zweite Erweiterung Gewerbegebiet Eichenkamp“, Ortsteil Osterwick, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB für das Gebiet, das dem der Sitzungsvorlage Nr. VIII/286 beigefügten Planausschnitt (Abgrenzungsplan) zu entnehmen ist, wird beschlossen. Dieser Plan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Gemäß § 13a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen beschlossen.

 

Dieser Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.


Abstimmungsergebnis:                         8 Ja Stimmen

                                                              1 Enthaltung

 

 

Ausschussvorsitzender Schenk begrüßte an dieser Stelle den Architekten Dipl. Ing. Marc Pfisterer, der zum TOP 9 ö.S. eingeladen sei und schlug vor, die Beratung dieses TOPs jetzt vorzuziehen.

 

Diesem Vorschlag wurde von den Ausschussmitgliedern einstimmig zugestimmt.

 

 


Ausschussvorsitzender Schenk verwies auf die Sitzungsvorlage VIII/286.

 

Dipl. Ing. Architekt Schreiber von der Planungsgruppe Skribbe-Jansen erläuterte zunächst den der Einladung beigefügten Bebauungsplanentwurf.

 

Ausschussmitglied Espelkott fragte, ob für die auf dem Gewerbegrundstück geplante Wohnung eine Nachzahlung des Grundstückspreises erfolgen müsse, da der Preis für Gewerbegrundstücke ja deutlich unter dem für Wohnbaugrundstücke liege.

 

Stellvertretende Fachbereichsleiterin Brodkorb erläuterte, dass in aktuellen Verträgen solche Bedingungen ausgehandelt würden. Hier handele es sich jedoch um einen alten Vertrag, der keine entsprechende Regelung vorsehe, so dass eine Nachforderung des Grundstückspreises nicht möglich sei.

 

Fraktionsvorsitzender Weber war der Ansicht, dass man eine Zustimmung des Rates von einer entsprechenden Nachzahlung des Grundstückspreises abhängig machen könne, da ja mit der Änderung des Bebauungsplanes eine Wohnbebauung auf dem gesamten Gelände möglich sei, die möglicherweise zur Erstellung von „ganzen Wohnheimen“ führe.

 

Herr Schreiber erklärte, dass dies nicht so sei. Es handele sich um eine Ausnahmegenehmigung, die die Erstellung nur einer bzw. von maximal 2 Wohnungen auf dem Betriebsgelände ermögliche.

 

Ausschussmitglied Hemker verwies darauf, dass bei einer zuvor gestellten Anfrage für die Erstellung von Wohnraum auf dem Betriebsgelände der Kreis Coesfeld seine Zustimmung versagt habe. Er fragte, wie es zur Meinungsänderung des Kreises gekommen sei.

 

Herr Schreiber teilte mit, dass es damals um eine Wohnung für den Betriebsinhaber gegangen sei, jetzt handele es sich um eine Wohnung für Aufsichtspersonal.

 

Stellvertretende Fachbereichsleiterin Brodkorb ergänzte, dass man in Gesprächen mit dem Kreis Coesfeld zunächst nur über eine Befreiung nachgedacht habe, dann aber zu dem Schluss gekommen sei, dass ein Bebauungsplanänderungsverfahren eine eindeutigere Regelung bedeute. Zudem gehöre dem Antragsteller inzwischen die gesamte Fläche, wohingegen früher ein weiterer Eigentümer auf dem Gelände berücksichtigt werden musste. Daher erfolge nun die Zustimmung des Kreises Coesfeld.

 

Auf die Frage von Ausschussmitglied Schaten, ob eine Umnutzung für private Zwecke erfolgen könne, antwortete Herr Schreiber, dass die Bebauungsplanänderung ausdrücklich eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal beinhalte.

 

Ausschussmitglied Riermann fragte, unter welchen Bedingungen in einem Gewerbegebiet Wohnraum erstellt werden dürfe.

 

Herr Schreiber betonte nochmals, dass es sich um eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal handele. Es müsse der Immissionsschutz berücksichtigt werden, der aber in diesem Fall in eigener Hand liege, da das gesamte umgebende Gelände sich im Eigentum des Antragstellers befinde. Ferner befinde sich im Außenbereich angrenzend an das Betriebsgelände ein Wohngebäude, dessen Schutzanspruch um 10 dB tagsüber und 25 dB nachts höher liege, als der des in gleicher Entfernung liegenden Verwaltungsgebäudes, so dass man davon ausgehen könne, dass die notwendigen Orientierungswerte eingehalten würden.

 

Fraktionsvorsitzender Weber fragte, warum man die Baugrenze nicht um das Verwaltungsgebäude herum festlege, sondern einen Korridor einrichte, der sich über das gesamte Betriebsgelände ziehe. Ferner sei ihm unklar, warum man für das Personal eine Wohnung einrichten müsse und dieses nicht im Schichtdienst beschäftige.

 

Herr Schreiber betonte, dass dies nur geschehen sei, indem man den schon vorhandenen Korridor bis zum betreffenden Gebäude erweitert habe, was aber dennoch nur die Erstellung einer Wohnung zulasse.

 

Ausschussmitglied Lembeck erklärte, dass man über die Arbeitsorganisation des Betriebes nicht zu beraten habe, wenn dieser eine Wohnung für Personal erstellen wolle. Vielmehr solle man bedenken, dass evtl. neue Arbeitsplätze geschaffen würden, so dass er auch von einer Nachforderung des Grundstückspreises nicht überzeugt sei. Schließlich sei der Betrieb auch ein Gewerbesteuerzahler.

 

Die Frage von Ausschussmitglied Hemker, ob die Möglichkeit bestehe, dass die geplante Wohnung für das Aufsichts- und Bereitschaftspersonal später durch den Betriebsinhaber genutzt werden könne, wurde von Herrn Schreiber verneint.

 

Der Ausschuss fasste sodann folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: