Herr Neumann wies darauf hin, dass seiner Ansicht nach die in der Abwassersatzung festgelegte Abfuhr von Klärschlamm in Abständen von mindestens 2 Jahren nicht notwendig sei und bat um eine Prüfung, ob die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen geändert werden könne.

 

Bürgermeister Niehues teilte mit, dass bereits mehrfach Anfragen zum Zeitraum der Abfuhr gestellt worden seien. In der Ratssitzung am 19. Mai 2011 habe er mitgeteilt, dass es laut einer Mitteilung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn in einer gemeindlichen Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (z.B. Kleinkläranlagen) eine Schlammabfuhr bei Kleinkläranlagen mit Mehrkammerausfaulgruben mindestens in zweijährigem Abstand verlangt werde. Die entsprechende Mitteilung sei der Niederschrift der Ratssitzung beigefügt worden.

Er wies ausdrücklich darauf hin, dass die Verwaltung in begründeten Fällen auch längere Fristen als 2 Jahre akzeptieren würde.